Liebe Community,
dass die Arbeitsbescheinigungen nach § 312 SGB III nur noch elektronisch zu übermitteln sind, ist mir klar. Das ist die eine Seite.
Auf der anderen Seite muss der Arbeitgeber auf Anforderung des ausscheidenden Mitarbeiters eine Arbeitsbescheinigung erstellen. Das ist auch klar (und regelmäßig Teil von Aufhebungsvereinbarungen).
Was aber passiert mit den elektronisch übermittelten Arbeitsbescheinigungen, wenn sich der Mitarbeiter gar nicht arbeitslos meldet?
- Ist es tatsächlich so, dass alle elektronische übermittelten Arbeitsbescheinigungen bei der Arbeitsagentur "auf Halde" liegen, bis sie ggf. mal benötigt werden (also bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sich ein Mitarbeiter tatsächlich arbeitslos meldet)?
- Werden diese "vorsorglich" elektronisch übermittelten Arbeitsbescheinigungen auch mal wieder seitens der Arbeitsagentur gelöscht, weil sie zu keinem Fall dazu- bzw. einem nicht arbeitslos gewordendenen Bürger gehörten?
(Bisher habe ich die Papierbescheinigungen ausgedruckt und dem Mitarbeiter "zur weiteren Verwendung / Vorlage bei der Arbeitsagentur" bzw. "Aufbewahrung in seinen Unterlagen" ausgehändigt. So hatte er die Bescheinigung immer zur Stelle, wenn er sie brauchte.)
Wer kann (mich) aufklären?
Vielen Dank und viele Grüße!
Ehrlich gesagt habe ich mir da noch keine Gedanken drüber gemacht. Ich weiß das auch nicht.
Wir erstellen nur eine Arbeitsbescheinigung wenn der Mandat das im Auftrag des ausscheidenden Arbeitnehmers anfordert.
Nicht generell bei allen Mitarbeitern die ausscheiden.
Ich drucke auch nichts mehr aus. Viele Mandanten auch nicht.
Das ist digital und der Arbeitnehmer kann es abrufen.
Was die Agentur für Arbeit damit macht ist nicht unsere „Baustelle“
Wir machen das auch nur auf Anforderung.
Ich weiß es zwar rechtlich nicht sicher, aber da es ein Widerspruchsrecht gibt (oder gab es eine Änderung seit der verpflichteten Übermittlung 2024?) ist mir das Fettnäpfchen zu verlockend.
Zitat:
Jeder Angestellte hat laut § 312 SGB III immer ein Widerspruchsrecht recht gegen die digitale Übermittlung seiner Arbeitsbescheinigung
Hallo @Ncl-bhn_ ,
laut https://www.arbeitsagentur.de/news/arbeitsbescheinigungen-2023-bea-pflicht
ist die Widerspruchsmöglichkeit entfallen, seit die BEA zur Pflicht geworden ist.
Viele Grüße und einen schönen Tag.
Super, danke ! Da hat man tatsächlich mal das naheliegende direkt mit bedacht. Bin positiv überrascht 🙂