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Arbeitsbescheinigung Filialwechsel

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letzte Antwort am 20.12.2022 15:21:59 von Cyurd
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Cyurd
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Hallo,

 

in unserem Unternehmen wechseln MA oft die Filiale. D.h. in Lodas wird der MA mit einem Austrittsdatum versehen und wechselt zum anderen Mandant. Für evtl. zukünftige Anforderungen von Arbeitsbescheinigungen, möchten wir bei Filialwechseln vorsorglich immer eine Arbeitsbescheinigung versenden. Hier besteht nun allerdings die Problematik, dass die Pflichtfelder unter "Kündigung/Entlassung" ausgefüllt werden müssen. Diese Angaben gibt es aber nicht, da es kein wirklicher Austritt ist. Gibt es hier vielleicht Problemlösungen oder alternative Vorgehensweisen?

Uwe_Lutz
Überflieger
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@Cyurd  schrieb:

Für evtl. zukünftige Anforderungen von Arbeitsbescheinigungen, möchten wir bei Filialwechseln vorsorglich immer eine Arbeitsbescheinigung versenden. 


Eine Arbeitsbescheinigung darf nach §312 SGB III nur auf Anforderung des Mitarbeiters oder der Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden. 

 

Ganz abgesehen davon, dass -wenn die Filialen nicht rechtlich selbständige Betriebe sind- eine Arbeitsbescheinigung (sofern erforderlich) für die gesamte Beschäftigung über alle Betriebe erstellt werden muss.

 

Eine wirkliche Lösung kann ich aber derzeit auch nicht bieten, wenn Sie dies über mehrere Mandanten abwickeln.

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Cyurd
Beginner
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Ab dem 01.01.2023 entfällt das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen die elektronische Übermittlung sowie die Informationspflicht des Arbeitgebers. Hieraus leite ich ab, dass wir die Bescheinigungen ohne Aufforderung versenden können (die Dame aus der Hotline der Arbeitsagentur hat das nicht verneint).

 

Die Filialen sind rechtl. eigenständig und einer Holding unterstellt. Aus diesem Grund sind die Bescheinigungen für alle Beschäftigungsbetriebe zu erstellen. Und je nach dem wie weit der Wechsel in der Vergangenheit liegt, ist eine elektronische Übermittlung dann nicht mehr möglich (über Datev). Deswegen der Lösungsweg, die Bescheinigung direkt beim Wechsel zu übermitteln.

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t_r_
Allwissender
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Nach meiner Kenntnis hat sich aber am "auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der Agentur für Arbeit" nichts geändert. Der Arbeitnehmer wird im Übrigen jedes Mal informiert, wenn Sie die Daten an die Agentur für Arbeit schicken.

 

Aus meiner Sicht könnten Sie hier gegen den Datenschutz verstoßen. Der Arbeitnehmer könnte eventuell niemals arbeitslos werden und Sie verschicken die persönlichen und Gehaltsdaten immer wieder an die Agentur für Arbeit.

 

Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

 

der Gesetzestext des § 312 SGB III lautet:

 

Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung)...

 

Dies hat nicht mit dem bisherigen Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers zu tun. Wenn Sie die Daten unaufgefordert versenden, "müllen" Sie die Bundesagentur mit Daten voll, die diese gar nicht benötigen. Und wenn Sie unaufgefordert Daten versenden, sollten Sie mit jeder Übermittlung gleich den Datenschutzbeauftragten des Landes wegen Verstoßes gegen die DSGVO informieren...

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

 

 

Cyurd
Beginner
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Von "voll müllen" kann nun nicht die Rede sein. Die Ansprechpartnerin bei der Arbeitsagentur meinte, dass die Daten in der digitalen Akte des Arbeitnehmers abgelegt werden und bei Bedarf verwendet werden.

 

Aus Sicht des Datenschutzes kann ich nichts hinzufügen!

Aber dann habe ich gar keinen Lösungsansatz mehr für die Problematik! Wie sollen dann zukünftig Arbeitsbescheinigungen erstellt werden, deren Arbeitsverhältnisse länger als 2 Jahre in der Vergangenheit liegen? Oder habe ich einen Denkfehler?!

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letzte Antwort am 20.12.2022 15:21:59 von Cyurd
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