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Abrechnung mit fehlender Identifikationsnummer

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letzte Antwort am 21.10.2020 13:19:25 von Markus71
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myview
Einsteiger
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Hallo!

 

Ich habe folgendes Problem:

Wir haben zum 1.10. eine Neueinstellung. Die Kollegin ist türkische Staatsbürgerin. Sie ist bisher nicht in Deutschland gemeldet. Der Termin beim Einwohnermeldeamt ist Ende November (2-Wochen-Frist ist ausgesetzt). Danach gibt es dann irgendwann die Steuer-Identifikationsnummer. 

Sie soll aber natürlich schon vorher ihr Gehalt bekommen, sie arbeitet schließlich auch schon vorher.

Ich habe sie in LODAS mit den vorhandenen Daten angelegt.

Eine Anmeldung über Elektronische Lohnsteuerkarte ist auf Grund der fehlenden ID-Nummer nicht möglich.

 

Gibt es etwas, dass ich an dieser Stelle beachten muss?

Kann ich sie einfach so abrechnen und gebe die Id-Nummer dann ein, wenn ich sie vorliegen habe?

 

Danke für die Hilfe!

 

myview

LF
Fortgeschrittener
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Hallo,

wenn Lodas das macht, würde ich sicherheitshalber mit Klasse VI abrechnen, damit auf keinen Fall eine Überzahlung erzeugt wird.

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

 

nach § 39 c Satz 2, 2. Alternative EStG "...hat der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der ihm zuzuteilenden Identifikationsnummer nicht zu vertreten, hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Sinne des § 38b längstens für die Dauer von drei Kalendermonaten zu Grunde zu legen." können Sie die Abrechnung für drei Monaten nach der voraussichtlichen Steuerklasse vornehmen.

 

Diese Steuerklasse müssen Sie manuell in LODAS erfassen. Sobald die Meldung vom Finanzamt kommt, müssen Sie dies ggf. rückwirkend korrigieren.

 

Sollte die Meldung erst nach der Dezember-Abrechnung kommen, ist eine Korrektur ggf. nicht mehr zulässig. Zu wenig einbehaltene Lohnsteuer ist dann u.U. nach § 41 c EStG an das Finanzamt zu melden. Zu viel einbehaltene Lohnsteuer kann der Mitarbeiter in dem Fall nur über die Einkommensteuer-Erklärung erstattet bekommen.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

 

 

LF
Fortgeschrittener
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Da pflichte ich Ihnen zwar bei, nur falls die AN schneller wieder ausgereten als eingetreten ist, könnte es zu einer Überzahlung kommen.

 

Bei vielen Mandanten erlebe ich, dass in diesen Fällen eine Rückzahlung durch den überzahlten AN nicht erfolgt....

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

 

wenn der Mitarbeiter bereits wieder ausgetreten ist und erst dann die Meldung mit abweichenden Angaben kommt, überschreiben wir die Werte in LODAS wieder mit den abgerechneten Merkmalen, da eine Korrektur nach § 41 c Abs. 3 EStG nach Austritt unzulässig ist.

 

Um eine Haftung bei zu wenig einbehaltener Lohnsteuer zu vermeiden, erhält das Finanzamt dies kurz per Telefax mitgeteilt und alles ist erledigt.

 

Wenn ich erst mal mit Steuerklasse VI abrechne, besteht die Gefahr, dass der Mitarbeiter, der ja nun entsprechend weniger Gehalt bekommt, sehr unzufrieden ist und deswegen ggf. vorzeitig wieder geht. Das wollen wir doch gegenüber unseren Mandanten auch nicht verantworten.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

LF
Fortgeschrittener
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Moin moin,

 

leider herrscht in unserer Region ein Verhalten vor, dass, wenn bei den meisten AN der Auszahlungsbetrag stimmt, sich um nichts mehr gekümmert wird, und schon gar nicht um "derart bürokratischen Unsinn". Und Sie können sich vorstellen, wie groß dann die Empörung nach 3 Monaten Nachberechnung mit Klasse VI ist... Dann geht der eine oder andere AN tatsächlich...

 

Schade eigentlich - aber nach einigen Jahrzehnten der gleichen Erfahrung verfahren wir spezifisch.

