Beantragt man für einen Mandanten sowohl die Novemberhilfe, als auch die Überbrückungshilfe II, gerät man in ein Dilemma.
Der Antrag für die Novemberhilfe fragt, ob man ÜBHII beantragt hat, oder es plant. Umgekehrt fragt der Antrag für ÜBHII nach der Novemberhilfe.
Beispiel:
Mandant erhält:
Novemberhilfe: 10.000 Euro
ÜBHII: Monatlich 1.000 Euro = 4.000 Euro
Nun sage ich der Novemberhilfe: "Ja, ich plane ÜBHII zu beantragen und erhalte für den November 1.000 Euro."
Daraufhin reduziert sich die Novemberhilfe auf 9.000 Euro.
Nun müsste ich im Antrag der ÜBHII wahrheitsgemäß angeben: "Ja, ich erhalte Novemberhilfe in Höhe von 9.000 Euro."
Daraufhin wird mir der Zuschuss von 1.000 Euro im November kompensiert.
ÜBHII = nur noch 3.000 Euro
Statt richtigerweise 13 TEUR erhielte der Mandant dann nur 12 TEUR.
Ich bin also gezwungen, in einem der Anträge wissentlich eine Falschangabe zu machen, um die Kreuzkompensation zu vermeiden, da auch nach geplanten Anträgen gefragt wird.
Gibt es zu diesem Dilemma bereits eine herrschende Meinung oder eine Aussage vom BMWi?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Ich habe in Erinnerung, dass in den FAQ´s (glaube ich) erklärt wird, wann man was ankreuzen muss, um genau so etwas zu vermeiden. Ich schaue aber nochmal nach, ob ich das finde.
Schon gefunden. Aus den FAQ´s geht folgendes hervor:
4. Verhältnis zu anderen Leistungen
Der Leistungszeitraum der Novemberhilfe überschneidet sich mit der zweiten Phase des Überbrückungshilfeprogramms (Leistungszeitraum September bis Dezember 2020). Eine Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe schließt die Inanspruchnahme der Novemberhilfe jedoch nicht aus. Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den selben Leistungszeitraum werden jedoch auf die Novemberhilfe angerechnet. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgt eine Anrechnung der Leistungen in tatsächlich erfolgter Höhe (unter Berücksichtigung etwaiger Änderungen, Kürzungen oder Rückforderungen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben sollten).
Beispiel: Ein Unternehmen hat bereits einen Antrag auf Überbrückungshilfe II gestellt, in dem für November 2020 ein Fixkostenzuschuss in Höhe von 10.000 Euro beantragt wurde. Wird anschließend Novemberhilfe beantragt, sind diese 10.000 Euro im Antragsformular der Novemberhilfe in voller Höhe anzugeben. Die Anrechnung erfolgt dann systemseitig tagesgenau für den jeweiligen Leistungszeitraum (bei 29 Tagen Betroffenheit vom Lockdown im November 2020 hier also in Höhe von 9.667 Euro). Sollten die Leistungen der Überbrückungshilfe II geringer ausfallen als beantragt, wird dies im Rahmen der Schlussabrechnung zur Novemberhilfe entsprechend berücksichtigt.
Beispiel: Ein Unternehmen beantragt zuerst Novemberhilfe in Höhe von 20.000 Euro und anschließend Überbrückungshilfe II für den Zeitraum September bis Dezember 2020. Die beantragte Novemberhilfe ist beim nachfolgenden Antrag auf Überbrückungshilfe also in voller Höhe mit anzugeben. Sollte der errechnete Fixkostenzuschuss für November 2020 geringer ausfallen als 20.000 Euro, würde für diesen Monat dementsprechend keine Überbrückungshilfe gezahlt.
Es kommt also auf den Zeitpunkt der Antragstellung an. Damit dürfte das Dilemma erledigt sein, oder?
Oft sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht! Ja, das ist die Lösung. Vielen Dank!
Allerdings fühlt es sich doch etwas merkwürdig an, den zweiten Antrag mit einer faktisch falschen Aussage abzusenden.
Da die beiden Anträge aber leider "nichts von einander wissen", da die inhaltliche Verknüpfung fehlt, muss man damit wohl leben.