Hallo liebe Community,
ich habe soeben eine Probeabrechnung 09/2022 für zwei Mitarbeiter erstellt (siehe Anhang).
Beide Mitarbeiter haben die Selben ELSTAM (Steuerklasse 1, keine Konfession, keine Kinder, keine Freibeträge) und die Selbe KK (AOK, kein PV-Zuschlag).
Da beide den Selben Bruttolohn haben erhalten auch beide auf den Cent genau den Selben Auszahlungsbetrag.
Im September 2022 bekommen beide die 300,- € EPP ausbezahlt. Allerdings hat der Mitarbeiter mit Beschäftigungsbeginn 11.01.2021 einen höheren Lohnsteuerabzug von diesen 300,- € als der Mitarbeiter der erst seit 02.01.2022 beschäftigt ist.
Wie kommt das zustande?
Warum hat der Mitarbeiter mit der längeren Beschäftigungsdauer einen höheren LSt-Abzug?
Ich hoffe ihr habt eine Antwort auf meine Frage!
Die EPP wird als sonstiger Bezug nach der Jahreslohnsteuertabelle versteuert. Und so lustig es klingt - es liegt in dem Fall am 01.01.2022.
Nur nochmal zum Verständnis 🙂
Das heißt, der Mitarbeiter der erst am 01.02.2022 (in der Frage hat sich ein Zahlendreher eingeschlichen) angefangen hat, muss weniger LSt zahlen, da er einen Monat weniger im Kalenderjahr 2022 gearbeitet und somit ein Gehalt weniger hat als der Mitarbeiter der bereits im Kalenderjahr 2021 seine Tätigkeit aufgenommen hat.
Korrekt. Das Programm macht Folgendes: Es schaut sich an, was bisher verdient wurde. Dann simuliert es die folgenden Monate in der Form, das es davon ausgeht, die Einkünfte und Lohnsteuer sind wie im laufenden Monat. Auf das sich ergebende Jahresbrutto wird jetzt die EPP aufgeschlagen. Dann wird geguckt, was bei dem Gesamtbrutto an Lohnsteuer heraus käme. Davon wird abgezogen, was sich rechnerisch bis Dezember ergäbe und die Differenz ist die Lohnsteuer auf die EPP. Da der AN 2 ja erst im Februar angefangen hat, hat er ein niedrigeres Jahresbrutto und damit einen niedrigeren Steuersatz. Ergo - niedrigere Steuer auf die EPP.
Hatte der Mitarbeiter denn in 01/2022 bei einem anderen Arbeitgeber Einnahmen erzielt?
Diese müssen Sie dann unter Schnellerfassung | Vorarbeitgeber - oder bei Anwendung der Vereinfachungsregelung dort 30 Beschäftigungstage bei Vorarbeitgebern erfassen.