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Kassenführung

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letzte Antwort am 29.04.2025 20:43:53 von tu_heggi
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AlexanderJ
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 1 von 2
208 Mal angesehen

Hallo zusammen,

 

zum Thema Kassenführung habe ich drei Fragen.

 

Es gibt nur die Unterscheidung zwischen einer offenen Ladenkasse und elektronischen Aufzeichnungssystemen. Eine offene Ladenkasse muss handschriftlich, ohne technische Hilfsmittel, geführt werden. Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen mit einer zertifizierten TSE gesichert werden.

 

Um der Einzelaufzeichnungspflicht nachzukommen, erstellt ein Mandant alle Ausgangsrechnungen mit einem Fakturierungssystem. Daneben wird an Tagen mit Bargeschäften ein Kassenbuch auf Papier geführt, in welchem die Bareinnahmen geführt und Barausgaben einzeln festgehalten werden. Die Ausgangsrechnungen werden elektronisch, die Eingangsrechnungen zu den Barausgaben sowie das Kassenbuch, werden geordnet und nur in Papier aufbewahrt.

 

  1. Gilt das Fakturierungssystem, das keine Bargeldaufzeichnungen führen kann, als elektronisches Aufzeichnungssystem?
  2. Gilt das Fakturierungssystem bereits als technisches Hilfsmittel, das zur Verwerfung einer offenen Ladenkasse führt?
  3. Ergeben sich Änderungen, falls der Mandant in einer Bargeld intensiven Branche tätig ist oder nicht?

 

Auf der FAQ-Seite des BMF heißt es:

 

AlexanderJ_0-1745941561624.png

 

Das impliziert, dass es sich bei einem solchen Fakturierungssystem, um ein elektronisches Aufzeichnungssystem handelt.

 

Ich frage nur deshalb, weil das für die Praxis voll doof wäre.

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tu_heggi
Fachmann
Offline Online
Nachricht 2 von 2
183 Mal angesehen

Hi,

 

schau doch mal in den 146a AEAO

 

„Kassenfunktion haben elektronische Aufzeichnungssysteme dann, wenn diese der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen können. Dies gilt auch für vergleichbare elektronische, vor Ort genutzte Zahlungsformen (elektronisches Geld wie z. B. Geldkarte oder virtuelle (Kunden-)Konten) sowie an Geldes statt vor Ort angenommener Gutscheine, Guthabenkarten, Bons und dergleichen.

Eine Aufbewahrungsmöglichkeit des verwalteten Bargeldbestandes (z. B. Kassenlade) ist nicht erforderlich.“

 

Kann das Fakturaprogramm Barzahlungen abbilden - genutzt oder  nicht?

Falls ja, muss es eine TSE haben. Dann ist auch die offene Ladenkasse „kaputt“

 

Bargeldintensive Betriebe dürften alleine schon aus eigenen Interesse (Kontrolle, Kontrolle der Mitarbeiter) keine offene Ladenkasse verwenden. Auch wenn Sie es noch dürfen - eine elektronische Kassenpflicht wird gerade im Koalitionsvertrag für Betriebe mit Jahresumsätzen 100.000 € und mehr (keine Definition ob Gesamtumsätze oder Barumsätze) diskutiert.

 

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letzte Antwort am 29.04.2025 20:43:53 von tu_heggi
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