Haben die Kollegen/Innen vielleicht eine Idee.
Mein Fall: Mandant ist in aller Regel auf Märkten unterwegs (Handwerkermärkt , aber eben auch Weihnachtsmarkt usw. ) , verkauft daneben seine Produkte ( Kunsthandwerk) auch über das Internet oder direkt über sein Atelier. Bei den Weihnachstmärkten gilt er nicht als Soloselbständiger weil mehr 1 Vollzeitkraft angestellt ist ( umgerechnet entsprechend viele Aushilfen um dauerhaft für 24 Tage 2 Weihnachtsmärkt immer mit Personal zu bestücken) . Er erzielt mit den Weihnachtsmärkten den erheblichen Teil ca 80% seines Jahresumsatzes.
Nun mein Problem : er ist nicht soloselbständig. Ist er direkt betroffen ? M.E. ein Mischbetrieb .
Lt. Anordnung vom 28.10. :
6. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt.
Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.
aber:
Hiervon nicht umfasst sind regionale Schließungen von Branchen oder Einrichtungen, die nicht in diesen Beschlüssen genannt werden, sowie Schließungen auf Grundlage späterer Beschlüsse
Daher ist der Weihnachtsmarkt von der Anordnung vom 28.10. umfasst ? Dann folgt wg. Schließung direkt betroffen ( obwohl das Atelier nicht geschlossen wurde , sondern der Weihnachstmarkt) oder wurde der Weihnachstmakrt aufgrund eines regionalen Beschlusses abgesagt dann nicht betroffen, zumal indirekt oder über Dritte Betroffene auch nicht zutrifft.
Förderfähig oder nicht, ich beiße mir hier mal wieder die Zähne aus.
Doofer Fall, kann hier nur eine Vermutung anstellen.
So wie ich das sehen waren Weihnachtsmärkte nicht generell untersagt. Es hat glaub ich in verschiedenen Städten Versuche mit kleineren und/oder entzerrten Konzepten gegeben. Daher tippe ich mal, dass der Mandant leider nicht unter die Anordnung vom 28. 10. fällt.
Aber wie gesagt nur eine spontane Vermutung.
Also ich würde sagen, dass es sich bei Ihrem Mandaten um einen Soloselbstständigen handelt, da lt. FAQ die Beschäftigtenzahl zum 29.02.2020 als Grundlage genommen wird. Ihren Ausführen zufolge dürfte er zu diesem Zeitpunkt keine Angestellten gehabt haben.
Und bezogen auf den Weihnachtsmarkt, habe ich mich bei unseren Betroffenen auf das Beispiel aus den FAQ als Grundlage für die Förderung gestützt.
Punkt 1.2:
Beispiel: In einem Bundesland ist per (landesrechtlicher oder kommunaler) Verordnung festgelegt, dass Weihnachtsmärkte nicht öffnen dürfen. Als direkt betroffen gelten in diesem Fall die Veranstalter der Weihnachtsmärkte, sofern sie ihren Umsatz im Jahr 2019 ausschließlich mit den nun untersagten Aktivitäten erzielen (unter anderem Weihnachtsmärkte und Jahrmärkte). Wenn sie ihren Umsatz im Jahr 2019 zu mindestens 80 Prozent mit solchen Aktivitäten erzielten, sind sie als „Mischbetriebe“ antragsberechtigt. Ebenso gelten die Betreiber einzelner Stände und Fahrgeschäfte auf dem Weihnachtsmarkt als direkt betroffen, sofern sie ihren Umsatz im Jahr 2019 ausschließlich mit den nun untersagten Aktivitäten erzielten (unter anderem Weihnachtsmärkte und Jahrmärkte). Die Umsätze aus dem Verkauf von Speisen und Getränken werden in diesem Fall berücksichtigt (da keine Gaststätte im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes vorliegt, vergleiche 1.7).
Ich hoffe das hilft Ihnen weiter.
LG
Ja hat teilweise weitergeholfen.
Da noch weitere Punkte in den FAQ ganz passabel gepasst haben.
Letztlich : Mischbetrieb
Macht er in 2019: 80% seines Umsatzes mit Weihnachtsmarkt ? Ja / Nein
Bei Ja Antragsberechtigung bei Nein durchs Raster gefallen bzw. nur Ü'hilfe II bzw. III berechtigt.
Aber so geht das ja ständig und jeder Fall ist anders und 100% schlüssig wird man mit den FAQ selten, auch wenn diese deutlich besser geworden sind.
"Macht er in 2019: 80% seines Umsatzes mit Weihnachtsmarkt ? Ja / Nein
Bei Ja Antragsberechtigung bei Nein durchs Raster gefallen bzw. nur Ü'hilfe II bzw. III berechtigt. "
Aus dem von erzix zitierten Punkt 1.2 folgt für mich nicht eindeutig, dass er 80% seines Vorjahres-Umsatzes mit "dem Weihnachtsmarkt" erzielt haben muss. Vielmehr heißt es:
"Ebenso gelten die Betreiber einzelner Stände und Fahrgeschäfte auf dem Weihnachtsmarkt als direkt betroffen, sofern sie ihren Umsatz im Jahr 2019 ausschließlich mit den nun untersagten Aktivitäten erzielten (unter anderem Weihnachtsmärkte und Jahrmärkte)".
Plural. "Mit den nun untersagten Aktivitäten."
Ist das ganze nicht eher wie folgt zu verstehen (frech von Ihnen geklaut):
"Macht er in 2019: 80% seines Umsatzes mit schaustellerischen Aktivitäten auf Weihnachts- und Jahrmärkten? Ja / Nein
Bei Ja Antragsberechtigung bei Nein durchs Raster gefallen bzw. nur Ü'hilfe II bzw. III berechtigt. "
Die andere Lösung wäre absurd (was deren Richtigkeit nicht ausschließen muss, wie wir alle wissen).
Schließlich haben Gaststätten auch das ganze Jahr geöffnet und nicht nur im Dezember.
Ja darüber habe ich mir in der Tat auch Gedanken gemacht.
Da die Antwort auf die Frage macht er in 2019 80%.... leider Nein lautet, wenn auch nur kann , wir lagen so um die 77% aber knapp daneben ist halt auch vorbei. 😥