Ist die, einem Dritten erteilte (notarielle Urkunde), vollumfassende und nicht eingeschränkte Generalvollmacht des Mandanten gleichzeitig eine (ggf. konkludente) Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber dem Steuerberater?
Die Generalvollmacht erwähnt die Entbindung an keiner Stelle, obwohl sämtliche Rechtshandlungen von dem Dritten (gegenüber allen) vorgenommen werden dürfen und auch sämtliche Erklärungen abgegeben und entgegengenommen werden dürfen.
Bin dankbar für Wissen!
Hallo seesport,
ist denn der Vollmachtgeber noch handlungs-/geschäftsfähig?
Viele Grüße
Christian Wielgoß
Das ist (derzeit) unbekannt bzw. nicht von mir zu beurteilen.
Hallo seesport,
vielleicht liest hier ja eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt mit und kann eine fundierte Antwort geben.
Es wird auf den genauen Wortlaut der Vollmacht ankommen.
Es dürfte aber im Zweifel Ihre Aufgabe sein, zu erkunden aus welchem Anlass von der Vollmacht nun Gebrauch gemacht wird.
Der Mandant müsste, sofern er dazu im Stande ist, Sie konkret von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbinden.
Viele Grüße
Christian Wielgoß
"Der Mandant müsste, sofern er dazu im Stande ist, Sie konkret von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbinden"
Das wäre mir auch lieber, allerdings würden - wenn dies tatsächlich notwendig ist - alle Generalvollmachten bei Ärzten, Anwälten, Steuerberatern & Co. faktisch ins Leere laufen.
Der Wortlaut einer Generalvollmacht ist ja durchaus unterschiedlich. Als (absolut nichtjuristisches) Kriterium kann das Recht zur Unterschrift auf der Steuererklärung herangezogen werden. Die AO gibt da Hilfestellung. Wenn also die Erklärung rechtssicher vom Bevollmächtigten unterschrieben werden kann ist er auch berechtigt den Steuerberater zu beauftragen und sozusagen der Mandant. Besonders deutlich wird es bei Patienten- und Betreuungsverfügungen. Im Zweifel kann ich den Mandanten dann nicht mehr fragen, der in der Verfügung Genannte kann (muss?) sich beim Amtsgericht bestellen lassen und ist spätestens ab diesem Zeitpunkt auskunftsberechtigt.
@wielgoß schrieb:Hallo seesport,
vielleicht liest hier ja eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt mit und kann eine fundierte Antwort geben.
Es wird auf den genauen Wortlaut der Vollmacht ankommen.
Es dürfte aber im Zweifel Ihre Aufgabe sein, zu erkunden aus welchem Anlass von der Vollmacht nun Gebrauch gemacht wird.
Der Mandant müsste, sofern er dazu im Stande ist, Sie konkret von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbinden.
Viele Grüße
Christian Wielgoß
Da man von Notariatsangestellten voraussetzen können müßte, daß sie im Umgang mit den Vollmachten geschult bzw. eingewiesen sind, wird die / der Fragesteller(in) vermutlich im Steuerbüro sitzen. Und da wäre der Hinweis angebracht, daß sich in den notariellen Urkunden häufig Regelungen dazu finden, unter welchen Umständen der Notar von den ihm erteilten Vollmachten Gebrauch machen darf. Man sollte also die ganze Urkunde und nicht nur die Vollmacht lesen.
Die Generalvollmachten die ich kenne und in aller Regel über den Tod hinaus gelten, beinhalten das auf jeden Fall,
weil mit diesen Vollmachten können Sie dem Grunde nach alles tun inkl. Grundstücke kaufen und verkaufen.
Sprich der Vollmachtinhaber kann Sie von der Schweigepflicht bzgl. des Vollmachtgebers rechtswirksam entbinden.