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EPP - Minijob pauschal versteuert und selbständige Tätigkeit oder Gewerbebetrieb

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letzte Antwort am 17.08.2022 13:06:18 von jafrasch
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Silke03046
Einsteiger
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Hallo an alle,

ich habe einen AN der einen pauschalversteuerten Minijob ausübt und nebenbei auch noch eine selbständige Tätigkeit. Wenn ich von ihm die Bescheinigung 1. Dienstverhältnis erhalte, darf ich dann die EPP auszahlen?

Nach Rücksprache mit dem AN leistet er keine ESt-Vorauszahlungen.

 

In den FAQ finde ich nur den Passus:

"Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden gemindert, wenn sie auch für Einkünfte aus § 13 (Land- und Forstwirtschaft), § 15 (Gewerbebetrieb) oder § 18 (selbständige Arbeit) Einkommensteuergesetz festgesetzt worden sind.

Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden nicht gemindert, sofern gleichzeitig Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz) erzielt werden (vgl. auch VII. Nr. 6). Dies vermeidet Doppelzahlungen, weil unbeschränkt Steuerpflichtige mit Einkünften aus einer aktiven Beschäftigung die EPP regelmäßig über ihren Arbeitgeber erhalten."

 

Pauschal versteuerte Bezüge sind ja nicht Einkünfte aus § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz?

 

Ich bitte um Mithilfe. Danke.

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Silke03046
Einsteiger
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Noch zur Ergänzung:

Ich habe in einem anderen Beitrag gelesen, dass Uwe-Lutz sagt:

"Pauschal versteuerte Bezüge sind Einkünfte aus § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz"

Recht hat er. In diesem Punkt will ich meinen Beitrag unten berichtigen. 

 

 

Pauschal versteuerte Bezüge sind ja nicht Einkünfte aus § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz?

Aber diese tauchen ja nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auf, da pauschal versteuert. Somit kein Kennzeichen E.

Woher kann das Finanzamt dann wissen, dass der Selbständige oder Gewerbetreibende die EPP schon bekommen hat, wenn ich diese im Rahmen des Minijobs auszahlen würde? 

 

Beste Grüße Silke.

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FrauSmith
Fortgeschrittener
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Nachricht 3 von 4
282 Mal angesehen

Wir prüfen zur EPP nicht ob jemand zusätzlich selbstverständig ist.  Für uns zählt nur die Arbeitnehmertätigkeit. Außerdem ist man außer bei jährlichen als AG zur Auszahlung verpflichtet.

 

Wenn doppelt gezahlt wird muss eben zurück gezahlt werden. 
Wie das Finanzamt das mitbekommen soll ist eine andere Sache. Aber das können wir ja nicht beeinflussen.

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jafrasch
Aufsteiger
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Nachricht 4 von 4
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Naja, da ja bei den Minijobbern in der Zwischenzeit die Steuer ID zu hinterlegen ist, wird wohl das FA über die Knappschaft einen Haufen Kontrollmaterial bekommen...

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letzte Antwort am 17.08.2022 13:06:18 von jafrasch
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