Hallo,
wir haben einen AN im Vorjahr zum 15.0818 außerordentlich gekündigt. Der AN hat Kündigungsschutzklage eingereicht und es wurde beschieden, dass der AN bis 31.12.18 bei uns angestellt ist. Er war allerdings in der kpl. Zeit krank geschrieben. Wir hatten ihn in 08/18 im System abgemeldet und haben erst jetzt das Urteil vom Arbeitsgericht erhalten.
Jetzt mein Problem: ich habe das Austrittsdatum auf den 31.12.18 geändert und habe die Fehlzeiten eingetragen: 6 Wochen mit Entgeltfortzahlung und danach Krankengeld. Des Weiteren bekommt der AN noch Urlaubstage ausgezahlt.
Die Abrechnung sieht wie folgt aus:
- 08/18 Steuerklasse 1 - Anteil. Gehalt Laufender Bezug; SV-Beträge sind gerechnet, Steuerberechnung FJ
- 09/18 Steuerklasse 0 - Anteil. Gehalt, laufender Bezug SV-Beträge sind gerechnet, Steuerberechnung FJ
- 12/18 Steuerklasse 0 - Abrechn. Urlaub; Steuerl. sonstiger Bezug, SV - Einmalbezug, SV-Beiträge sind gerechnet, Steuerberechnung FJ
In der Abrechnung 02/19 steht wieder Steuerklasse 1, das Steuerbrutto wird korrekt angezeigt, es werden aber keine Lohn- Kirchensteuer und Soli berechnet. Das kann doch nicht richtig sein. Was kann ich in dem Fall tun, damit auch die Steuerrechtlichen Abzüge berechnet werden.
Ich arbeite übrigens mit Lodas.
Schon jetzt vielen Dank für Ihre Hilfe
Anja Stuckenberg
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo Frau Stuckenberg,
durch das Zuflussprinzip, werden für die Berechnung der Lohnsteuer die Steuermerkmale (z. B. die Steuerklasse) des aktuellen Abrechnungsmonats (02/2019) zu Grunde gelegt.
Nachzahlungen, die der Arbeitnehmer für das Vorjahr erhält aber im laufenden Kalenderjahr ausgezahlt werden, gelten steuerrechtlich immer als sonstiger Bezug. Wenn es im laufenden Kalenderjahr kein laufendes Entgelt gibt, kann die Steuerermittlung nicht stattfinden. Für den Mitarbeiter wird eine Lohnsteuer-Bescheinigung mit dem abgerechneten Steuerbrutto für den Zeitraum 01.02. - 28.02.2019 erstellt. Bei der Einkommensteuererklärung kann es dann zu Nachzahlungen kommen.
Alternativ können Sie, unter Personaldaten | Steuer | Einmalbezüge/Sonstige Angaben/Versorg. im Feld "Steuerliche Behandlung NB Vorjahr" den Eintrag Entstehungsprinzip auswählen. Damit erfolgt die Versteuerung der Bezüge bereits im Jahr 2018 und es wird eine korrigierte Lohnsteuer-Bescheinigung für das Jahr 2018 erstellt und übermittelt. Dabei ist jedoch zu beachten: Eine Nachberechnung mit dem Entstehungsprinzip ist nicht mehr möglich, wenn in einem Monat des laufenden Kalenderjahres bereits eine Nachberechnung für das Vorjahr nach dem Zuflussprinzip abgerechnet wurde.
Sprechen Sie bitte außerdem vorab mit dem zuständigen Finanzamt, ob diese Variante noch angewendet werden darf.
Liebe Grüße aus Nürnberg
Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Frau Mertel,
vielen Dank für Ihre Hilfe. Ich habe mit dem Finanzamt gesprochen und muss das Zuflussprinzip anwenden.
Allerdings habe ich jetzt noch die Frage, warum in den Nachberechnungsmonaten in der Abrechnung die Steuerklasse 0 angezeigt wird. In 02/19 steht dort dann wieder die Steuerklasse 1. Im System habe ich lediglich das Austrittsdatum geändert. An den Stammdaten habe ich keine Änderungen vorgenommen.
Danke und herzliche Grüße
Anja Stuckenberg
Hallo,
dadurch wird angezeigt, dass eben keine Lohnsteuer im "alten" Jahr abgeführt wird, sondern erst im Febraur dieses Jahres. Wenn Sie laut Finanzamt das Zuflussprinzip anzuwenden haben, sollten Sie noch klären, ob für Ihre Abrechnung überhaupt noch die LSt-Klasse 1 zur Verfügung steht oder ob der AN bereits wieder arbeitet und Sie auf Klasse 6 abrechnen müssen.
Viele Grüße