Hallo zusammen,
wir haben die Situation, dass wir einen Praktikanten beschäftigen werden, der bei einem Bildungsträger eine Umschulung macht. Er wird 12 Monate bei uns im Unternehmen sein, die komplette Umschulung wir durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert und er erhält zusätzlich ein Entgelt von uns in Höhe größer 325,00 €, aber kleiner 450,00 €.
Mir stellt sich nun die Frage hat er in solch einem Fall einen Urlaubsanspruch und wie melde ich des Praktikanten an?
Für Hilfe wäre ich sehr dankbar
Hallo,
Sie können die Schlüsselung des Umschülers mit Entgelt gemäß unserem Dokument 1018472, Umschüler erfassen-Beispiel für Lohn und Gehalt vornehmen. Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie für das Entgelt eine andere Lohnart nutzen sollten z.B. die LA 2000. Mit der im Dokument beschriebenen Lohnart 4500 führt der Arbeitgeber Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 1% der monatlichen Bezugsgröße ab.
Welche Sozialversicherungsbeiträge im Einzelnen abzuführen sind, klären Sie bitte mit der zuständigen Krankenkasse ab.
Zu der Frage nach dem Urlaubsanspruch für Umschüler können wir als DATEV keine rechtlichen Auskünfte geben. Deshalb haben wir für diesen Sachverhalt keine Lösung für Sie.
Viele Grüße aus Nürnberg
Matthias Platz
Personalwirtschaft
DATEV eG
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Aber gilt dieser Personengruppenschlüssel auch tatsächlich für Umschüler, deren Umschulung vom Arbeitsamt bezahlt wird? Unser Praktikant wird eine Entgelt in Höhe von 400,00 bekommen. Jegliche SV-Beiträge müssten doch von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden. Oder sind wir durch die Entgeltzahlung verpflichtet hier Beträge abzuführen.
Für eine Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Hallo,
der Personengruppenschlüssel ist eine Empfehlung und trifft grundsätzlich auf die Abrechnung von Praktikanten zu.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie den Personengruppenschlüssel 105 verwenden dürfen, setzen Sie sich bitte mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung.
Die Übernahme der SV-Beiträge durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt in der Regel per Antrag. Aber auch hierzu können wir Ihnen keine rechtliche Auskunft geben. Zur finalen Klärung kontaktieren Sie bitte die Bundesagentur für Arbeit.
Viele Grüße aus Nürnberg
Astrid Preuß
Personalwirtschaft
DATEV eG
Vielen Dank für Ihre Antwort. Sie haben mir sehr weiter geholfen.