Guten Tag,
wir rechnen bei einigen Mitarbeitern ein Firmenrad (mit Gehaltsumwandlung) ab.
Wird die steuer- und beitragspflichtige Nutzung des Firmenrads auch auf die 44-Euro-Grenze angerechnet?
Und kann mir jemand den passenden Paragraphen dazu sagen?
Vielen Dank vorab!
Hallo,
bewerten Sie den geldwerten Vorteil für die Fahrräder nach § 8 Abs. 2 S. 10 EStG, also nach dem gültigen Erlass für die steuerliche Behandlung von (Elektro-)Fahrrädern?
Dann wären diese nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG nicht auf die EUR 44,00 Grenze anzurechnen.
Viele Grüße
T. Reich
Den geldwerten Vorteil von 1 % berechnen wir von dem Viertel des Bruttolistenpreises des Fahrrads.
Mit dem Durchschnittswert aus §8 Abs. 2 S. 10 kann ich gerade nichts anfangen....
Sie wollten die gesetzlichen Grundlagen.
Auf Basis von § 8 Abs. 2 S. 10 EStG fußt der bereits genannte Erlass, dass Fahrräder wie Autos - mit den entsprechenden weiteren Ausführungen - behandelt werden können.
Die Gestellung von Fahrrädern könnte wohl auch nach § 8 Abs. 2 S.1 EStG erfolgen und dann wäre die EUR 44,00 Grenze zu beachten.