Hallo aus Köln,
der Arbeitgeber kann doch ohne jeden Anlass den Mitarbeitern Sachbezüge im Wert von 44,00 € (einschl. USt.) monatlich zukommen lassen. Hier kann man doch Gutscheine (Tanken, Kino etc.) ausgeben, oder? Buche ich das auch einfach auf das Konto 4653 (SKR03) oder soll ich diese Aufmerksamkeiten lieber von den Aufmerksamkeiten für Geburtstage, Geburt des Kindes, Jubiläum etc. trennen. Hier sollte ich die Grenze von 60,00 € nicht überschreiten, oder?
Und was sind dann Annehmlichkeiten?
Freundliche Grüße
Monika Mustin
Hallo Frau Mustin,
leider ist dieser Komplex völlig konfus. Geschenke ohne persönlichen Anlass (z.B. zu Weihnachten eine Kiste Lebkuchen) sind leider auch Sachbezüge; d.h., wenn Sie einem Arbeitnehmer Lebkuchen für € 15 zu Weihnachten schenken und dieser Arbeitnehmer in diesem Monat auch einen Benzingutschein bekommen hat (Wert € 44), ist leider der ganze Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Ein sehr pingeliger Prüfer wird Ihnen den Lebkuchenwert übrigens noch auf ganze Jahr verteilen (wie Weihnachtsgeld) und damit den kompletten Sachbezug des Jahres pflichtig machen...
Eine Annehmlichkeit (tagsüber während der Arbeitszeit kostenlos Kaffeetrinken) dürfen Sie aber steuerfrei "zuwenden". Bei Geschäftspartnern ist der Blumenstrauß zum Geburtstag bis € 60 erlaubt; einfach so als Mitbringsel oder zu Weihnachten nur bis € 35..
Weiterhin viel Vergnügen am Steuerrecht
Willi Müller
Hallo Herr Müller,
Vernügen am Steuerrecht...naja. manchmal bereitet das Ganze kein Vergnügen.
Aber mein Konto 4653 ist für Tankgutscheine richtig, oder?
Freundliche Grüße
Monika Mustin
Hallo Frau Mustin,
im Dokument 5305569 finden Sie Buchungsbeispiele zum Thema "Tankgutscheine". Bitte stimmen Sie sich zusätzlich mit der Finanzbuchhaltung ab.
Schöne Grüße
Michaela Loos
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Herr Müller,
wenn das eine 60 € Geschenk bei eine Veranstaltete Weinatsfeier, wo pro Person Essen, Trinken ect. nicht über die 110 € kommt, dann muss man nicht das über Lohn laufen lassen und steuer verrechnen oder?
So muss man dann die 44 € Aufmerksamkeit nicht reinrechnen, oder?
Vielen Dank.
Hallo,
in unserem Dokument 5300114 - Aufmerksamkeiten - Lexikon Lohn und Personal finden Sie folgendes zum Thema 60-Euro-Freigrenze für Aufmerksamkeiten aus besonderem Anlass und 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge ohne besonderen Anlass:
"Neben der Freigrenze von 60 € für Aufmerksamkeiten aus besonderem persönlichem Anlass ist die für Sachbezüge ganz allgemein geltende monatliche 44-Euro-Freigrenze zu beachten. Hiernach kann der Arbeitgeber ohne jeden Anlass einmal im Monat Sachbezüge im Wert von 44 € (einschließlich Umsatzsteuer) zuwenden, z. B. einen Geschenkkorb oder einen Warengutschein (vgl. das Stichwort „Sachbezüge“ besonders unter Nr. 4). Die 60-Euro-Freigrenze für Aufmerksamkeiten aus besonderem Anlass und die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge ohne besonderen Anlass können in einem Kalendermonat nebeneinander angewendet werden."
@anitas schrieb:wenn das eine 60 € Geschenk bei eine Veranstaltete Weinatsfeier, wo pro Person Essen, Trinken ect. nicht über die 110 € kommt, dann muss man nicht das über Lohn laufen lassen und steuer verrechnen oder?
So muss man dann die 44 € Aufmerksamkeit nicht reinrechnen, oder?
1. ja, korrekt
2. 44 Euro und 60 Euro haben nichts miteinander zu tun