Die Datev kann derzeit die Arbeitsbescheinigung für ALG1 bei den meisten Kündigungsfällen sehr schön über Lohn und Gehalt abbilden.
Nun gibt es leider Fälle, in denen eben keine Kündigung erfolgt und trotzdem die gleiche Bescheinigung erstellt werden muss. Oder aber es wird ein ehemals pflichtig Angestellter zum Werkstudent und danach gekündigt.
Hat hier außer mir niemand einen Bedarf?
Der Knaller: Auf die Frage, wann die Datev das umsetzt: Nicht geplant. Begründung: man habe mit dem Arbeitsamt abgestimmt, dass diese Fälle auf Papier erstellt würden.
1. Wer ist denn bitte schön derjenige, der die Gehälter bei der Datev bezahlt? Das Arbeitsamt oder wir als Mitglieder?
2. Dann stellt uns eben eine Papierauswertung aus Lohn und Gehalt heraus bereit. So muss jetzt das altertümliche Bescheinigungsprogramm hergenommen werden mit einer Bescheinigung die vermutlich nur noch stiefmütterlich gepflegt wird, da sie ja eigentlich abgelöst ist.
ich weiß, Datev Ideas ist noch nicht in der Offline-Programmwelt angekommen, trotzdem fände ich es gut, wenn Kollegen sich hierzu äußern würden
@tobias_heinrich schrieb:
Nun gibt es leider Fälle, in denen eben keine Kündigung erfolgt und trotzdem die gleiche Bescheinigung erstellt werden muss.
Welche Fälle meinen Sie?
@tobias_heinrich schrieb:Oder aber es wird ein ehemals pflichtig Angestellter zum Werkstudent und danach gekündigt.
Den Fall hatte ich tatsächlich in rund 20 Jahren Lohnbuchhaltung noch nicht. Wenn Sie solche Fälle häufiger haben, wäre es vielleicht - ist im Grunde natürlich nicht der Sinn, aber eine Lösung - besser, wenn Sie für den Werkstudenten eine eigene Personalnummer nehmen. Dann klappt es ja für die sv-pflichtige Beschäftigung eine entsprechende Bescheinigung zu übermittelt. Hilft natürlich nur bei neuen Fällen.
Viele Grüße
T. Reich
Hallo Herr Reich,
einer der nicht so häufigen Fälle ist die Aussteuerung nach 78 Wochen. SV-rechtlich zwar beendigt, arbeitsrechtlich aber weiterbestehend.
Oder auch im Zusammenhang mit der Aussteuerung: Wenn die Arbeit nur für einen kurzen Zeitraum wieder aufgenommen wird und danach eine erneute Erkrankung eintritt. In diesem Fall zahlt zunächst der Arbeitgeber die 6 Wochen/42 Tage das Entgelt fort. Da die 78 Wochen Anspruch gegenüber der Krankenkasse aber nur einmal innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren gelten, schließt sich nach der EFZ des Arbeitgebers sofort wieder eine Phase mit Arbeitslosengeld an.
@ulli_preuss schrieb:
einer der nicht so häufigen Fälle ist die Aussteuerung nach 78 Wochen. SV-rechtlich zwar beendigt, arbeitsrechtlich aber weiterbestehend.
Der Fall ist mir bekannt und lässt sich auch über Lohn und Gehalt melden.
Bescheinigungen elektronisch annehmen (BEA)
@ulli_preuss schrieb:
Oder auch im Zusammenhang mit der Aussteuerung: Wenn die Arbeit nur für einen kurzen Zeitraum wieder aufgenommen wird und danach eine erneute Erkrankung eintritt. In diesem Fall zahlt zunächst der Arbeitgeber die 6 Wochen/42 Tage das Entgelt fort. Da die 78 Wochen Anspruch gegenüber der Krankenkasse aber nur einmal innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren gelten, schließt sich nach der EFZ des Arbeitgebers sofort wieder eine Phase mit Arbeitslosengeld an.
Musste ich noch nicht erstellen, wüsste aber keinen Grund, warum hier keine Arbeitsbescheinigung erstellt werden sollte, wenn entsprechend geschlüsselt wurde, da keiner nach dem obigen Dokument genannten Ausschlussgründen vorliegt.
Danke für den Hinweis, ich werde das nach meinem Urlaub gleich mal testen.
Dem firstlevel der Datev war das dann wohl nicht bekannt... was sag ich dazu .....
Der Fall ist mir bekannt und lässt sich auch über Lohn und Gehalt melden.
Dann klang das nur nur so:
@tobias_heinrich schrieb:
Nun gibt es leider Fälle, in denen eben keine Kündigung erfolgt und trotzdem die gleiche Bescheinigung erstellt werden muss.
Welche Fälle meinen Sie?
Nix für ungut. 😉
Ich hatte die Frage nur bewusst offen gestellt, da es ja immer mal sein kann, dass man Fälle nicht kennt und wollte nicht vorher schon sagen, ja es geht alles. 😉
@ulli_preuss schrieb:Nix für ungut.
Alles gut. 😀
Hallo Herr Heinrich,
dass Sie aufgrund der vorhandenen Möglichkeiten in Lohn und Gehalt, eine Arbeitsbescheinigung ohne ein Austrittsdatum zu erstellen, verärgert sind, tut uns leid. Gern nehmen wir dazu Stellung, uns liegt viel daran, Missverständnisse auszuräumen.
Die Arbeitsbescheinigung kann nur dann erstellt werden, wenn für das aktuelle Beschäftigungsverhältnis ein Austrittsdatum erfasst ist. Wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet wird, weil die Beschäftigung nicht mehr ausgeübt wird, das Arbeitsverhältnis jedoch weiter fortbesteht (was zum Beispiel bei einer unwiderruflichen Freistellung durch den Arbeitgeber mit Weiterzahlung des Arbeitsentgelts oder bei einer Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug der Fall wäre), dann kann eine Arbeitsbescheinigung auf Mitarbeiterebene über den Menüpunkt Abrechnung | DÜ-Arbeitsbescheinigungen auch ohne ein erfasstes Austrittsdatum erstellt werden.
Die Grundlage für diese Programmlogik ist die offizielle Datensatzbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit.
Würden wir eine Möglichkeit für andere als im zweiten Absatz genannten Möglichkeiten im Programm implementieren, dann würde diese Datenübermittlung von der Bundesagentur für Arbeit durch die Kernprüfung abgelehnt werden.
Nähere Informationen zum Thema „Bescheinigungen elektronisch annehmen“ finden Sie in unserer Info-Datenbank im Dokument 1070717.
An Ihren Anregungen sind wir sehr interessiert. Herzlichen Dank für Ihre Zeit, die Sie sich für die Community-Beiträge nehmen.
Viele Grüße
Selina Heubeck
Personalwirtschaft
DATEV eG