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Geldwäschegesetz

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letzte Antwort gestern 13:03:29 von Uwe_Lutz
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MartinaTe1
Beginner
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Nachricht 1 von 5
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Guten Morgen,

ich habe eine Frage zur Identifizierung unserer Mandanten. Mein Chef sagte mir, er war bei einem Seminar, wo gesagt wurde, dass der Mandant sein Foto vom Personalausweis schwärzen kann, bevor er uns dieses schickt. Das ist doch sicher nicht zulässig, oder? Ich dachte, der Mandant darf nur die 6-stellige Ausweisnummer schwärzen, aber auf keinen Fall sein Foto. Dann noch eine Frage: wie mache ich es bei Mandanten, die nicht hier aus der Gegend kommen und nicht ständig in der Nähe sind. Müssen diese Mandanten ihre Ausweiskopie zwingend per Post schicken oder reicht eine E-Mail? Wie ich es gelesen habe, reicht eine E-Mail aufgrund fehlender Verschlüsselung auf keinen Fall aus.
Vielen lieben Dank schon jetzt für Eure Antworten.
Martina

Moonshine
Fachmann
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Nachricht 2 von 5
225 Mal angesehen
Nein, bei einer Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz (GwG) ist das Schwärzen des Passfotos nicht zulässig.
Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Geldwäschegesetzes (GwG) haben verpflichtete Unternehmen (wie z. B. Banken, Immobilienmakler oder Notare) das Recht und die Pflicht, eine vollständige Kopie des Ausweisdokuments anzufertigen.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie andere Aufsichtsbehörden untersagen das Schwärzen des Lichtbilds ausdrücklich, da das Gesetz in § 12 Abs. 1 Nr. 1 GwG vorschreibt, dass die Überprüfung anhand eines Dokuments mit Lichtbild erfolgen muss. Das Foto ist somit ein zwingendes gesetzliches Identifikationsmerkmal.
Dies sagt Google KI und das ist auch plausibel, also Ihre Auffassung ist korrekt.
Uwe_Lutz
Unerreicht
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Nachricht 3 von 5
200 Mal angesehen

Moin,

 

ich würde einmal bezweifeln, dass die Vorlage einer Kopie eines Ausweises ausreicht. Sie müssen das Original des Ausweises einsehen und von diesem -als Nachweis- eine Kopie anfertigen.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

Vorzimmerdrache
Einsteiger
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Nachricht 4 von 5
96 Mal angesehen

Hallo in die Runde, 

 

bei der Frage der Ausweisübermittelung per E-Mail bin ich auch noch mal interessiert an der Aussage, dass eine solche Übersendung nicht zulässig sein soll?

 

Meine Kollegin hat bereits diverse Fortbildungen zu dem Thema gemacht und ich weiß, dass bei uns durchaus Ausweiskopien per Mail eingehen. 

 

Danke für Erläuterung. 

 

Viele Grüße und schönes Wochenende, wenn ihr es erreicht habt. Sabine 

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Uwe_Lutz
Unerreicht
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Nachricht 5 von 5
68 Mal angesehen

Moin,

 

die Prüfung ist nach § 13 Abs 1 Nr. 1 GWG durch Vorlage vor Ort vorzunehmen.

 

Der BGH hat entschieden , dass für die Identifizierung noch nicht einmal eine notariell beglaubigte Kopie eines Personalausweises ausreicht (XI_ZR_511-19.pdf). Somit sind einfache Kopien oder per E-Mail übersandte Kopien auf jeden Fall nicht ausreichend.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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letzte Antwort gestern 13:03:29 von Uwe_Lutz
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