Hallo,
kann mir jemand erklären, wie eine Ein-Mann GmbH & Co. KG (Person A) mit einen atypischen stillen Gesellschafter (Person B) im Transparenzregister eingetragen werden muss?
Wird A mit 100% wirtschaftlicher Berechtigter oder nur mit 50% (Anteil in der Stillgesellschaft) erfasst.
Muss B bei der KG als wirtschaftlicher Berechtigter erfasst werden? Wenn ja mit 50%?
Wer kann helfen?
Beitrag verschoben und Kategorie ergänzt durch @Sarah_Reitzmann
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Ich meine, es ist derzeit nicht geklärt, ob atypische stille Beteiligungen im Transparenzregister offengelegt werden müssen.
Ich würde dort einfach mal schriftlich anfragen.
@guenther Danke für deine Antwort, das hilft mir schon mal sehr.
Das Transparenzregister sagt nur, wir dürfen keine rechtlichen Auskünfte geben. Die sind also nicht sehr hilfreich bei der Frage.
Ich "kenne einen Fall", bei dem ist die atypisch stille Beteiligung nicht im Transparenzregister offengelegt. Im HR gibt es keine Unterscheidung zwischen typisch und atypisch still.
Meine Auffassung ist, es zählt die Gesellschafterliste. Ist da eine juristische Person Gesellschafter, muss bis zur natürlichen Person weiter geprüft werden. Hat der atypisch stille Ges. jedoch größeren Einfluss, empfiehlt die Literatur, das doch offenzulegen. Das ist aber nicht abschließend geklärt.
Unsere Fälle sind jeweils kleinere Beteiligungen bis 10%.
Wenn das Transparenzregister keine Auskunft gibt, soll der Mandant entscheiden.
Steuerberater dürfen hier auch nur als Bote tätig werden und keine Rechtsberatung durchführen.