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Elektronischer Einspruch gegen Zinsbescheid

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letzte Antwort am 12.04.2019 10:06:15 von Gelöschter Nutzer
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bernhard_holleitner
Fortgeschrittener
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Da jetzt wieder die Zinsfrist für 2017 beginnt (und natürlich auch viele alte Bescheide Zinsen auslösen) hat sich uns in der Kanzlei die Frage gestellt, ob eine elektr. Einspruch gegen den Zinsbescheid über DATEV möglich ist.

Über ELSTER geht's nämlich seit Ende des Jahres. DATEV benötigt für die Umsetzung leider auch noch mal ein Jahr; soll also erst Ende 2019 / Anfang 2020 gehen.

Lt. DATEV hat sich allerdings auch dafür noch keiner außer mir interessiert - was mich etwas wundert...

Die Lösung über den elekr. Einspruch der DATEV ist aber (ggü. Fax o.ä.) sehr komfortabel, so dass  mir das keine Ruhe gelassen hat und ich die Kammer München gebeten haben mit dem Landesamt für Steuern zumindest für Bayern abzustimmen ob es nicht doch geht.

(Hintergrund: Zinsen gehören zu den steuerlichen Nebenleistungen i. S. d. § 3 Abs. 4 AO. Sie werden in einem Zinsbescheid festgesetzt (§ 239 Satz 1 AO). Unstrittig ist daher, dass der Zinsbescheid als eigener Verwaltungsakt zu sehen ist.

Unter Verweis auf AEAO §357 Nr.4 S. 1 und den Auszug aus einem Kommentar zur AO bin ich aber der Meinung, dass die Bezeichnung „Zinsbescheid“ im Betreff beim Einspruch den Anforderungen genügt, auch wenn bei der Übermittlung über ELSTER der Einkommensteuerbescheid (als Beispiel) ausgewählt wird.)

Das Landesamt für Steuern (Bayern) hat der Lösung zugestimmt. Hierzu gibt es in Kürze auch eine Meldung der Kammer:

"

Die Zinsfestsetzung nach § 233a AO ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, der regelmäßig

im „Sammelverwaltungsakt“ Steuerbescheid enthalten ist. Er kann gesondert angefochten

werden. Seit Ende 2018 bietet ELSTER bei der Angabe des Verwaltungsakts, gegen den sich

der Einspruch richten soll, die Möglichkeit auch den Zinsbescheid nach § 233a AO im

Auswahlmenü anzugeben. Diese Auswahlmöglichkeit haben bisher noch nicht alle

Kanzleisoftwareanbieter in ihren Produkten aufgenommen.

Die Steuerberaterkammer München hat mit dem Bayerischen Landesamt für Steuern das

folgende Vorgehen abgesprochen, damit auch Steuerberater, deren Kanzleisoftware noch

keine entsprechende Auswahlmöglichkeit bietet, trotzdem elektronisch Einspruch auch gegen

Zinsfestsetzungen erheben können. In der Auswahlmaske muss dazu ein beliebiger

Steuerbescheid ausgewählt werden. Im Begründungsfeld ist sodann ausdrücklich zu

spezifizieren, dass sich der Einspruch nur gegen den Zinsbescheid richtet. Anschließend kann

die Begründung des Rechtsbehelfs eingegeben werden.

Bei nicht ausreichend deutlicher Bezeichnung des angegriffenen Verwaltungsakts kann der

Einspruch abgewiesen werden.

"

Gelöschter Nutzer
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Hallo Herr Holleitner,

Sie sind nicht der Einzige 🙂

Die Datev schafft es aber leider nicht, unsere Software ordentlich zu entwickeln. Programmanregungen der Anwender verschwinden in irgendwelchen Strichlisten. Nachdem jahrelange Forderungen nach einer vernünftigen Erfassung der Anwenderwünsche ignoriert worden sind, ist einem Anwender, Herrn Wielgoß, der Kragen geplatzt und er hat die Sammlung von Wünschen selbst angestoßen. Die Datev ist begeistert .... und wird das sicher wieder zu Tode verwalten und prüfen und wegen anderer Prioritäten z.B. Cleofilmchen und Fremddirektgeschäft ... leider nicht zeitnah umsetzen.

Selbst die Ohrfeige der Kammer wird vermutlich nichts nutzen:

Über ELSTER geht's nämlich seit Ende des Jahres. DATEV benötigt für die Umsetzung leider auch noch mal ein Jahr; soll also erst Ende 2019 / Anfang 2020 gehen.

...

Seit Ende 2018 bietet ELSTER bei der Angabe des Verwaltungsakts, gegen den sich der Einspruch richten soll, die Möglichkeit auch den Zinsbescheid nach § 233a AO im Auswahlmenü anzugeben. Diese Auswahlmöglichkeit haben bisher noch nicht alle Kanzleisoftwareanbieter in ihren Produkten aufgenommen.

Gelöschter Nutzer
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Nachricht 3 von 7
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Hallo Datev,

1) warum wird die Auswahl Zinsbescheid nicht mit aufgenommen?

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2) Und warum gibt es keine Textbausteine in dem DATEV Programm Elektronischer Einspruch?

3) Und warum nicht automatisch die Ansicht des Einspruchs vor dem Senden?

