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Abfindung 7 Monate nach Austritt

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letzte Antwort am 16.09.2020 08:37:01 von Do-Ya
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Do-Ya
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Hallo Community,

 

ich bitte um eure Hilfe. Eine Arbeitnehmerin, ausgetreten im Februar bekommt im September eine Abfindung ausbezahlt. Ich habe die Vergleichsberechnung auf Basis des Gehaltes aus 2019 vorgenommen, danach greift die Fünftelregelung nicht. Sie hatte in 2019 ein Steuerbrutto von 90.000 Euro, die Abfindung beträgt 40.000 Euro. Ich würde die Lohnart 270 benutzen.

Da nur der Januar und Februar mit einem Steuerbrutto belegt ist, stellt sich mir die Frage ob ich noch weitere Werte zur Berechnung der Lohnsteuer einpflegen muss. 

Kann mir hier jemand weiterhelfen?

 

Danke schon im Voraus.

 

 

 

renek
Meister
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Aus der Erinnerung aus einem ähnlichen Fall in meiner Kanzleizeit:

 

Wenn der ehemalige Mitarbeiter von der Fünftel-Regelung Gebrauch machen möchte ist er verpflichtet die Daten dazu zu liefern. Ansonsten kann der ehemalige AG die Abfindung ganz normal abrechnen. In dem Fall also LSt-Kl VI. Die zu viel entrichtete Steuer kann sich der ehem. MA eh wieder über die EStE zurückholen.

Bei LA bin ich aber raus. Hier steht 208: https://apps.datev.de/dnlexka/document/5303149

 

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DATEV-Mitarbeiter
Verena_Heinlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


bei der Abrechnung einer Abfindung kann die Stammlohnart 270 oder 208 verwendet werden.


Stammlohnart 208: Es wird die Günstigerprüfung durchgeführt, da die Anwendung der Fünftelregelung nicht immer zu einer Steuervergünstigung gegenüber der Versteuerung als sonstiger Bezug führt. Ergibt die Vergleichsrechnung, dass der Bezug als sonstiger Bezug günstiger für den Arbeitnehmer ist, dann wird der Bezug auch als sonstiger Bezug abgerechnet. Es erscheint dann auf dem Fehler- und Hinweisprotokoll ein entsprechender Hinweis. 


Stammlohnart 270: Müssen Sie die Abfindung als sonstigen Bezug abrechnen (keine Anwendung der Fünftelregelung, keine Günstigerprüfung), können Sie diese Stammlohnart verwenden.

Beste Grüße Verena Heinlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Do-Ya
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Vielen Dank für die Antworten.

 

Dann werde ich mit dem Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer Kontakt aufnehmen und anfragen ob ich hier den ELStAM-Abruf als Hauptarbeitgeber machen kann.

 

Wenn ich vom Arbeitnehmer Angaben zu seinem weiteren Verdienst erhalte, muss ich diesen in Lodas irgendwo

eintragen?

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DATEV-Mitarbeiter
Monique_Müller
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


ja, Sie können die Verdienstangaben, sofern Sie diese genau mitgeteilt bekommen, unter Personaldaten | Steuer | Einmalbezüge/Sonstige Angaben/Versorg., Registerkarte Einmalbezüge/Sonstige Angaben in der Gruppe Einmalbezüge erfassen.  Dieser Wert wird dadurch bei der Hochrechnung der Steuer für die Abfindung berücksichtigt. 

Beste Grüße Monique Müller
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Do-Ya
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Hallo,

 

ich bedanke mich für Ihre Antwort und wünsche einen schönen Tag.

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letzte Antwort am 16.09.2020 08:37:01 von Do-Ya
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