Zur Info an alle, bei denen noch nicht alle Betriebe abschließend geprüft wurden:
„§ 421c Vorübergehende Sonderregelung im Zusammenhang mit Kurzarbeit Vorläufige Entscheidungen nach § 328 Absatz 1 Nummer 3 über die Zahlung von Kurzarbeitergeld für die Monate März 2020 bis Juni 2022 können auch ohne eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen und des Umfangs des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld (Abschlussprüfung) durch eine endgültige Entscheidung abgeschlossen werden, wenn der Gesamtauszahlungsbetrag des Kurzarbeitergeldes und der dem Arbeitgeber erstatteten Sozialversicherungsbeiträge für den jeweiligen Arbeitsausfall 10.000 Euro nicht überschreitet. Anlassbezogene Prüfungen erfolgen in den Fällen des Satz 1, wenn Hinweise auf einen Missbrauch von Leistungen vorliegen oder der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung die Durchführung der Abschlussprüfungen verlangen.“
Pdf der Steuerberaterkammer Köln hängt an.
Liebe Grüße
Anne Koch
Hallo Anne,
Danke und schade...
Dürfte uns nicht betreffen ... 😞
Gruß, Volker