Hallo zusammen,
wir haben einen kurzfristig Beschäftigten mit sporadischen Arbeitseinsätzen ohne Rahmenvereinbarung. Leider haben wir es übersehen, ihn für die einzelnen Tage seiner Beschäftigung jeweils an- und abzumelden, sondern haben ihn bei erstmaliger Aufnahme der Beschäftigung angemeldet und bei letztmaliger Ausübung der Beschäftigung abgemeldet. Ist natürlich falsch. Nun müssen wir die erforderlichen Meldungen für die einzelnen Beschäftigungszeiträume nachholen. Kann uns jmd. helfen, wie wir nun vorgehen müssen bzw. worauf wir achten müssen, um kein "Chaos" auszulösen? Unsere erfahrenen Kollegen sind leider im Urlaub.
Vielen herzlichen Dank und ein schönes Wochenende
Wieso nicht ein Rahmenvereinbarung nachholen? Für kurzfristige Beschäftigungen muss es eine Rahmenvereinbarung geben oder für jede Beschäftigung einen befristeten schriftlichen Arbeitsvertrag. Die Ab- und Anmeldung reicht nicht.
Davon ausgehend, dass die aktuelle An- und Abmeldung in 2023 erfolgte, sollte es eigentlich kein Problem sein. In allen Fällen müssen die 3 Monate (mind. 5 Tage-Woche) oder 70 Arbeitstage (max. 4-Tage-Woche) eingehalten werden.
Gut, um die Rahmenvereinbarung soll es gar nicht gehen. Primär um die Änderung der Beschäftigungszeiträume in Lodas.
Es geht ums Jahr 2022. Der Beschäftigungszeitraum 03.06.2022-30.09.2022 muss geändert werden in 03.06.-22.06.22 und 31.08.-21.09.2022.
Waren die Beschäftigungen 5-Tage-Woche? Wenn nicht, wieso ändern? Wurde zwischen den Zeiten eine weitere kurzfristige Beschäftigung aufgenommen?
Sie können es ändern, in dem das Austrittsdatum auf den 30.09.2022 geändert wird.
Dies löst automatisch die Rückrechnung der Entgelte für 8+9/22 aus.
Nach der Verarbeitung könnte die 2. Beschäftigung erfasst werden.
Allerdings landet diese dann steuerrechtlich in 2023.
Wenn keine 5-Tage-Woche also die 3-Monats-Frist nicht angewendet wird, würde ich einen Rahmenvertrag vom 03.06.2022 bis 30.09.2022 machen. Fertig. Keine Korrektur der Abrechnung. Die 70-Tage-Frist müsste in beiden Fällen eingehalten werden.
Die Differenzierung zwischen der 4 und 5 Tage Woche gibt es seit dem 01.08.2021 nicht mehr.
Die Differenzierung zwischen der 4 und 5 Tage Woche gibt es seit dem 01.08.2021 nicht mehr.
Danke für den Hinweis. Diese Info war bei mir nicht angekommen. Wir haben aktuell keine kurzfristige Beschäftigten bei unserer Mandanten.
Also gilt er einmal grundsätzlich 3 Monate. Wenn diese überschritten sind, dann 70 Arbeitstage.