Hallo,
eine bisher freiwillig versicherte Mitarbeiterin ist zum 01.01.23 zum Vorstandsmitglied unserer gemeinnützigen AG ernannt worden. Vorstände sind nicht in der gesetzlichen RV versicherungspflichtig. Sie möchte weiterhin in der freiwilligen gesetzl. KV und auch in der gesetzl. RV versichert bleiben.
Der Beitrag zur gesetzl. RV muss der freiwillig Versicherte allerdings selbst tragen - hier möchte die Firma aber einen Zuschuss zur Beitragszahlung leisten. Dieser AG-Zuschuss stellt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes eine Entlohnung dar.
Für die Januar-Abrechnung ergeben sich für mich nun folgende Fragen hinsichtlich der Schlüsselung des AN-Typs, Personengruppe und des BG-Schlüssel (9101?)
Welche Lohnart nehme ich für den Zuschuss zur Beitragszahlung der freiw. Rentenversicherung?
Für eine Unterstützung und Hilfe bin sage ich schon mal DANKE!
VG
Diana Pannwitt
Hallo,
aus meiner Sicht ist die Mitarbeiterin auch arbeitslosenversicherungsfrei, womit der Beitragsgruppenschlüssel 9001 wäre.
Die Lohnart für den Rentenversicherungszuschuss richtet sich danach, ob der Zuschuss brutto oder netto gewährt wird. Sie müssten eine Lohnart verwenden, welche lfd. lst- und sv-pflichtig ist. Grundsätzlich sollte die Stammlohnart 200 bzw. 230 greifen. Ich hoffe die Lohnartennummer sind richtig, Lodas ist nicht so mein Steckenpferd.
Denken Sie daran, dass außerdem UV-Freiheit besteht.
Viele Grüße
T. Reich
Guten Tag,
ich habe die Frage nach dem Gehaltszuschuss des AG an den Vorstand.
Dieser ist bislang als Bruttobestandsteil sprich zuversteuerndes Einkommen erhöhend, gebucht wurden.
Bei dem Zuschuss zur RV kenne ich dieses Vorgehen, aber bei der KV/PV kenne ich dieses nur als Nettolohnbestandteil
Ich freue mich auf eine Antwort.
J.Z.