Hallo!
habe schon viele Beiträge zu meinem Thema gelesen, aber noch keine passende Antwort gefunden.
Eine Kollegin, die leider nicht mehr bei uns arbeitet, hat letztes Jahr folgendes abgerechnet und wir neuen Kollegen sind nicht sicher, ob sie evtl einen Gedankenfehler gemacht hat.
Sie hat in 2024 die Beiträge zur betrieblichen KV so abgerechnet, dass der AG 30% und auch die Sozialversicherung für den AN übernimmt.
Hintergrund ist ein Tankgutschein, der zusätzlich gezahlt wird über 50 Euro!
Es gibt Notizen von der Kollegin, dass bei Pauschalversteuerung keine Zusammenrechnung erfolgt und der tankgutschein frei bleibt.
jetzt sehe ich aber, dass die betriebliche KV monatlich bezahlt wird. Laut dem Lexikon darf man nur pauschalieren, wenn jährlich bezahlt wird.
kann mir jemand diesbezüglich helfen?
wie bekomm ich die Kuh vom Eis?
hätte sie nicht pauschalieren dürfen ?
Habe angst, dass die tankgutscheine bei der nächsten Prüfung beanstandet werden.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Ich vermute, dass bisher nach 37b EStG die Pauschalversteuerung läuft, die Voraussetzung der jährlichen Zahlung greift m.E. nur bei der Versteuerung nach § 40 Abs. 1 EStG
Die ex Kollegin hat auch § 37 b notiert gehabt.
Geht es denn, dass der Tankgutschein frei bleibt.
Hallo,
die Kollegin hat das gut notiert.
Das BMF schreibt explizit, dass § 37b EStG die Lösung ist, um die Zusammenrechnung zu vermeiden. Sonst wären nämlich sowohl der Tankgutschein als auch die betriebliche KV steuer- und beitragspflichtig.
Da §37 EStG bei eigenen AN zur SV-pflicht führt, bin ich gespannt, ob die SV das irgendwann mal anders sieht. Aber bisher sieht es für diese Lösung gut aus. Der Tankgutschein darf dann ,wenn die bKV nach § 37b EStG pauschaliert wird, steuer- und beitragsfrei bleiben. Hintergrund ist, dass es sich um zwei verschiedene Bewertungsnormen handelt (§ 8 (2)EStG und § 37b EStG)
VG
Danke