abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Arbeitgeberzuschuss krankengeld

7
letzte Antwort am 01.09.2025 10:49:43 von Astrid_Preuß
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
markushülsmann
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 8
3135 Mal angesehen

Liebe Community,

 

ein Mandant möchte einer Arbeitnehmerin einen Zuschuss zum Krankengeld zahlen.

So wie ich diesen Sachverhalt verstehe ist dieser Zuschuss grundsätzlich Steuerpflichtig aber sozialversicherungsfrei, sofern er in Summe mit dem von der Krankenkasse gewährten Krankengeld das übliche Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50,- € übersteigt.

Da der Arbeitgeber maximal bis zum üblichen Nettoarbeitsentgelt aufstocken würde wäre dies also gegeben.

Welche Lohnart verwende ich hierfür? In unseren Standardlohnarten für Lohn & Gehalt ist lediglich Lohnart 3310 zu finden. Diese ist jedoch als LLJ geschlüsselt, obwohl es (sofern ich den Sachverhalt richtig verstehe) ja eigentlich LFJ sein müsste.

Kann mir hier jemand weiterhelfen?

 

Ich Danke vielmals für

markushülsmann
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 2 von 8
3133 Mal angesehen

*eure Hilfen 🙂

 

MfG

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Astrid_Preuß
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 3 von 8
3105 Mal angesehen

Hallo,


in § 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV wird geregelt, dass weitergewährte Arbeitgeberleistungen nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gelten, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Netto-Arbeitsentgelt nicht um mehr als 50,00 € übersteigen.


Lohn und Gehalt ermittelt automatisch anhand der rückgemeldeten Netto-Sozialleistung und des Vergleichs-Nettos den möglichen SV-Freibetrag. Wenn die weitergewährten Arbeitgeberleistungen diesen Betrag nicht übersteigen bzw. der übersteigende Betrag kleiner als die Bagatellgrenze von 50,00 € ist, bleibt der mit der Lohnart 3310 gebuchte Zuschuss beitragsfrei.


Bei Überschreitung der Bagatellgrenze erhöht der beitragspflichtige Anteil der Arbeitgeberleistung das SV-Brutto.


Hilfreiche Informationen und Berechnungsbeispiele dazu finden Sie in unserem Dokument 1080233 – Weitergewährte Arbeitgeberleistungen während Unterbrechung .


Viele Grüße aus Nürnberg


Astrid Preuß
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Astrid Preuß
Personalwirtschaft | DATEV eG
markushülsmann
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 4 von 8
3093 Mal angesehen

Sehr geehrte Frau Preuß,

 

vielen Dank für Ihre Antwort. Eine Rückmeldung über den Sozialleistungsbezug habe ich bisher nicht erhalten. Wie kann ich in diesem Fall verfahren? Und wie kann ich diesen Abruf starten? Es handelt sich im betreffenden Fall um den Beginn des Krankengeldbezuges im Abrechnungsmonat.

Kann ich alternativ, um einer Rückmeldung vorzugreifen und die Abrechnungen schon jetzt zu starten auf der Internetseite der entsprechenden Krankenkasse eine Vorausberechnung des Krankengeldes durchführen und manuell errechnen, wie hoch der Arbeitgeberzuschuss wäre und ob dieser dann ggf. nicht beitragspflichtig wäre?

 

Eine entsprechende Korrektur/Überprüfung würde dann natürlich umgehend erfolgen, sobald die korrekten Daten bezüglich des Krankengeldes vorliegen.

 

MfG

Markus Hülsmann

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Darlene_Pfahler
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 5 von 8
3058 Mal angesehen

Hallo Herr Hülsmann,


Sie haben die Möglichkeit die Sozialleistung brutto und netto beim Mitarbeiter in Lohn und Gehalt unter Bewegungsdaten | Monatsstammdaten manuell zu erfassen.


Grundsätzlich empfiehlt es sich jedoch die Rückmeldung der Krankenkasse dahingehend abzuwarten. Mit einem Zeitversatz kommt im Rahmen des EEL-Verfahrens eine Rückmeldung der Sozialversicherungsträger mit dem Meldegrund 71 (Höhe der Entgeltersatzleistung) und wird automatisch im Programm eingespielt.


