Hallo zusammen,
wir wollen die Rechnungsschreibung (Rechnungsschreibung und Kostenkontrolle EO classic) auf digitale Rechnungen umstellen. Die Programmtechnische Umsetzung ist soweit klar.
Jedoch ist die Problematik des § 9 StBVV, (Unterschrift) hier final noch nicht gelöst. Es gibt die Möglichkeit der schriftlichen Vereinbarung über den Verzicht.
Mich würde interessieren, welche Möglichkeiten noch in Frage komme könnten.
Wie wurde dieses Thematik bei Ihnen gelöst?
Bin dankbar für Vorschläge.
Gruß
Aysun Bayer
nach dieser Quelle soll eine Vereinbarung möglich sein.
Alternativ ersetzt die qeS (qualifizierte elektronische Signatur) die Unterschrift.
weitere Alternative: Das später als pdf-Datei versendete Dokument wird am Bildschirm unterschrieben
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Soweit ich gelesen habe, ist die qeS noch nicht ganz rechtssicher.
Interessant ist die Unterschrift am Bildschirm. Habe ich das richtig verstanden, dass bevor die Rechnung endgültig gedruckt wird, die Vorschau am Bildschirm unterschrieben werden kann und hiernach per Email verschickt?
VG Aysun Bayer
@abayer schrieb:Vielen Dank für Ihre Antwort.
Soweit ich gelesen habe, ist die qeS noch nicht ganz rechtssicher.
Warum sollte die qeS nicht rechtssicher sein?
Nach § 126 Abs. 1 BGB sagt: "Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden." Nach § 126a Abs. 1 BGB gilt: "Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen." mit anderen Worten: Schreiben ich in die Unterschriftszeile der Rechnung "Andreas G. Müller" und signiere das Rechnungsdokument mit einer qES habe ich den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Auch unter dem Gesichtspunkt dass der Berufsträger durch seine Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt der Rechnung übernimmt, ist die qeS gleichwertig (wenn ich die Fälle des bewussten Missbrauch, die auch analog möglich sind, ausblende)
Interessant ist die Unterschrift am Bildschirm. Habe ich das richtig verstanden, dass bevor die Rechnung endgültig gedruckt wird, die Vorschau am Bildschirm unterschrieben werden kann und hiernach per Email verschickt?
VG Aysun Bayer
Die Berufsträger in unserer Kanzlei nutzen seit 2015 Surface pro Geräte. Diese ermöglichen einen Stifteingabe und eben auch das unterzeichnen. (Bei Produkten mit dem angebissenen Apfel geht dies zumindest bei den Tabletts ebenfalls).
Soll eine Rechnung elektronisch versendet werden, so unterschreibe ich das entsprechende Word-Dokument und wandle dieses dann in eine pdf-Datei um. Die Rechnung sieht dann so aus:
Hallo Herr Müller,
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Leider sind die Aussagen der Bundessteuerberaterkammer und div. Anfragen in Sachen § 9 Abs. 1 StBVV nicht eindeutig was die qeS angeht, sodass wir uns zur Absicherung eher auf die Variante "schriftliche Vereinbarung" konzentrieren werden.
Die Bildschirm Variante ist dennoch sehr interessant.
VG Aysun Bayer