Hallo zusammen,
unser Mandant möchte für seine Mitarbeiter monatlich den 50 EUR Sachbezug steuer- und sv-frei in Form eines Gutscheins abrechnen. Ich bin mir relativ unsicher, wenn ich die Formulierungen laut BMF und Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz durchlese, ob "Standard"-Gutscheine von klassischen Einzelhandelsketten den Anforderungen entsprechen.
1. Können hierfür Gutscheine von EH-Ketten wie Lidl, IKEA, MediaMarkt, DM etc. genutzt werden?
2. Muss es sich jeden Monat um den identischen Gutschein-Anbieter handeln oder kann hier nach Lust und Laune gewechselt werden?
Vielen Dank für Hilfe.
MFG, Tina Waschetzko
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo Tina,
Gutscheinkarten einzelner Einzelhandelsketten (Lidl, Aldi, IKEA etc.) sind durch die begrenzte Anzahl an Akzeptanzpartnern (lediglich Filialen der Einzelhandelskette) im Closed-Loop-Bereich und können somit verwendet werden.
Die Gutscheinkarten kann man nach Belieben wechseln. Man sollte jedoch aufpassen, dass die Gutscheine bis Ende des lfd. Monats an die Mitarbeiter ausgeteilt werden.
VG
@TinaWaschetzko schrieb:Hallo zusammen,
unser Mandant möchte für seine Mitarbeiter monatlich den 50 EUR Sachbezug steuer- und sv-frei in Form eines Gutscheins abrechnen. Ich bin mir relativ unsicher, wenn ich die Formulierungen laut BMF und Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz durchlese, ob "Standard"-Gutscheine von klassischen Einzelhandelsketten den Anforderungen entsprechen.
1. Können hierfür Gutscheine von EH-Ketten wie Lidl, IKEA, MediaMarkt, DM etc. genutzt werden?
2. Muss es sich jeden Monat um den identischen Gutschein-Anbieter handeln oder kann hier nach Lust und Laune gewechselt werden?
Vielen Dank für Hilfe.
MFG, Tina Waschetzko
Ich möchte jetzt ungern Werbung machen, aber einfach mal Edenred googlen. Das ist der Marktführer für Sachbezugslösungen, da passt alles.
Das Bundesfinanzministerium hat sich gerade heute frisch geäußert:
Vermutlich wird sich die Literatur in den nächsten Tagen damit befassen.
Guten Morgen,
ich hänge meine Frage hier einmal an, da sie in die gleiche Richtung geht. Ich hoffe, dass dies in Ordnung geht.
Ausgangslage:
Die Mitarbeiter erhalten 10 Restaurant-Scheck mit einem Wert von jeweils 6,57 Euro im Monat.
Der Sachbezugswert in Höhe von 3,57 Euro je Mitarbeiter wird durch den Arbeitgeber mit 25% pauschal versteuert (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr.1 EStG).
Der Arbeitgeber gewährt einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss in Höhe von 3,00 Euro je Restaurant-Scheck.
Planung des Arbeitgebers:
Der Arbeitgeber möchte seinen Arbeitnehmern vorläufig bis Ende März 2023 einen Sachbezug in Höhe von 50 Euro je Monat gewähren. Dafür sollen Gutschein-Karten für Lidl ausgegeben werden.
Meine Frage:
Wird in die 50 Euro Grenze je Monat der Zuschuss des Arbeitgebers zu den Restaurant-Schecks in Höhe von 30,00 Euro einbezogen oder gilt auch für diesen Zuschuss R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 LStR, dass die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden, pauschal versteuernden Vorteile außer Ansatz bleiben.
Oder kurz gefragt:
Kann die 50 Euro Grenze für Sachbezüge (hier: Einkaufsgutscheine) parallel mit den Restaurant-Schecks im Wert von 65,70 Euro im Monat (davon 35,70 Euro pauschal durch den AG versteuert) angewendet werden?
Vielen Dank für Eure Hilfe!
Hallo @sommerbraun ,
das ist kein Problem. Das sind 2 verschiedene "Baustellen". Ich erhalte auch Restaurantschecks und Tankgutschein parallel.
VG