Hallo liebe Mitstreiter,
eine Mitarbeiterin ist im Stammsitz Vollzeit eingestellt. Da sie für unsere Tochterfirma auch Arbeiten ausführt, bekommt sie von unserer Zweigniederlassung einen Minijob extra bezahlt. Nun geht die Kollegin bald in Mutterschutz mit anschließender Elternzeit.
Im Stammsitz, also ihrem Hauptarbeitsverhältnis habe ich sie schon im Bereich Mutterschutz angelegt.
Da ich ebenfalls die Lohnabrechnung für die Zweigniederlassung abrechne, möchte ich nun wissen, ob ich sie dort auch erfassen muss.
Beim Anlegen erscheint der Hinweis, dass der Zuschuss erst ab monatlich 390,- € netto gezahlt werden muss. Der Minijob liegt darunter, aber mit dem Haupteinkommen natürlich darüber. Deswegen die Frage nach der doppelten Erfassung?
Außerdem möchte sie im Rahmen der erlaubten Zuverdienstgrenzen innerhalb der Elternzeit auch stundenweise in Teilzeit arbeiten.
Sollte ich die Abrechnung dann über den Minijob der Zweigniederlassung laufen lassen? Oder melde ich sie dort ganz ab? Wie gestaltet sich das am besten SV-rechtlich?
Vielen Dank vorab.
karsi
Hallo,
grundsätzlich müssen beide Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen. Dieser ist aber von beiden Arbeitgebern nur Anteilig zu entrichten. Auf der Knappschaftsseite kannst du dir die Berechnung Runterladen um dir die Arbeit zu sparten (Knappschaft-Bahn-See - Mutterschaftsrechner ).
Wegen des Hinzuverdienst ist erst einmal zu klären ob die AN dass in beiden Jobs machen will und braucht? Außerdem darf die AN nur 1 Nebenjob während der Elternzeit haben.
Viele Grüße
Hallo,
Dankeschön für den Link.
Ja wir dachten, dass wir nur den Minijob abrechnen und sie in der Zeit nur in der Zweig NL arbeitet.
Viele Grüße
Hallo,
Na dann ist ja alles super und du kannst den Minijob nach dem Mutterschutz weiter laufen lassen und den Hauptjob ganz normal unterbrechen.
Viele Grüße
Hallo Karsi,
der gegebene Hinweis, dass grundsätzlich beide Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen, ist richtig. Deshalb sind beide Beschäftigungen mit Grund Mutterschutz zu unterbrechen.
Geringfügig Beschäftigte Arbeitnehmerinnen erhalten in der Regel erst mit einem Netto-Entgelt über 390 Euro einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Darum wird Ihnen der Hinweis angezeigt.
Weitere Informationen, auch zur Beschäftigung während der Elternzeit, finden Sie im Dokument 1021680 – Mutterschutz und Elternzeit: Anleitung für LODAS .
Viele Grüße aus Nürnberg
Monique Schauer
Personalwirtschaft
DATEV eG