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Abweichung Abrechnung Entschädigung IfSG und Erstattung von Behörde

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letzte Antwort am 17.01.2023 10:18:46 von t_r_
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Michaela_100
Einsteiger
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433 Mal angesehen

Liebe Community,

 

ich bräuchte bitte eure Hilfe: im Jahr 2020 habe ich für Mitarbeiter die Verdienstausfallentschädigung über Lohn und Gehalt abgerechnet sowie die Anträge für die Erstattungen an die zuständigen Behörden geschickt. Jetzt, am Ende des Jahres 2022 (!), habe ich die Bescheide sowie die Auszahlung erhalten. Diese weichen teilweise ab, uns wurde weniger erstattet. Wie ist dies in der Gehaltsabrechnung zu korrigieren? Gibt es ein Hilfedokument der DATEV? Gefunden habe ich hierzu leider nichts.

 

Vielen Dank!

Michaela_100
Einsteiger
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Nachricht 2 von 6
430 Mal angesehen

Noch ein Nachtrag: Aus den Bescheiden ist nicht ersichtlich, wie sich der erstattete Betrag zusammensetzt (Entgelt, SV-Beiträge, Lohnsteuer)

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DATEV-Mitarbeiter
Astrid_Preuß
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 3 von 6
354 Mal angesehen

Hallo,


eine Nachberechnung ist in Lohn und Gehalt nur bis einschließlich Januar des Vorjahres (also 01/2021) möglich. Daher werden Sie für 2020 nichts mehr korrigieren können.


Bitte setzen Sie sich mit der zuständigen Behörde in Verbindung um dort zu erfragen, warum es zur Abweichung des Erstattungsbetrages gekommen ist und wie sich dieser zusammensetzt.


Informationen dazu finden Sie in unserem Dokument 1008852 – Quarantäne – Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Beste Grüße Astrid Preuß
Personalwirtschaft | DATEV eG
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DominikE
Beginner
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Nachricht 4 von 6
286 Mal angesehen

Hallo,

 

ich habe den gleichen Fall jetzt auch. Bei den Fällen in den vergangenen Jahren war der Betrag immer genau identisch.

 

Nun habe ich bei der zuständigen Behörde nachgefragt und folgende Antwort erhalten:

 

"Die Verdienstausfallentschädigung wird wie im Antrag aufgeführt auf Basis des Kurzarbeitergeldes ermittelt. Anhand der Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeiterentgelts (KUG-Tabelle) der Bundesagentur für Arbeit bzw. des KUG-Rechners ergeben sich pauschalisierter Beträge.

 

Hierbei kann es zu geringfügigen Abweichungen in beide Richtungen kommen."

 

Die Differenz entspricht in meinem Fall genau der Höhe der U2.

 

Was muss ich nun tun, um das Konto der Erstattung in Rechnungswesen auszugleichen?

 

Vielen Dank im Voraus.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dominik

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DATEV-Mitarbeiter
Nina_Schöneweis
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 5 von 6
241 Mal angesehen

Hallo,


um Ihr Anliegen klären zu können, wenden Sie sich bitte über die üblichen Servicekanäle an Rechnungswesen.

 

Vielen Dank

 

Freundliche Grüße, Nina Schöneweis
Personalwirtschaft | DATEV eG
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t_r_
Allwissender
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Nachricht 6 von 6
228 Mal angesehen

Hallo,

 

wenn es genau die Höhe der U2 ist, dann würde ich vermuten, dass die U2 nicht erstattet wurde. Das ließe sich aus dem Bescheid ersehen. Ich hatte bisher immer Bescheide, die aufgeschlüsselt waren, so dass ich erkennen konnte, wo eventuelle Abweichungen herkommen.

 

Wenn Sie - bei U2 Beträgen könnte ich mir das gut vorstellen - wegen der geringfügigen Höhe keinen weiteren Aufwand betreiben möchten, könnten Sie die Beträge in der Buchhaltung ausbuchen. Das sollten Sie natürlich einerseits mit dem Mandanten und andererseits mit dem Kollegen aus der Buchhaltung oder Ihrem Vorgesetzten abstimmen.

 

Viele Grüße

T. Reich

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letzte Antwort am 17.01.2023 10:18:46 von t_r_
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