Hallo,
wir haben einen Mandanten der ein Hotel mit anschließendem Restaurant hat.
Beide sind direkt betroffen, denn beide haben Schließungsanordnungen erhalten. Abgesehen von außer Haus Umsätzen.
Handelt es sich hier um einen Mischbetrieb ? Wie sind die Übernachtungen von nicht touristischen Gästen anzurechnen (bspw. Handelsvertreter oder Monteure)
Hat jemand schon so einen Fall gehabt ?
Hallo Dagmarvettermann,
ja ich habe einen ähnlichen fall betreut. Es handelt sich bei eurem Mandanten auf jeden fall um einen Mischbetrieb!
Ausgehend von den Umsätzen im Dezember 2019 z.B. 100.000,-€ Umsatz dürfen im Dezember 2020 25% von diesen Umsätzen aus dem Dezember 2019 sprich: 25.000,-€ erzielt werden alle Umsätze die darüber hinausgehen müssen von der Dezemberhilfe abgezogen werden.
Die Umsätze aus den Übernachtungen von nicht touristischen Gästen sind dementsprechend auf jeden Fall anzurechnen
meine Quelle in den FAQ unter Punkt 1.5:
Hallo,
danke für die schnelle Antwort. In dieser Richtung haben wir auch schon gedacht. Wir wollten uns nur noch einmal vergewissern.
Guten Tag,
ich habe Ihre Antwort leider nicht ganz verstanden. Mein Fall ist wie Folgt:
Systemgastronomie mit angeschlossenem Shop (Verkauf T-shirts, Tassen etc.). Gastro musste Anfang November geschlossen werden, der Shop Mitte Dezember. Da der Umsatzanteil des Shops in 2019 (Gesamtjahr) deutlich > 20% lag, dürfte mein Mandant weder November- noch Dezemberhilfe erhalten. Sehen Sie oder andere das anders?
Hallo Mupa,
auch ein Interessanter Fall!
Bei der Novemberhilfe ist dein Mandant wg. den Umsätzen aus dem Shop raus, hier kann mit einer Betroffenheit des Unternehmens in der Gesamtheit nicht argumentiert werden.
Die Dezemberhilfe kann allerdings für deinen Mandanten beantragt werden, natürlich nur für die zweite hälfe des Dezembers. Auf dem Antrag muss dann der Zeitraum der Betroffenheit entsprechend angegeben werden also Betroffenheit ab dem 15.12.2020...
Für deinen Mandanten könnte zusätzlich aber noch für den November und Dezember die Überbrückungshilfe 3 Interessant werden(Die Voraussetzungen für die Antragsberechtigung sind hier um einiges entspannter als bei der ÜH 2)
Hallo zusammen,
ich sehe die Voraussetzungen für die Dezemberhilfe hier auch nicht erfüllt.
FAQ 1.1 v. 14.01.21
Hallo TaxRelax,
warum sollten die Voraussetzungen für die Dezemberhilfe nicht erfüllt sein? die Voraussetzungen sind doch zweifelsohne erfüllt!
"und auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 auch im Dezember noch von diesen Schließungen betroffen waren. Hiervon nicht umfasst sind regionale Schließungen von Branchen oder Einrichtungen, die nicht in diesen Beschlüssen genannt werden"
weil eine Betroffenheit, durch die Schließungen des Einzelhandels ab dem 16.12.2020, für die Gesamtheit des Unternehmens gegeben ist. Das Unternehmen bekommt daher 75% des Umsatzes der ihm in der zweiten hälfte des Dezembers(16.12-31.12.2020) durch die Schließungen entgangen ist.
Ich hatte mich da an dem Wortlaut "bereits im November" "auch noch im Dezember von diesen Schließungen" etwas aufgehalten.
D.h. ein Friseur der im November noch nicht schließen musste, aber im Dezember schon, ist für Dezember anteilig antragsberechtigt?
VG und schönes Wochenende
Nein, der Frisör ist für die Dezemberhilfe nicht antragsberechtigt.
Dir Formulierung ist klar geschärft.
Dezemberhilfe bekommt nur der, der Anspruch auf Novemberhilfe hatte, wenn er auf Grund behördlicher Verfügung vom 28.10.2020 schließen musste.
Diejenigen, die ab 16.12.2020 schließen mussten, sind für die Überbrückungshilfe III begünstigt.
Ergänzend hierzu noch ein Link unter Vielen:DH Friseure
Genau so hatte ich das auch verstanden, daher hatte mich KalterAdlers Antwort irritiert.
Besten Dank