Hallo liebe Community,
ich habe einen Mandanten der möchte mtl. einen Abschlag zum 1. für den laufenden Monat zahlen und zum 15. den Restbetrag auf Stundenbasis.
Er wollte eigentlich, dass ich die Abschlagszahlungen über Bank-Online zur Verfügung stelle, da die Abschläge jeden Monat gleich sind. In der Theorie funktioniert das auch - aber offensichtlich nur für den aktuellen Monat.
Kann ich keinen Abschlag für den Folgemonat bereitstellen? Also für den Januar am 01.01.2021? Wenn ja, wie geht das?
Hallo,
Mir wird das Problem aus der Fragestellung noch nicht so ganz klar. Abschlag am 1. OK am 15. Ein weiterer Abschlag.
Ferner Frage ich mich wie das mit den Stunden funktioniert. Ist dann der zweite Vorschuss für die Zeit 16.- Bis Ende Monat?
Bitte Frage nochmal konkretisieren. Wir finden bestimmt eine Lösung dafür...
Hallo,
der Sachverhalt ist wie folgt:
Ich habe einen Arbeitgeber, der ausschließlich Stundenlöhner beschäftigt. In allen Arbeitsverträgen steht, dass der Lohn zum 15. des Folgemonats zur Zahlung fällig ist.
Die Arbeitnehmer haben sich aber beschwert, dass die Miete am 1. zu zahlen ist und Sie kein Geld haben. Dann hat der Chef beschlossen jedem pauschal am 1. einen Abschlag zu zahlen und den Rest am 15.
Er hat mir eine Liste rein gegeben, welche Arbeitnehmer wieviel Abschlag bekommen sollen und mich gebeten die Überweisungen in Bank online zur Verfügung zustellen.
Der AN A soll also jeden Monat zum ersten für den aktuellen Monat einen Abschlag i.H.v. 2000 EUR bekommen.
Wir erstellen dann bis zum 10. die Abrechnung und er überweist bis zum 15. den Restbetrag.
So war der Plan,...
Das Bedeutet, dass ich mit dem Lohn jetzt eine Überweisung auf den 01.01.2021 (bzw. den ersten Werktag) für den Vorschuss 2021/1 bereitstellen müsste i.H.v. 2000 EUR
Moin,
der Abschlag kann erst erstellt werden, wenn die Abrechnung des Vormonats fertig ist. Sie müssen also erst die Abrechnungen zum 15. vorgenommen haben, bevor Sie die Abschläge für den 1. des Folgemonats erstellen können.
Viele Grüße
Uwe Lutz
@dominikmayer schrieb:
Der AN A soll also jeden Monat zum ersten für den aktuellen Monat einen Abschlag i.H.v. 2000 EUR bekommen.
Wir erstellen dann bis zum 10. die Abrechnung und er überweist bis zum 15. den Restbetrag.
Und macht es nicht mehr Sinn, zum 01.01.2021 den Abschlag für Dezember 2020 zu zahlen und dann zum 15.01.2021 den Rest für 12/2020?
Sonst finanziert der Arbeitgeber den Abschlag ja für einen Monat vor.
Hallo Kollege Lutz,
ich denke, dass es sich nur um einen Vorschuss für den abgelaufenen Monat handeln kann, der am 1. des Folgemonats gezahlt werden soll.
Nur so macht das Sinn ...
@dominikmayer Und das geht ja auch ganz unproblematisch in beiden LOHN-Welten der DATEV.
Herzliche Grüße gen Norden und noch einen schönen Adventssonntag
R. Hein
Sie haben Recht - ich habe mir das ganze über das Wochenende noch mal durch den Kopf gehen lassen.
Im Arbeitsvertrag steht zwar drin "für den laufenden Monat wird am 01. ein Vorschuss i.H.v. .... bezahlt" aber das kann nur für den Vormonat gemeint sein.
Sonst würde ja 1 Monat fehlen...
Danke für den Denkanstoß .... manchmal steht man einfach auf dem Schlauch.
Sie haben Recht - ich habe mir das ganze über das Wochenende noch mal durch den Kopf gehen lassen.
Im Arbeitsvertrag steht zwar drin "für den laufenden Monat wird am 01. ein Vorschuss i.H.v. …. bezahlt" aber das kann nur für den Vormonat gemeint sein.
Sonst würde ja 1 Monat fehlen...
Danke für den Denkanstoß .... manchmal steht man einfach auf dem Schlauch.