4) Und warum wird in der Vorschau des Einspruchs nicht alles auf einer Seite dargestellt, obwohl genug Platz dafür da ist? Findet das jemand hübscher, obwohl es unpraktisch ist?

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DATEV-Mitarbeiter
Juergen_Haubner
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Community,

zu 1.

Die neue Schnittstelle der Finanzverwaltung bietet neben der Auswahl der Zinsbescheide auch weitere Steuerarten. Für einen Teil dieser Steuerarten, z.B. Erbschaftssteuer müssen Anpassungen an der Oberfläche (z.B. ein Eingabefeld für einen Stichtag statt des Veranlagungsjahrs) vorgenommen werden. Aufgrund des damit verbundenen Implementierungsaufwands benötigen wir etwas Zeit für die Umsetzung. Aktuell prüfen wir wegen Ihrer Nachfragen, ob eine Umsetzung für die Zinsbescheide früher möglich ist und die weiteren Steuerarten erst später umgesetzt werden. Wir gehen aktuell davon aus, dass wir die Umsetzung im Lauf des Sommers/Herbstes realisieren können.

zu 2.

Aktuell wird das Programm elektronischer Einspruch funktional nicht weiterentwickelt. Wir investieren die Kapazitäten derzeit in gesetzliche und technische Anpassungen, wie z.B. die unter 1. beschriebenen.

zu 3. und 4.

Die Vorschau wird in der Form, in der Sie sie am Bildschirm sehen, nicht an die Finanzverwaltung übermittelt. Es handelt sich um eine Datenschnittstelle die keine Formatierungen zulässt. Aus diesem Grund macht eine Anzeige vor dem Senden aus unserer Sicht keinen Sinn. Die Darstellung der Vorschau wurde von uns bewusst so getroffen, um "Kopfzeile" und "Inhalt" zu trennen. Weiterhin sind beide Teile unterschiedlich lang und passen daher ggf. nicht immer auf eine Seite.

Ihre Anforderungen haben wir bei uns aufgenommen.

Viele Grüße aus Nürnberg

Jürgen Haubner

DATEV eG

bernhard_holleitner
Fortgeschrittener
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zu 1.: Danke!

zu 2: Auch wenn das Look & Feel noch ansprechender sein könnte: Das Programm funktioniert so wie es ist. Aufrufen lässt es sich aus PFB mit dem entsprechenden Bescheid. Das ist sehr gut!

zu 3. und 4.: Reicht mir auch so. Wir senden dann das PDF aus dem DMS dem Mandanten per E-Mail. Passt so aus meiner Sicht.

Dass es keine Anlage gibt liegt ja an der ERIC-Schnittstelle (heißt glaub ich so?) und nicht an DATEV. Wir senden ergänzenden Unterlagen zum Einspruch per E-Mail ans Finanzamt.

Das klappt alles wunderbar!

Wenn jetzt noch mehr Bescheide unterstützt werden umso besser!

P.S.: Für die Textbausteine nutzen wir Phrasexepress (Drittanbieter). Damit steuern wir Texte in E-Mails und auch den Einspruch ein.

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Gelöschter Nutzer
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Hallo Herr Haubner,

danke für die Rückmeldung.

Zur Vorschau: Vielleicht bin ich hier noch zu sehr "Old School". Ich lese mir jedenfalls einen Einspruch, nachdem ich ihn verfasst habe, noch einmal durch, in der Regel auch ausgedruckt aber zumindest in der Druckansicht. Das mag Papierverschwendung sein, bei dem Gesamtpapierverbrauch spielt das aber keine Rolle.

Deshalb würde ich es bevorzugen, wenn vor dem Versenden der Einspruch mit allen Informationen, die übertragen werden, gut lesbar angezeigt wird und auch als PDF speicherbar ist. Dafür ist eine unnötige Verteilung des Textes auf zwei Seiten nicht hilfreich (dann stört das Scrollen).

Ich befürworte deshalb weiterhin eine Komprimierung auf eine Seite (wenn weiterhin gut lesbar).

Viele Grüße

Jupp Schmitz

Gelöschter Nutzer
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Also ganz ehrlich, ich verstehe den Hype um den elektronischen Einspruch nicht.

Ich mache es so, dass ich in Word einen Einspruch schreibe und dann als PDF exportiere. Hieran kann ich mittels xChangeViewer Anlagen noch hinzufügen und alles wir dann per Fax versendet. Ich erhalte sogar rechtssicher eine Zugangsbestätigung entweder auf Papier oder als PDF (je nach Möglichkeiten).

Unterschriften habe ich eingescannt und werden per Stempelfunktion eingefügt. Aber das ist letztendlich auch nur optional, weil ein Einspruch auch ohne Unterschrift zulässig und rechtssicher eingelegt werden kann.

Einfacher geht es doch gar nicht oder habe ich da etwas missverstanden?

Gruß A. Martens

Nachtrag:

Die PDF-Datei wird selbstverständlich direkt an das Fax gesendet und nicht vorher ausgedruckt.

Es soll ja kein Medienbruch entstehen und soweit möglich, alles digital erfolgen.

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letzte Antwort am 12.04.2019 10:06:15 von Gelöschter Nutzer
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