Hallo bei der DATEV-Community,
heute wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass der Arbeitgeber-Pflichtzuschuss zur Direktversicherung ab 2019 verpflichtend ist für alle neuen Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab 01.01.2019.
Bisher war ich der Meinung, dass der Pflichtzuschuss nur für Neuverträge verbindlich ist. Aber das ist wohl nicht so.
Soweit nun ein neuer Mitarbeiter (Eintritt 2019) und für einen Vertrag vor 2019 eine neue Entgeltumwandlungsvereinbarung mit dem neuen Arbeitgeber schließt (und das muss er, wenn der neue Arbeitgeber in den Vertrag eintritt), ist auch der Pflichtzuschuss zu zahlen.
In der DATEV-Community habe ich auch seitens der DATEV hierzu andere Aussagen gelesen, deshalb möchte ich hier weitere Meinungen einholen
Vielen Dank
Hallo,
auch hier im Forum gibt es unterschiedliche Ansichten dazu.
Meine Meinung dazu:
Da der neue AG einen bestehenden Vorsorge-Vertrag und damit quasi zwangsweise auch die Entgeltumwandlung übernimmt, handelt es sich nicht um eine neue Entgeltumwandlung im Sinne dieses Gesetzes. Ergo Zuschuss (spätestens) ab 2022.
Hallo Herr Petzke,
vielen Dank für die Antwort.
Der Arbeitgeber muss mit dem Arbeitnehmer aber eine neue Entgeltumwandlungsvereinbarung abschließen, die die alte Vereinbarung mit dem bisherigen Arbeitgeber ersetzt.
Hallo Herr Spitz,
ich sehe das genauso wie Sie.
Für Sie als Arbeitgeber ist es ein neuer Vertrag.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Wüpper
Hallo, also bei Lohn und Gehalt wurde diese Aussage getroffen:
Neuer Mitarbeiter und seine
betriebliche Altersvorsorge:
Müssen wir 15 % Zuschuss zahlen?
Frage: Wir haben einen neuen Mitarbeiter, der eine betriebliche
Altersvorsorge mitgebracht hat. Es handelt sich um eine Direktversicherung. Der Vertrag wurde 2018 abgeschlossen. Die Finanzierung erfolgt auch in unserem Unternehmen wie bisher über die
Entgeltumwandlung. Seit 2019 müssen Arbeitgeber aber ja nach dem
neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz nun einen Zuschlag von
15 % bei Direktversicherungen zahlen. Sind wir auch dazu verpflichtet,
obwohl es sich um einen Vertrag von 2018 handelt?
Britta Schwalm: Nein, bisher noch nicht. Seit dem 1.1.2019 gilt zwar
nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz: Werden Beiträge zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an
einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung aus einer Entgeltumwandlung gezahlt, hat der Arbeitgeber
zusätzlich einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % des umgewandelten Arbeitsentgelts zu der betrieblichen Altersversorgung
zu zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Die Zahlungsverpflichtung gilt ab 2019
aber nur für neue Verträge.
Für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1.1.2019
abgeschlossen wurden, gilt die Verpflichtung zur Zahlung des
Arbeitgeberzuschusses erst ab dem 1.1.2022. Nur der Arbeitgeberwechsel als solcher begründet meiner Einschätzung nach auch
keinen neuen Vertrag
Ich hoffe, das hilft.
Es gibt anscheinend unterschiedliche Aussagen:
In diesem Chat wird eine andere Meinung vertreten.
Altervertrag bei Arbeitgeberwechsel auch die 15%
lorenz-keck15. August 2019 11:53:27
Wir haben in unserem Unternehmen für alle Mitarbeiter zum 01.01.2019 die 15 % Regelung umgesetzt. Egal, ob Alt- oder Neuvertrag.
Damit gibt es keine Diskussionen und alle werden gleich behandelt.
Aber das ist natürlich Ansichtssache.
Hallo Frau Wüpper, für ein Unternehmen ist das eine Entscheidungssache. Im Kanzleialltag muss ich meinen Mandanten aber sagen wie es richtig ist.
Im Kanzleialltag muss ich meinen Mandanten aber sagen wie es richtig ist.
Das kommt drauf an. Als Steuerberatungskanzlei dürften Sie wahrscheinlich nicht sagen, was richtig ist, da es sich hier dann um eine Rechtsberatung (Arbeitsrecht) handelt. Als Rechtsanwalt sollten Sie die Antwort wissen.
Aber mal im Ernst, es gibt hier noch keine gesicherte Rechtsprechung, also können Sie keine "richtige" Antwort geben, sondern maximal Handlungsempfehlungen aussprechen und hier würde ich mich als Steuerberater - siehe meine Ausführungen oben - eher zurückhaltend äußern.
Ich weiß, nicht befriedigend, aber das kennen wir ja auch aus dem Steuerrecht....
Danke, zu einer solchen Lösung habe ich mich auch entschieden.