Halle liebe Mitstreiter, ich habe schon viel gelesen, aber ich bin mir immer noch nicht schlüssig, ob mein Mandant Tanzlehrer, der auch Tanzreisen organisiert, nun für die November/Dezemberhife nur die Marge als Umsatz anrechnen kann oder den in diesen Monaten zugeflossenen Umsatz (ohne Abzug der Vorleistungen für die Reisen - die kommen erst viel später).Er ist Einnahmeüberschuss-Rechner, so dass der Umsatz und die Vorleistungen monatlich weit auseinander fallen.
Danke für eure Tipps.
Für die November/Dezemberhilfe gilt eine reine Umsatzbetrachtung.
Da die Bemessungsgrundlage der Umsatz des Vorjahresmonats ist, muss davon auch der Umsatz des Fördermonats abgezogen werden.
Vielen Dank für die Antwort, aber meine Frage zielte nicht auf den Zeitraum ab, sonder darauf ob die Förderung 75% auf den gesamten Reisepreis des jeweiligen Monats bemessen wird oder ob hier die BMG nur die Marge Reisepreis - Vorleistungen ist.
Bsp.
Im November 2019 fließen 5.000 EUR Reisepreis zu und erst im Frühjahr 2020 fließen die dazugehörigen Vorleistungen ab. Es gibt Vorleistungen, die im November 2019 abfließen, aber nicht zu den Reisepreisen gehören, die im November 2019 zufließen.
Guten Abend,
die (meines Erachtens aber unlogische Lösung und nicht mit der Definition der Umsatzerlöse begründbar) steht unter Tz. 2.3 in den FAQ: Für die Prüfung ob mindestens 80% der Umsätze erreicht wurden der Bruttoumsatz und für die Bemessung des Vergleichsumsatz = 75% nur die Marge.....s.u. Fußnote 16
Schönen Abend
Sorry, ich hatte Deine Frage nicht korrekt interpretiert. Bei Reiseleistungen gibt es ja ne Spezialregelung. Siehe Posting von FeuerbacherM. So, wie er schreibt, ist es m.M.n. korrekt.
Über die Fussnote muss ich nochmal nachdenken. Diese eröffnet ja ein Wahlrecht. Ich bin, was Reiseleistungen angeht, jetzt nicht so sattelfest. 🙂
@StBKittowski schrieb:Bsp.
Im November 2019 fließen 5.000 EUR Reisepreis zu und erst im Frühjahr 2020 fließen die dazugehörigen Vorleistungen ab. Es gibt Vorleistungen, die im November 2019 abfließen, aber nicht zu den Reisepreisen gehören, die im November 2019 zufließen.
Dies ist doch das Wahlrecht, welches die Fussnote hergibt. Entweder die 5.000 oder die Vorleistungen, die abfließen (was der Leistungsempfänger an den Reiseveranstalter zahlt).
Der Leistungsempfänger ist ja Dein Tanzlehrer.
Das hier eine Marge auszurechnen ist, sehe ich nicht.
Wenn die Vorleistungen nun 6.000 betragen, nimmt man diesen Wert. Umsatz und Vorleistungen müssen hier nicht zusammenhängen.