Hallo Community,
meine "geerbten" Kinder wollten ihre ESt für 2023 über ein Steuerprogramm machen und haben mich jetzt zur Anlage Kind befragt. Ganz ehrlich, ich habe Null-Plan, denn sowas hatte ich weder in der Ausbildung noch in meinem Berufsleben.
Vater der Kinder in 2022 verstorben, Mutter der Kinder in 2023 verstorben, minderjährige Kinder somit Vollwaisen, die beiden ältesten Schwestern haben für die "kleinen" Geschwister die Vormundschaft. (eine Schwester für die Brüder und die andere für die Schwester).
Kindergeld wurde erst bzw. nur für den Monat gezahlt, nachdem sie in den betreffenden Haushalt eingezogen sind, haben die 3 Monate zwischen Tod der Mutter und Auszug aus der Wohnung noch in dieser mit einer anderen volljährigen Schwester gelebt. Unterstützung des Jugendamtes - kann man vergessen, es kommen jetzt so langsam noch Infos was alles als Hilfe hätte beantragt werden können.
Eigentlich hätte ihnen ja für 5 Monate das Kindergeld zugestanden, ja ich weiß Unwissenheit schützt nicht, aber das Kindergeld wurde eben nur für einen Monat gezahlt. Wird dann in der Berechnung trotzdem das zustehende KG berücksichtigt oder nur das ausgezahlte?
Kindschaftsverhältnis zum Eheman = Schwager/Schwägerin - gibt es nicht unter den Kennziffern, Kindschaftsverhältnis zur Ehefrau = Pflegekind/Mündel
Kindschaftsverhältnis zu einer anderen Person = gibt es nicht, weil leibliche Eltern verstorben und die Schwestern jeweils einzeln und nicht gemeinsam die Vormundschaft haben
Wenn in den betreffenden Feldern nichts eingetragen wird, ist eine elektronische Übertragung der ESt-Erklärung nicht möglich. Es bleibt nur die Formulare auszudrucken oder bei der Finanzverwaltung abzuholen und handschriftlich auszufüllen.
Hat jemand so einen Fall schon mal gehabt und könnte einen Tip geben?
Die Frage ist, trotz der verwirrenden Umstände, sehr einfach zu beantworten:
Für die Anlage Kind muss immer der Anspruch auf Kindergeld eingetragen werden, nicht der tatsächlich erhaltene Betrag. Nach Deiner Schilderung also für 5 Monate. Den Anspruch habe ich allerdings nicht weiter geprüft...
@oaausb69 danke für die Teilantwort zum Kindergeld. War auch mein Gedanke, wollte aber noch einmal die Bestätigung.
Wichtig wären dann noch die Kreuze oder nicht Kreuze bei den Kindschaftsverhältnissen. Da im Steuerprogramm dieses nicht "abgebildet" werden kann und somit die elektronische Übermittlung nicht möglich ist, bleibt eigentlich nur das händische Ausfüllen der Formulare. Sollte man da evtl. noch ein Schreiben bei legen oder ist der Sachverhalt für einen Finanzbeamten "durchschaubar"? 😇
Ich würde das in der Anlage Kind so ankreuzen, dass eine Übermittlung möglich ist.
Dann beim Sachbearbeiter anrufen, den Sachverhalt erklären und zusätzlich im Mantelbogen im Hinweisfeld ne kleine Notiz dazu machen.
Grüße
AKW
Ich würde das in der Anlage Kind so ankreuzen, dass eine Übermittlung möglich ist.
Sehe ich genauso. Immer schön "Pflegekind" und/oder "Stiefkind" schlüsseln. Wenn dann noch in der Berechnungsliste steht "es verbleibt beim Kindergeld", fehlt sogar die steuerliche Auswirkung (wie in den meisten Fällen). Dann ist sowieso egal...
@oaausb69 schrieb:...
Für die Anlage Kind muss immer der Anspruch auf Kindergeld eingetragen werden, nicht der tatsächlich erhaltene Betrag. ...
Kindergeld ist rückwirkend nur für 6 Monate möglich § 70 (1) S. 2 EStG. Deshalb eine Bescheinigung der Kindergeldstelle anfordern § 68 (3) EStG - somit ist in der Anlage Kind nur das tatsächlich gezahlte Kindergeld zu berücksichtigen.
mfg
R31 EStR zu § 31 EStG:
(2) 1Bei der Prüfung der Steuerfreistellung ist auf das für den jeweiligen VZ zustehende Kindergeld oder die vergleichbare Leistung abzustellen, unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt wurde oder eine Zahlung erfolgt ist. 2Dem Kindergeld vergleichbare Leistungen i. S. d. § 65 Abs. 1 Satz 1 EStG oder Leistungen auf Grund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften sind wie Ansprüche auf Kindergeld bis zur Höhe der Beträge nach § 66 EStG zu berücksichtigen. 3 Auch ein Anspruch auf Kindergeld, dessen Festsetzung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht erfolgt ist, ist zu berücksichtigen.
Nun, da würde ich jetzt aber mal § 31 (1) S. 5 EStG selbst in die Runde werfen.
Gut, das FA wird vermutlich erst einmal das volle Kindergeld berücksichtigen wenn nur der tatsächlich gezahlte Betrag angegeben wird. In den Erläuterungen im Bescheid wird dann aber folgendes erläutert:
Bescheinigung über gezahltes Kindergeld beantragen und einen Änderungsantrag stellen - oder das Dokument gleich als Beleg mit der Steuererklärung übermitteln.
mfg
Ok, akzeptiert, müsste man sich aber genau den Bescheid und den Antrag anschauen, ob die sechs Monate Rückgriff hier zum Tragen kommen, ergibt sich meiner Meinung nach nicht eindeutig aus der Sachverhaltsschilderung.
@Interceptor @wwinkelhausen und allen anderen ich danke euch erstmal. Die Kinder reichen ihre Steuererklärung ein und wenn dann Nachfragen bzw. der Bescheid kommen, werden wir weiter sehen.
Auf jeden Fall werde ich euch eine Rückmeldung geben wie es ausgegangen ist.
Hallo @alle die es interessiert. Der Steuerbescheid kam und es wurden für die beiden Geschwister/Mündel vom FAmt jeweils 3000 € Kindergeld berücksichtigt. In den Erläuterungen stand dann sollte es nicht so sein, soll der Kindergeldbescheid eingereicht werden. Dieser wurde schon der Einkommensteuererklärung beigelegt. Also Einspruch mit der Begründung das es für beide Geschwister/Mündel nur für den Monat Dezember Kindergeld in Höhe von jeweils 250 € gab und der betreffende Bescheid schon als Kopie vorliegt.
Antwort vom FAmt kam letzte Woche - Einspruch unbegründet weil sie hätten ja auch 250 € berücksichtigt. Ich glaube der/die Sachbearbeiter hat den Sachverhalt nicht verstanden. Natürlich wurden 250 € berücksichtigt je Kind aber eben auch für alle 12 Monate.
So wird dann eben darauf nochmal geantwortet und nochmal der Bescheid (Kopie) der Kindergeldkasse beigefügt und die betreffenden Passagen markiert.
Mal schauen wie es weiter geht.