Sobald die Höhe der Sozialleistung, die weitergewährte sv-pflichtige Leistung und das Vergleichsnetto vorliegen, kann Lohn und Gehalt den SV-Freibetrag und die beitragspflichtigen Einnahmen automatisch korrekt berechnen.


Die manuelle Berechnung des SV-Freibetrags und der beitragspflichtigen Einnahme kann wie folgt vorgenommen werden (voller Monat):

 

1. Schritt:


Vergleichsnetto (voller Monat)
- Sozialleistung netto (voller Monat)
= SV-Freibetrag

 

2. Schritt:


Weitergewährte sv-pfl. Leistungen brutto (voller Monat)
- SV-Freibetrag
= beitragspflichtige Einnahme (voller Monat)

 

Viele Grüße aus Nürnberg


Darlene Pfahler
Personalwirtschaft
DATEV eG

Freundliche Grüße Darlene Pfahler
Personalwirtschaft | DATEV eG
Bürofrau08
Beginner
Offline Online
Nachricht 6 von 8
142 Mal angesehen

Hallo,

ich muss zum ersten Mal einen Zuschuss zum Krankengeld abrechnen. Die Erläuterungen verstehe und kann ich nachvollziehen. Der Zuschuss wurde mit der Lohnart 3310 eingerechnet.

Es liegt noch keine Rückmeldung seitens der Krankenkasse vor, alle Beträge wurden manuell eingepflegt.

Ein Abgleich zwischen Lohnabrechnung und handschriftlicher Überprüfung besagt jedoch eine Differenz von glatten 260,00 € im SV-Brutto die ich leider nicht nachvollziehen kann.

 

Es handelt sich um einen Mitarbeiter im Übergangsbereich. Das reguläre Brutto monatlich beträgt 1.444,20 €, das eigentliche Netto daraus 995,44 € für das Krankengeld. (Krankengeld wurde vorläufig berechnet mit brutto 936,30 € und netto 820,20 € lt. Berechnung auf Homepage AOK).

Der Zuschuss zum KG soll allerdings monatlich 1.500,00 € betragen. Nach meiner Berechnung somit sv-Pflichtig 1.324,76 € (lt. Lohnabrechnung 1.064,76 €) - Differenz somit 260,00 €.

Was übersehe ich?

0 Kudos
Bürofrau08
Beginner
Offline Online
Nachricht 7 von 8
139 Mal angesehen

Dann noch eine weitere Frage:

In Lohn und Gehalt unter den "Krankheitszeiten" - "Weitergewährte AG-Leistungen" - unter "laufende Zahlungen während des Engeltersatzleistungsbezugs" :

Was ist gemeint mit "Beitragspflichtige Einnahme netto (voller Monat)?

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Astrid_Preuß
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 8 von 8
107 Mal angesehen

Hallo,


gerne prüfen wir den Sachverhalt individuell. Bitte wenden Sie sich dazu über einen der anderen Servicekanäle an uns.

 

 

Zu ihrer zweiten Anfrage:


Wenn während des Krankengeldbezugs laufende, SV-pflichtige Arbeitgeberzahlungen geleistet werden, die den SV-Freibetrag voraussichtlich um mehr als 50,00 EUR übersteigen, muss die Höhe des beitragspflichtigen Teils der Zahlung (brutto/netto) gemeldet werden.


Dabei muss der Wert für den vollen Monat gemeldet werden, auch wenn die Unterbrechung kürzer ist.


Dieser Betrag wird automatisch vom Programm berechnet, sobald die dazu nötigen Angaben auf Mitarbeiterebene unter Bewegungsdaten | Monatsstammdaten | Registerkarte "Arbeitgeberleistungen bei Sozialleistungsbezug" vorliegen.


Alternativ kann hier ein abweichender Betrag erfasst werden, der vorrangig verwendet wird.

 

Beste Grüße Astrid Preuß
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
7
letzte Antwort am 01.09.2025 10:49:43 von Astrid_Preuß
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage