Hallo,
ich bin mir bezüglich eines Darlehens nicht sicher. Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen?
Bei der Vergabe eines Darlehens muss der Effektivzinssatz aus der MFI-/EWU-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank herangezogen werden.
Dies wäre bei einem Konsumentenkredit von 1 bis 5 Jahre ein Zinssatz von 4,52 %.
Ich habe nun gelesen, dass ich einen Abschlag von 4 % vornehmen kann.
Das heißt ich könnte dem Arbeitnehmer einen Zinssatz von 0,52 % einräumen. Muss hierbei die Sachbezugsfreigrenze/geldwerte Vorteil berücksichtigt werden?
Grüße
Linda Cavallini
Halt Stop!
Der Abschlag beträgt nicht 4 Prozentpunkte, sondern 4% auf den Zinssatz, also bei 4,52% sind dies 4% von 4,52 = 0,18 - es ist also von einem Zinssatz von 4,34% auszugehen.
Für das Arbeitgeberdarlehen kann die Sachbezugsfreigrenze angewandt werden, d.h. wenn die ersparten Zinsen weniger als 44 Euro pro Monat sind (inkl. anderer anzurechnender Sachbezüge), ist der Betrag nicht steuerpflichtig.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Nachtrag: Wenn der Arbeitnehmer das Darlehen zu 4,34% bekommt, ist die Sachbezugsregelung nicht weiter zu prüfen, da dann keine ersparten Zinsen = Sachbezug vorliegt.
Hallo,
bitte auch im Hinterkopf behalten:
Aus Vereinfachungsgründen wird der Zinsvorteil nicht mehr als Sachbezug versteuert, sobald die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums die Steuerfreigrenze von 2.600 EUR nicht übersteigt (BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015 - IV C 5 - S 2334/07/0009).
Vielleicht trifft das ja bei Ihnen zu und Sie müssen sich die ganze andere Arbeit nicht machen.
Guten Morgen Herr Lutz,
vielen Dank für die schnelle und sehr hilfreiche Rückmeldung. Also am einfachsten wäre dann dem AN einen Kredit über 4,34 % einzuräumen, da er bereits die 44 € in Form eines Gutscheines erhält.
Liebe Grüße Linda Cavallini
Könnten Sie mir bitte sagen ob es so korrekt eingegeben wäre?
Der Mitarbeiter erhält bereits einen Gutschein über 44 €
Was hatten Sie den jetzt vor?
Sollte der Arbeitnehmer das Darlehen mit 4,34% verzinsen? Wenn ja, dann würde kein Sachbezug auf der Gehaltsabrechnung ausgewiesen werden müssen, aber dafür müssten dann die Zinsen einbehalten werden.
Wenn der Arbeitnehmer das Darlehen doch verbilligt oder ohne Zinsen erhalten hat, wäre der Sachbezug steuer- und sv-pflichtig. Sie haben auf der Gehaltsabrechnung die Lohnart 869 steuer- und sv-frei berücksichtigt.
Das Darlehen sollte mit 2 % Zins gewährt werden.
Wenn ich es richtig verstehe muss die Differenz zwischen 4,34 % und 2 % als Sachbezug versteuert werden. Bzw. wenn die 44 € schon ausgeschöpft sind, wird ja dann alles steuer- und sv-pflichtig.
Geldwerter Vorteil ist die Differenz zwischen dem marktüblichen und dem vereinbarten Zinsen. Wenn Sie also 2 % Zinsen vereinbaren, dann wäre der geldwerte Vorteil 2,34% (4,34 - 2).
Der sich aus diesen 2,34 % ergebene Wert ist der geldwerte Vorteil, welcher als steuer- und sv-pflichtiger Sachbezug auf der Abrechnung berücksichtigt werden muss.
Die Abrechnung sollte daher im Bruttobereich den geldwerten Vorteil (Betrag aus 2,34% Zinsvorteil) steuer- und sv-pflichtig berücksichtigen.
Im Nettoabzugsbereich wäre der Sachbezug wieder abzuziehen. Außerdem wäre die Darlehensrate und die Zinsen (die vereinbarten 2%) einzubehalten.
eine weitere Anmerkung:
Nach der von Ihnen eingestellten Gehaltsabrechnung wird der Sachbezug von EUR 44,00 nicht ausgewiesen. Nach der Entgeltbescheinigungsverordnung müssen auch steuerfreie Sachbezüge auf der Gehaltsabrechnung Berücksichtigung finden.