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Mandanten-Monatsinformation Juli 2023

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letzte Antwort am 21.06.2023 16:07:38 von JosefB
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slotwinsky
Einsteiger
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Werte Kollegen,

 

stehe ich jetzt völlig auf dem Schlauch?

 

In der Mandanten-Monatsinformation für den Monat Juli (Stand 20.06.2023) wird unter anderem das Thema "Wann ist ein Einspruch im Besteuerungsverfahren möglich und welche Folgen ergeben sich daraus?" angesprochen.

 

In dem dazu gehörigen Artikel heisst es dann:

 

... Ganz aktuell: Gegen einen Grundsteuerbescheid können keine Einwendungen mehr gegen den festgestellten Grundstückswert oder den Grundsteuermessbetrag erhoben werden. Hier ist der Einspruch gegen den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 und den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag Hauptveranlagung auf den 01.01.2025 angesagt. ...

 

Seit wann lege ich gegen den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag einen Einspruch ein? Mal davon abgesehen, dass auf das Bundesmodell hier imRahmen des allgemeingültigen Monatsrundschreiben, kein Bezug genommen wird, lege ich doch aber in diesem Fall einen Einspruch gegen den sog. Grundsteuerwertbescheid auf den 1.1.2022 Einspruch ein.

 

Egal welches Modell vorliegt, so ist doch der Grundsteuermessbescheid immer ein Folgebescheid und damit nicht (so er denn auf den Werten des Grundlagenbescheides beruht) angreifbar ?!

 

Sieht das jemand anders?

 

Grüße aus Berlin

JosefB
Aufsteiger
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225 Mal angesehen

Hallo @slotwinsky 

 

Grundsätzlich haben Sie natürlich recht; sofern der Grundlagenbescheid (Bescheid Feststellung Grundsteuerwert oder Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbescheide auf den 01.01.2022) aufgehoben wird, "fällt" auch der Folgebescheid (Grundsteuermeßbetrag zum 01.01.2025) und somit auch der Grundsteuerbescheid von der Kommune. Der "Grundlagenbescheid" ist somit natürlich der wichtigste im Einspruchsverfahren.

 

Würden aber bei (Muster)klagen festgestellt, das die Steuermeßzahl oder in Bayern die 70% Äquivalenzzahl bei Wohnflächen und 100% Äquivalenzzahl bei Nutzflächen rechts-/verfassungswidrig sind (die Ermittlungen der Grundstückswerte aber o.k. sind)  betrifft das eben speziell nur den Grundsteuermeßbescheid wo die Steuermeßzahl oder die Äquivalenzzahl angewendet wird, unabhängig von den Werten des Grundlagenbescheides.

 

Insofern sehe ich es persönlich schon für überlegenswert an, gegen alle Bescheide Einspruch einzulegen. In unserer Kanzlei wird auch gegen beide Bescheide Einspruch eingelegt. Muss aber jede Kanzlei für sich entscheiden.

 

Grüsse aus Bayern

 

 

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letzte Antwort am 21.06.2023 16:07:38 von JosefB
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