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Anhebung des Kaufpreises für Elektrofahrzeuge auf EUR 70.000,00

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letzte Antwort am 11.04.2024 09:12:59 von SJ_2020
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SJ_2020
Fortgeschrittener
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Liebe Community,

 

vermutlich bin ich etwas spät dran aber ich selber bin immer dankbar wenn ich hier in der Community "News" aufschnappen kann.

 

Heute "stolperte" ich darüber, dass, im Zuge des Wachstumschancengesetzes, der BLP von E-Fahrzeugen auf € 70.000,00 ( alt: € 60.000,00 ) angehoben wurde bei Anschaffungen ab 01.01.2024.

 

Natürlich hatte ich prompt eine Anfrage vom Mandanten, der Mitte März jegliche Extra´s bei der Bestellung gestrichen hat, so dass er < € 60.000,00 BLP erreichte. Das hätte er sich demnach sparen können . . .

 

Gehe ich richtig in der Annahme, dass für die weiteren E-Fahrzeug die zwischen 01.01.2024 und Ende 03/2024 bereits abgerechnet wurden und einen BLP zwischen € 60.000,00 und € 70.000,00 haben, nun entsprechend doch 0,25% rückwirkend angesetzt werden können?

 

Oder habe ich den Sachverhalt völlig falsch "aufgeschnappt"?

 

Wäre dankbar für Feedback´s.

 

Vielen Dank und rundum schönen Abend

 

 

rschoepe
Fachmann
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Du gehst richtig, ja. Ist natürlich blöd für den Mandanten, aber da kann man nichts machen. Außer vielleicht ein paar von den Extras noch nachrüsten lassen.

metalposaunist
Unerreicht
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@SJ_2020 schrieb:

Das hätte er sich demnach sparen können . . .


Was mir mein Kollege dazu alles aus seiner Firma erzählt hat, weil die noch einen internen maximal BLP für den Dienstwagen zur privaten Nutzung haben und viele Autobauer dann die Preise angehoben haben ... was für ein Hammelrantz, Aufwand und Chaos. Er ist also wahrlich nicht allein und kein Einzelfall. Vielleicht hilft das ein bisschen. 

viele Grüße aus dem Rheinland – Daniel Bohle
www.metalposaunist.de
SJ_2020
Fortgeschrittener
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Vielen Dank für die Feedbacks.

 

Ist es korrekt, dass dies ab 01.01.2024 verabschiedet wurde? Im EStG, §6, Abs. 1, Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 lese ich bei Anschaffung nach dem 31.12.2018 ? ( s. Anlage ).

 

 

rschoepe
Fachmann
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@SJ_2020  schrieb:

Ist es korrekt, dass dies ab 01.01.2024 verabschiedet wurde?


Ja, das findet sich in den Anwendungsvorschriften, § 52 Abs. 12 S. 5 EStG. Hätte man zugegeben auch in § 6 unterbringen können, aber da war man wohl schon in Osterlaune.

SJ_2020
Fortgeschrittener
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Super, vielen Dank für die wieder sehr hilfreiche Unterstützung und rundum gutes Vorankommen.

 

Viele Grüße

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letzte Antwort am 11.04.2024 09:12:59 von SJ_2020
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