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Verbundunternehmen Corona Hilfen

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letzte Antwort am 02.02.2023 14:49:02 von MarkusKleinschmidt78
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MarkusKleinschmidt78
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Guten Tag zusammen,

 

da ich in den entsprechenden Themen zu Verbunduntenrehmen leider noch keine passende Antwort gefunden habe, würde ich gern einmal meinen Fall schildern und um Einschätzung bitten. Entschuldigt, dass ich dafür nochmal einen eigenen Thread aufmache:

 

Zwei Töchter A und B sind Gesellschafter der Handels GmbH 1 (beide Töchter A und B halten jeweils 50 %)
 
Der Vater C betreibt ebenfalls eine Handels GmbH 2 (der Vater hält hier 90 % der Anteile und ein fremder Dritter D 10 %, allerdings haben Vater C und D gleiches Stimmrecht per Gesellschaftervertrag vereinbart mit jeweils 50 % und können so keine Entscheidung in der Handels GmbH 2 alleine treffen). Die Handels GmbH 2 ist zu 50 % in der gleichen Branche wie die Handels GmbH 1 der Töchter tätig, 50 % entfallen aber auf den Bereich Gastronomie / Hotelliere (eine ganz andere Branche als die von der Handels GmbH 1). Es gibt trotzdem einen Leistungsaustausch (Handels GmbH 1 kauft unter anderem auch Ware bei Handels GmbH 2).  
 
 
Meine Einschätzung: Selbst wenn hier eine familiäre Verbundenheit und eine (in Teilen) identische Branche + Leistungsaustausch vorliegt, handelt es sich nicht um ein Verbundunternehmen, weil die Töchter keinen beherrschenden Einfluss auf die Hotel GmbH 2 des Vaters haben. (50 % der Stimmrechte liegen bei einer fremden dritten Person D, sodass er alleine (selbst im familiären Verbund mit den Töchtern) keinen beherrschenden Einfluss auf die Handels GmbH 2 hat und sich aufgrund der vereinbarten Stimmrechte immer mit dem fremden Dritten D abstimmen muss.
 
Was meint ihr?
 
Vielen Dank für eine Antwort im Voraus
 
Markus
 
andrereissig
Allwissender
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Das Thema wurde hier schon einmal diskutiert:

 

Verbundene Unternehmen (Familie) im Behilferecht (... - DATEV-Community - 333783

 

Natürlich kann da kein abschließendes Urteil entstehen.

Live long and prosper!
MarkusKleinschmidt78
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Hallo,

 

danke für den Link. Das Thema habe ich schon verfolgt. Zentrale Frage für mich ist in meinem sehr ähnlichen (aber doch etwas anders gelagerten) Beispiel die Frage, ob (ganz unabhängig von der familiären Verbundenheit) das Verbundunternehmen schon deshalb ausscheidet, weil ja in der GmbH 2 des Vaters noch eine dritte Person 50 % Stimmrechte hat? Somit könnte ja selbst der Familienverbund aus Töchtern und Vater in UN 2 keinen beherrschenden Einfluss ausüben.

 

 

 

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wwinkelhausen
Meister
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Moin,

 

m.E. hat sich hier die Rechtsauffassung im Wirtschaftsministerium geändert. Ziemlich zu Beginn wurde mir mitgeteilt, dass die familiäre Beziehung eine widerlegbare Vermutung bezüglich eines Verbundunternehmens sei. Im letzten Jahr gab es nach meiner Erinnerung eine Klarstellung durch das Wirtschaftsministerium, dass die familiäre Beziehung bei Unternehmen im gleichen Bereich zwangsweise zu einem Verbundunternehmen führe. Da ich inzwischen das Büro gewechselt habe, habe ich die Quelle nicht mehr griffbereit. Jedenfalls kamen wir für die Schlussabrechnungen zu der Auffassung, dass bei einer ganzen Reihe von Mandanten in der Schlussabrechnung ein Verbundunternehmen zu erklären sei.

Dinosaurier
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MarkusKleinschmidt78
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Ja, aber es gilt ja, dass die Familienmitglieder (Eltern, Kinder, Ehepartner usw.) in beiden Unternehmen auch einen wie auch immer gearteten Einfluss gemäß der Ziffern 1-5 bzw. a-e im Leitfaden haben müssen.

 

 

Wenn - wie in meinem Beispiel - noch eine dritte (nicht verwandte) Person ins Spiel kommt, die ebenfalls 50 % der Stimmrechte inne hat, kann doch auch die gemeinsam handelnde Gruppe aus Vater und beiden Töchtern keinen beherrschenden Einfluss in beiden (!) Unternehmen geltend machen. Familiäre Verbundheit hin oder her.

 

Oder habe ich da etwas übersehen?

 

 

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letzte Antwort am 02.02.2023 14:49:02 von MarkusKleinschmidt78
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