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Schlussabrechnung

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letzte Antwort am 02.08.2024 09:17:40 von swenzel
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Forsterjack
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Die Begrenzung in Pos.15 (welche Kosten sind förderfähig) sagt, dass die Werbekosten begrenzt sind auf die entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019. 

Frage 1) „entsprechend“ bezieht sich auf den jeweiligen Fördermonat ? (Ich vermute dies)

Frage 2) sind bei einem Unternehmensverbund dann die einzelnen Unternehmen je Fördermonat

mit dem entsprechenden Monat in 2019 zu vergleichen, oder kann der Durchschnittswert der Unternehmen eines Unternehmensverbundes mit dem entsprechenden Monat in 2019 verglichen werden ?

Anton_Burgmueller
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Bedeutet bei den Marketing- und Werbekosten, dass im Rahmen der beantragten ÜBHs maximal die entsprechenden Gesamt(!)Kosten aus 2019 angesetzt werden dürfen. Ein monatsgenauer Abgleich ist nicht notwendig.

Forsterjack
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Danke für die Antwort,das klingt logisch

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swenzel
Aufsteiger
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Aus den FAQ zur Überbrückungshilfe IV, Punkt 2.4:

 

Es dürfen nur die tatsächlich angefallenen Kosten angesetzt werden. Sie dürfen maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019. abzgl. des bereits im Jahr 2021 in der Überbrückungshilfe III und III Plus beantragten Volumens angesetzt werden.

 

=> Die Summe aller Kosten für Werbung in Überbrückungshilfe III, III plus und IV darf den Betrag des Jahres 2019 nicht übersteigen.

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letzte Antwort am 02.08.2024 09:17:40 von swenzel
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