Guten Abend,
durch einen gerichtlichen Vergleich erhält der bereits am 30.11.19 ausgeschiedene Mitarbeiter das neue Austrittsdatum 31.7.20, das laufende Gehalt und 3000 EUR Abfindung.
Es liegt eine Pfändung auf Grund privat Insolvenz vor. Das laufende Gehalt liegt immer unter der Pfändungsgrenze.
Folgende Probleme laut Hinweis : Elstam Anmeldung ins Vorjahr nach dem 1.3. nicht möglich. Die Steuer scheint mir mit etwa 95€(nur Gehalt berücksichtigt) für den Zeitraum 12/19-7/20 zu hoch. Sonst wurden nur 0.83€ monatlich erhoben.
Für die Abfindung erhalte ich den Hinweis, dass auf Grund der verwendeten Stammlohnart die Pfändung nicht korrekt ermittelt werden kann. Und nun? Die Pfändungsrechner im Internet helfen mir bei dem sonstigen Bezug nicht weiter.
Viele Grüße
Hallo,
eine Anmeldung im Vorjahr zum ELSTAM-Verfahren ist nach dem 01.03. nicht mehr möglich. Der Mitarbeiter kann frühestens zum 01.01.2020 angemeldet werden.
Welche Steuerklasse wurde bei dem Arbeitnehmer abgerechnet?
Wenn der Sachverhalt durch uns geprüft werden soll, nehmen Sie bitte über einen anderen Servicekanal Kontakt zu uns auf.
Zum Thema "Pfändung in Verbindung mit einer Abfindung" erhalten Sie im Dokument 1070194 unter Punkt 6.5 weitere Informationen.
Viele Grüße,
Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG
Guten Tag Frau Mertel,
die Steuerklasse 1 findet Anwendung.
Ist die Anmeldung im Vorjahr generell nicht möglich oder nur nicht über Lodas?
Das Dokument ist mir bekannt, war aber leider nicht abschließend hilfreich.
Da sowohl die Pfändung, die Steuer als auch Verbindlichkeiten an Dritte korrekt erfasst sein müssen habe ich mich bereits Anfang der Woche per Servicekontakt gemeldet, bisher ergebnislos.
Mit freundlichem Gruß
Hallo,
generell können ELSTAM Anmeldungen für das Vorjahr, die nach dem 01.03. des Folgejahres erstellt werden, von der Finanzverwaltung nicht mehr verarbeitet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Frau Frohmeyer,
auf Grund der Insolvenz kann die Pfändung laut Hinweisprotokoll nicht korrekt ermittelt werden( Stammlohnart 208).
Ist es üblich, dass die steuerrechlichen Abzüge,wenn diese lediglich auf den sonstigen Bezug entfällt, nicht das Pfändungsbrutto mindert und lediglich die SV-Abzüge des laufenden Gehalts abgezogen werden?
Die übrige Berechnung im Pfändungsschema scheint mir trotz Hinweis schlüssig zu sein.
Mit freundlichem Gruß
Hallo,
wird während eines bestehenden Pfändungsbeschlusses eine Abfindung mit den Stammlohnarten 208, 209, 270 abgerechnet, kann der pfändbare Betrag von LODAS nicht korrekt berechnet werden. Hierbei wird auf dem Hinweisprotokoll ein Hinweis ausgegeben.
Berechnen Sie in dem Fall den pfändbaren Betrag manuell und erfassen diesen Betrag unter Bewegungsdaten | Erfassungstabellen, Registerkarte Standard mit der entsprechenden Netto-Abzugsnummer für diesen Pfändungsbeschluss.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
DATEV eG