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Arbeitsbescheinigung, Einmalbezug nach Austritt

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letzte Antwort am 08.11.2023 16:16:38 von Astrid_Preuß
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neverknowwhy
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In LuG ist ein Mitarbeiter mit SV 9111 zum 29.03.2023 ausgeschieden. Das SV-Brutto lag bei Austritt knapp unter 18.000 €, die Arbeitsbescheinigung wurde erstellt, der Haken dafür unter Beschäftigung > Zeitraum ist gesetzt.

 

Dem steuerlichen Zuflussprinzip folgend wurde im Juli 2023 ein Einmalbezug (Bonusnachzahlung) 306,11 € auf den Abrechnungsmonat Juli 2023 abgerechnet (keine Rückrechnung auf März 2023), das SV-Brutto erhöhte sich auf knapp über 18.000 €.

 

Eine korrigierte Arbeitsbescheinigung incl. der 306,11 € wurde von LuG nicht erzeugt. Auch bei einem jetzt erzeugten Neuanstoß der Arbeitsbescheinigung wird diese zwar erzeugt, aber ohne die 306,11 €. Muss dieser Betrag keine Berücksichtigung finden? Ist die Vorgehensweise zur Abrechnung des Einmalbezuges nicht richtig?

 

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DATEV-Mitarbeiter
Matthias_Platz
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,

 


da keine Rückrechnung bzw. Nachberechnung auf den Austrittsmonat erfolgte, kann folglich auch keine korrigierte Arbeitsbescheinigung erstellt werden. Die Bonuszahlung erfolgte außerhalb des Beschäftigungszeitraums.


Setzen Sie unter Stammdaten | Beschäftigung | Zeitraum den letzten abzurechnenden Monat auf den aktuellen Abrechnungsmonat hoch und rechnen die Bonuszahlung mit Zuordnung auf 03/2023 ab.


Alternativ können Sie auch eine berichtigte Arbeitsbescheinigung über sv.net erstellen.

Viele Grüße, Matthias Platz
Personalwirtschaft | DATEV eG
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neverknowwhy
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Vielen Dank für Ihre Empfehlung, Herr Platz. Die beschriebene Vorgehensweise ist mir grundsätzlich bekannt und vermutlich gibt es hierzu für DATEV keine alternative Vorgehensweise bzw. nur den indirekten Weg über sv.net.

 

Interessehalber zitiere ich ergänzend aus Fachmedien zum Thema Nachzahlung von Arbeitslohn an ausgeschiedene Arbeitnehmer:

 

Zahlt der Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer einen sonstigen Bezug erst, nachdem der Arbeitnehmer bereits aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, ist zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer nach Steuerklasse VI oder nach einer der Steuerklassen I bis V zu besteuern ist.

 

Zahlt der Arbeitgeber nach Beendigung des Dienstverhältnisses laufenden Arbeitslohn (R 39b.2 Abs. 1 LStR), sind der Besteuerung die ELStAM zum Ende des Lohnzahlungszeitraums zugrunde zu legen, für den die Nachzahlung erfolgt (R 39b.5 Abs. 1 Satz 3 LStR). Eine erneute ELStAM-Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Finanzverwaltung ist insoweit nicht erforderlich. 


 

Handelt es sich dagegen um einen sonstigen Bezug (R 39b.2 Abs.2 LStR), ist für die Besteuerung das Lohnsteuerabzugsmerkmal laut ELStAM zum Ende des Kalendermonats des Zuflusses des sonstigen Bezugs maßgebend (R 39b.6 Abs. 3 Satz 1 LStR). Der Arbeitgeber muss daher den Arbeitnehmer erneut bei der Finanzverwaltung zum ELStAM-Abruf anmelden. Die Empfehlung der Finanzverwaltung lt. BMF-Schreiben v. 8.11.2018 dazu lautet, sich mit dem Arbeitnehmer abzustimmen, ob die Anmeldung für die Arbeitslohnnachzahlung als Hauptarbeitsverhältnis (für Steuerklasse I bis V) oder als Nebenarbeitsverhältnis (für Steuerklasse VI) vorgenommen werden soll. Unterlässt der Arbeitgeber in diesem Fall die Anmeldung, obwohl ihm die hierzu erforderlichen Angaben des Arbeitnehmers vorliegen und der Anmeldung keine technischen Hinderungsgründe gem. § 39c Abs. 1 Satz 2 EStG entgegenstehen, ist der Steuerabzug stets nach der Steuerklasse VI vorzunehmen. 


 

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das an ausgeschiedene Arbeitnehmer oder bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis gezahlt wird, ist dem letzten Lohnabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen, auch wenn dieser Abrechnungsmonat nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist (§ 23a Abs. 2 SGB IV).

Ist demnach für die Abwicklung in DATEV die Vernachlässigung des steuerlichen Zuflussprinzips unausweichlich, um die Berücksichtigung der Nachzahlung auch für die Arbeitsbescheinigung zu erreichen - und ist dann sinngemäß  eine Notlösung mit dem kleineren Übel?

 

Oder habe ich den von mir zitierten Absatz zur Nachzahlung von Arbeitslohn an ausgeschiedene Arbeitnehmer nicht vollumfänglich verstanden - wobei dies wohl in den steuerlichen Fachbereich gehört?

 

Vielen Dank.

 

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DATEV-Mitarbeiter
Astrid_Preuß
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


eine rechtliche Auskunft kann ich Ihnen nicht geben.


Aber: der letzte Satz Ihres eingefügten Zitats entspricht m. E. n. der Aussage von @Matthias_Platz.


Es handelt sich bei Ihrem Sachverhalt um eine Zahlung eines einmaligen Bezugs für einen Mitarbeiter, der im aktuellen Kalenderjahr ausgetreten ist. Daher können Sie diesen Bezug dem letzten Lohnabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr (hier 03/2023) zuordnen.


In diesem Fall erhalten Sie eine neue Arbeitsbescheinigung, die Sie aus Lohn und Gehalt übermitteln können.


Wenn Sie die Lohnabrechnung nicht mehr ändern möchten, übermitteln Sie als "Notlösung" die Arbeitsbescheinigung über sv.net.

 

Beste Grüße Astrid Preuß
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 08.11.2023 16:16:38 von Astrid_Preuß
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