Hallo zusammen!
AN während Elternzeit nimmt im 2023 eine geringfügige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber auf.
Im Programm ist sie unter einer neuen Pers.-Nr. angelegt.
Eine Meldung mit der Basis 10 (Beginn der Arbeit) ist an die Mini-Zentrale gesendet.
Sie wird krank und erhält für die sechs Wochen eine Lohnfortzahlung für diese geringfügige Beschäftigung.
LFZ dauert bis zum 10. März und danach hat sie bis zum 19.März ( für 9 Tage) keinen Krankengeld Anspruch, da AN einen Minijob hatte.
Am 19. März endet ihre geringfügige Beschäftigung ( Grund 30), da AN am 20. März aus dem Elternurlaub zurückkehren sollte.
Tut dies jedoch nicht, weil sie weiterhin krank ist.
Auf beiderseitigem Einverständnis wurde sie zum Ende des Monats, also zum 31. März, gekündigt.
Eine Abmeldung für ihre Hauptbeschäftigung ( Grund 30) wurde übermittelt . Sie hat im März eine Urlaubsabgeltung erhalten.
Die gesetzliche Krankenkasse hat die Beiträge für den März angefordert.
Ich habe der KK mitgeteilt , dass die Arbeitnehmerin nach dem Elternurlaub nicht zur Arbeit zurückgekehrt ist, da sie immer noch krank war.
Nach Meinung der Krankenkasse:
1. Die Arbeitnehmerin hätte zum Beginn ihrer geringfügigen Beschäftigung gekündigt werden müssen, also d.h ihre Hauptbeschäftigung und bereits im Jahr 2023! Während Elternzeit
Da ihre zwei Beschäftigungen beim AGeber unter zwei verschiedenen Personalnummern im System geführt sind.
2. Ihre geringfügige Beschäftigung hätte spätestens am 10. März enden müssen, direkt nach der Lohnfortzahlung.
Meiner Meinung nach hat die Krankenkasse nicht Recht.
Und was ist mit der Krankenversicherung der Arbeitnehmerin im Zeitraum vom 20. März bis zu ihrer Kündigung?
Danke im Voraus!
Moin,
die Kündigung während der Elternzeit wäre m.E. rechtlich unwirksam - und zwar völlig egal, wie viele Personalnummern man nutzt.
Aber ich würde die Zeit ab dem Ende der Elternzeit anders beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt endet m.E. die geringfügige Beschäftigung und sie hätte ab dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Das war Quatsch - Entgeltfortzahlungsfrist ist ja bereits abgelaufen. Ich glaube, ich sollte ins Bett gehen...
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo tatyana,
meine Gedanken hierzu:
Bzgl. der Kündigung bin ich völlig bei Herrn Lutz.
Ansonsten würde ich so in eine vertiefte Prüfung einsteigen:
- Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber
Erloschen oder zählt hier (arbeitsrechtlich) der Minijob "wie eine Beschäftigung bei einem Dritten", so dass er gedanklich unberücksichtigt bleibt?
- Anspruch auf Krankengeld
Ruht in der Elternzeit, außer man hat eine pflichtige Beschäftigung.
Lebt dieser Anspruch des Arbeitnehmers mit Ende der Elternzeit wieder auf?
In Absprache mit dem Mandanten würde ich vermutlich die These vertreten, dass der Arbeitgeber seine Lohnfortzahlungspflicht erfüllt hat und dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld hat. Also Fehlzeit Krankengeld für die Zeit bis zum Ausscheiden.
Und gleichzeitig die Krankenkasse bitten zu prüfen, weshalb der AN keinen Anspruch auf Krankengeld haben soll.
Die Krankenkassen sind in der Regel ja bemüht, rechtliche Fragen intern unkompliziert zu klären statt Fälle eskalieren zu lassen.. Hier kann man mit einem netten Telefonat meistens erreichen, dass die Bearbeiter intern nochmal an anderer Stelle nachfragen. Dann ändert sich die Einschätzung manchmal oder es kommen stichhaltige Argumente, mit denen man weiterarbeiten kann.
Viele Grüße
Christine Wilking
Ohne den Minijob wäre es einfacher.
BAG-Urteil vom 29.09.2004 – 5 AZR 558/03 zur grundsätzlichen Problematik "krank bei Arbeitsaufnahme nach Elternzeit":
Hallo,
ein LFZ-Anspruch wurde bereits während ihrer geringfügigen Beschäftigung erschöpft.
Deshalb kann sie nach der EZ keine LFZ mehr erhalten.