 

Aber vielen Dank jedenfalls für die Genauigkeit und die Quellen 🙂

Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

 

ja, letztlich muss man die geeignete Lösung mit dem jeweiligen Mandanten abstimmen und diese dann anwenden.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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Markus71
Beginner
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Guten Morgen Herr Lutz, 

 

vielleicht können Sie auch mir weiterhelfen, da ich einen ganz ähnlichen wie den oben beschriebenen Fall vorliegen habe. Allerdings mit dem für mich doch entscheidenden Unterschied, dass der Mitarbeiter in Deutschland geboren ist, aber dennoch behauptet er hat keine Steuer-ID bekommen, was ich allerdings für mehr als unwahrscheinlich halte. Um nochmal einen Auszug aus dem §39 c Satz2, 2 zu zitieren

 

"...hat der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der ihm zuzuteilenden Identifikationsnummer nicht zu vertreten, hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale...zu Grunde zu legen." 

 

...für mich hat der AN das in diesem Fall aber schon zu vertreten, bedeutet Abrechnung mit Steuerklasse VI bis ich die fehlende ID vorliegen habe? 

 

Herzlichen Dank für die Hilfe und viele Grüße

Markus Strugger

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Hallo Herr Strugger,

 

ich halte die Wahrscheinlichkeit, dass der Mitarbeiter keine ID erhalten hat ebenfalls für sehr gering.

 

Hatte der Mitarbeiter in den letzten Jahren keine Beschäftigung ausgeübt? Wenn doch, müsste auf den Abrechnungen des früheren Arbeitgebers die ID eigentlich ebenfalls angegeben sein.

 

Hat er einen Steuerbescheid aus den Vorjahren? Auf denen ist die ID-Nummer auch angegeben.

 

Wenn er Arbeitslosengeld bezogen hat, gibt es von der Bundesagentur für Arbeit die Jahresbescheinigung, welche Daten von dort elektronisch an das Finanzamt übermittelt wurden. Auch hier ist die ID-Nummer angegeben.

 

Und wenn das alles nichts hilft, kann er die ID-Nummer auch direkt beim Finanzamt oder der Meldebehörde (sofern denn dort aktuell Besuchszeiten sind) anfragen und bekommt diese mitgeteilt.

 

Und sonst kann man sich diese auch beim Bundeszentralamt für Steuern neu mitteilen lassen: https://www.bzst.de/SiteGlobals/Kontaktformulare/DE/Steuerliche_IDNr/Mitteilung_IdNr/mitteilung_IdNr_node.html - Die Mitteilung erfolgt schriftlich und kann aber einige Wochen dauern.

 

Wir rechnen in derartigen Fällen (nach Rücksprache mit unserem Mandanten) meist mit Steuerklasse VI ab, um den Mitarbeiter "zu motivieren", sich möglichst schnell darum zu kümmern. Das führt dazu, dass die ID-Nummer meist ziemlich kurzfristig nachgereicht wird. Ansonsten haftet der Arbeitgeber für ggf. zu wenig einbehalten Lohnsteuer.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

Markus71
Beginner
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Hallo Herr Lutz, 

 

herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung. Leider nicht, ist seine erste Beschäftigung & er hat auch nichts dergleichen vorzulegen. Die ID-Nummer müsste beim Finanzamt oder der Meldebehörde ebenfalls schriftlich beantragt werden oder wäre das ggf. auch über einen persönlichen Termin oder eines Anrufs möglich? Ich bin davon ausgegangen, dass darüber nur schriftliche Auskunft erteilt werden würde, hoffe allerdings, dass ich in diesem Fall irre. Dann würde ich ihm das nochmal raten, ansonsten muss er wohl leider in den sauren Apfel beißen, da ich eigentlich spätestens morgen die Abrechnung durchführen wollte. 

 

Viele Grüße 

Markus Strugger 

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@Markus71  schrieb:

Die ID-Nummer müsste beim Finanzamt oder der Meldebehörde ebenfalls schriftlich beantragt werden oder wäre das ggf. auch über einen persönlichen Termin oder eines Anrufs möglich?


Telefonisch erhält man diese aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht. Nach meiner Erfahrung kann man diese aber persönlich direkt beim Finanzamt oder der Meldebehörde mitgeteilt bekommen (sofern aktuell überhaupt persönliche Termine angeboten werden).

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Markus71
Beginner
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Das lasse ich mal abklären. 

 

Herzlichen Dank für Ihre Hilfe. 

 

Viele Grüße

Markus Strugger 

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letzte Antwort am 21.10.2020 13:19:25 von Markus71
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