Hallo,
der Betreff sagt alles aus.
In meinen Augen müssen auch Minijobber eine A1 Bescheinigung bei sich haben oder seht Ihr das anders?
Die Beantragung läuft über die jeweils gesetzliche Versicherung des Minijobbers und nicht über die Knappschafft.
Gibt es Ausnahmeregeln ?
Danke und Gruß
Mark
Hallo @Mark_P,
rechtlich können wir Sie hierzu leider nicht beraten.
Hat ein Mitglied der Community bereits Erfahrungen hierzu, die an dieser Stelle geteilt werden wollen?
Alternativ wenden Sie sich bitte an die zuständige Einzugsstelle, um Ihr Anliegen zu besprechen.
Ich zitiere mal aus dem DATEV-Hilfecenter aus dem Dokument A1-Bescheinigung anfordern - DATEV Hilfe-Center:
Erfassen Sie die gesetzliche Krankenkasse, bei der die Krankenversicherung besteht, oder wählen Sie diese über das Symbol Krankenkasse auswählen.
Für den A1-Antrag muss die gesetzliche Krankenkasse, als abweichende Empfängerkrankenkasse hinterlegt werden, wenn es sich um einen kurzfristig Beschäftigten oder um einen Arbeitnehmer im Minijob handelt, dessen Einzugsstelle die Knappschaft (Betriebsnummer 98000006) ist.
Hierbei kann es sich um die gesetzliche Krankenkasse aus der Haupttätigkeit, aus einer Familienversicherung oder aus einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung handeln.
Besten Dank.
Schönes Wochenende