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Ausländischer Arbeitgeber - Eingabe Stammdaten

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letzte Antwort am 17.03.2024 08:49:51 von Electro
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badura
Beginner
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Wie lege ich einen ausländischen Arbeitgeber in Lohn und Gehalt an, der keinen Lohnsteuerabzug vornehmen muss? Ich bekomme ständig Fehlermeldungen, wenn ich keine Angaben im Bereich Lohnsteuerabzug hinterlege.

DATEV-Mitarbeiter
Sabine_Hauch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 6
1586 Mal angesehen

Guten Morgen,

um eine Lohnabrechnung durchführen zu können, sind diverse Mindesteingaben zu beachten.
Relevante Daten zur Steuer sind:

- Dialogfenster „Berechnung“: Bundesland

- Dialogfenster „Lohnsteuer-Anmeldung“: Finanzamt und Anmeldungszeitraum
    o Wenn Sie dort das Kontrollkästchen „Teilnahme an Datenübermittlung“ aktiviert haben, dann ist auch die Steuernummer zwingend zu erfassen

Welche Fehlermeldungen erhalten Sie genau?

Viele Grüße

Sabine Hauch
Personalwirtschaft
DATEV eG

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badura
Beginner
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Nachricht 3 von 6
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Um den Fall überhaupt abrechnen zu können, habe ich nun folgende Eingaben gemacht:

Ich gebe ein Bundesland ein (obwohl der ausländische Arbeitgeber gar keinem Bundesland zugeordnet werden kann). Beim Arbeitnehmer gebe ich die Lohnsteuerklasse 0 ein (obwohl m.E. auch hier keine Eingabe erfolgen sollte), das Gehalt mit Lohnart 2000. Dann erhalte ich eine Lohnabrechnung mit einem Steuerbrutto von Null, das Gehalt wird als steuerfreie Bezüge gezeigt, aber zumindest die Sozialabgaben werden richtig abgerechnet.

Gibt es hierzu nicht eine bessere Lösung? Der Arbeitgeber ist nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, da es sich nicht um einen inländischen Arbeitgeber handelt. Nichtsdestotrotz erhält der Arbeitnehmer aber steuerpflichtiges Gehalt für das er selber die Einkommensteuer zahlen muss. Wir haben früher mit SBS gearbeitet. Da war es möglich, solche Fälle (die doch zahlreich vorliegen müssen) unproblematisch abzurechnen. Bei den Gehaltsabrechnungen wurde in solchen Fällen das Gehalt nicht als steuerfrei gekennzeichnet, wie es jetzt bei der DATEV-Abrechnung ist.

Gibt es eine Anleitung in DATEV wie Gehaltsabrechnungen anzulegen sind, wenn der Arbeitgeber nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist?

Viele Grüße

Inge Badura

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DATEV-Mitarbeiter
Sabine_Hauch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Frau Badura,

eine Anleitung gibt es hierzu nicht. Für die Abrechnung werden bestimmte Mindesteingaben im Programm benötigt.

Gerne klären wir diesen Sachverhalt in einen Telefonat.
Wenden Sie sich hierfür bitte über die bekannten Service-Kanäle an den Programmservice für Lohn und Gehalt.

Viele Grüße

Sabine Hauch
Personalwirtschaft
DATEVeG

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kleinerotehexe
Aufsteiger
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Hallo,

welche Fehlermeldungen erhalten Sie genau?

Hat es mit der Lohnsteueranmeldung zu tun oder ggf. mit dem Elstam-Verfahren?

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Electro
Beginner
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Nachricht 6 von 6
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Auch wir haben einen ausländischen Arbeitgeber mit in Deutschland tätigen Angestellten abzurechnen, der mangels inländischer lohnsteuerlicher Betriebsstätte gem. § 38 Abs. 1 EStG nicht zur Teilnahme am Lohnsteuerabzugsverfahren verpflichtet ist. Wir haben den ersten Monatsabschluss in LuG jetzt mit den im folgenden Hilfedokument beschriebenen Eingaben erfolgreich durchgeführt: 

 

https://apps.datev.de/help-center/documents/1003229

 

Als Finanzamt haben wir das laut Umsatzsteuer-Zuständigkeitsverordnung (UStZustV) für das Land der Arbeitgebers zuständige Finanzamt hinterlegt. Alternativ könnte man das für den ersten eingestellten AN zuständige FA eintragen. Offenbar kommt es ohnehin zu keiner Datenübermittlung an das FA.

 

Als Bundesland haben wir den Sitz unserer Kanzlei eingetragen. 

 

Ergänzend mussten wir unter Steuer / Allgemeine Daten / Lohnsteuer-Anmeldung einen Anmeldungszeitraum eingeben. Hier haben wir "jährlich" ausgewählt. 

 

Die Mitarbeiter des Mandanten werden angewiesen, ihr jeweiliges Wohnstätten-Finanzamt über die laufenden Einkünfte und die fehlende lohnsteuerliche Betriebsstätte zu informieren. Die Wohnstätten-Finanzämter dürften dann gegenüber den einzelnen Mitarbeitern quartalsweise Vorauszahlungen festsetzen. 

 

Für den Arbeitgeber werden wir zusätzlich das nach UStZustV für das Land des AG zuständige Finanzamt über das gewählte Vorgehen informieren. Dabei sollte man gleich klarstellen, dass auch für die übrigen Steuerarten keine inländischen Anknüpfungspunkte vorliegen. So kommt der Mandant ggf. um den steuerliche Erfassungsbogen herum. 

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letzte Antwort am 17.03.2024 08:49:51 von Electro
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