Hallo Zusammen,
ich habe folgenden Fall. Ein Zimmerer seit Jahren bei AG beschäftigt ist seit 10.03.21 krank und erhält ab 21.04.21 Krankengeld. Da er im Zeitraum 01.12.19 bis 30.11.20 nicht erkrankt war, steht nun neben der Lohnfortzahlung auch die 2. Hälfte des 13. MEK's auf der Lohnabrechnung (Dies ist meiner Meinung nach korrekt).
Für das 13. MEK 2021 (01.12.20-30.11.21) muss doch keine Kürzung erfolgen weil diese Regel gekippt wurde?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
ist das 13. Monatseinkommen unter Personaldaten I Entlohnung | Festbezüge hinterlegt? Wenn ja, prüfen Sie bitte ob im Feld Kürzung "Teilmonat nicht kürzen/Ausfallmonat nicht kürzen" hinterlegt ist.
Nein ist es nicht. Es ist bei LODAS unter Mandantendaten - Baulohn-Allgemeine Daten Besonderheiten - Autom.Anstoß 13. MEK Auszahlung in 2 Teile - und das schon seit wir den Fall vor mehr als 3 Jahren übernommen haben (Bisher auch immer korrekt ermittelt).
Ich war mir nur nicht mehr sicher ob jetzt bei einer Krankheit von mehr als 6 Wochen eine Kürzung erfolgen muss oder ob die Regel nicht 2018 gekippt wurde. Falls nein, hätte ich die Kürzung erst im Bezugsjahr (sprich November laufendes/April Folgejahr) berücksichtigt und nicht bei Zahlung für 2. Hälfte Vorjahresbezug nur weil dieser zufällig in Krankheit fällt.
Hallo,
Sie haben Recht. Die Kürzungsstunden bei Krankheit für das 13. Monatseinkommen (MEK) im Bauhauptgewerbe aus dem Tarifvertrag wurde gekippt. Für die korrekte Berechnung des 13. MEK müssen Sie nichts weiter unternehmen.
Eine detaillierte Beschreibung zum 13. MEK finden Sie im Dokument 5300584 - 13. Monatseinkommen abrechnen - Bauhauptgewerbe (Beispiele für LODAS).