Hallo KollegInnen,
hat jemand eine Info darüber, ob das beSt Postfach für einen Widerspruch gegen einen DRV Bescheid genutzt werden kann? Auf der Rechtsbehelfsbelehrung steht nur per Post oder De-Mail, qualifizierte elektronische Signatur oder Onlinedienste. Unter dem Link für die Onlinedienste finde ich aber nichts, De-Mail habe ich gekündigt und wollte zukünftig eigentlich nur über beSt versenden (bzw. Elster). Hat jemand zu beSt und DRV Informationen?
Vielen Dank und herzliche Grüße
Fabian
Hab zwar keine Informationen - muss leider erstmal bei mir das Zertifikat tauschen- aber ich kann mir das nicht vorstellen, das die DRV best lesen kann.
Probieren Sie doch einfach aus ob Sie überhaupt eine best Adresse der DRV im best finden, vermutlich nicht daher auch kein Widerspruch möglich. Demail wird nach meinen Infos eh abgeschafft, daher werden Sie wohl die wahnsinns aktuelle Variante Fax verwenden müssen, falls technisch möglich und wenn nicht Post.
Aber auf den Bescheiden steht doch rechts oben eine Emailadresse und darüber sollte ein Widerspruch auch möglich sein.
Die DRV hat einen beBPo-Zugang zur Kommunikation mit Gerichten.
beBPo ist aus beSt heraus adressierbar und umgekehrt.
Ob die DRV das allerdings als zulässigen Kommunikationsweg ansieht (evtl. mangels qeS), ist fraglich
Elektronischer Rechtsverkehr mit den Gerichten | Deutsche Rentenversicherung
Ich würde empfehlen, einfach mal bei der DRV nachzufragen:
@andrereissig schrieb:
Ob die DRV das allerdings als zulässigen Kommunikationsweg ansieht (evtl. mangels qeS), ist fraglich
An der qES könnte es auch m.E. fehlen.
§ 62 SGB X verweist für Rechtsbehelfe auf die Regelungen des SGG. Dort ist in § 84 SGG geregelt, dass der schriftliche Widerspruch schriftformersetzend auch nach § 36a Absatz 2 und Absatz 2a SGB I möglich ist.
§36 Absatz 2 SGB I regelt, dass ein elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur möglich ist.
§36 Absatz 2a Nr. 2 SGB I sagt, dass eine Übermittlung über das Anwaltspostfach oder "entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach" möglich ist. Dies würde dann für das beSt zutreffen. Allerdings verlangt auch § 36 Absatz 2a Nr. 2 SGB I eine "elektronisch signierte Erklärung".
Hier ist nun nur von einer "elektronisch signierten" Erklärung die Rede - nicht von einer qES. Ob die Übermittlung über das beSt als "elektronisch signiert" ausreicht, habe ich aber bisher nicht herausfinden können.