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Abweichende Wahlrechtsausübung in der Schlussabrechnung Überbrückungshilfe

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letzte Antwort am 22.02.2024 08:03:48 von AR24
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AR24
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Schlussabrechnung Überbrückungshife II - abweichende Wahlrechtsausübung

 

Hallo zusammen,

 

ist eine von der Antragsstellung abweichende Wahlrechtsausübung in der Schlussabrechnung möglich.

 

Meine Frage lautet konkret:

Können die Kosten für den prüfenden Dritten (also die Kosten, die der Mandant bereits im Antragsjahr gezahlt hat)

in der Schlussabrechnung abweichend von der  Verteilung dieser o.g. Kosten im ersten Antrag im ersten Fördermonat geltend gemacht werden?

 

Beispiel:   Kosten prüfender Dritter für den Antrag auf Überbrückungshilfe im Jahr der Antragstellung 1.400,- €

                Förderzeitraum September 2020 bis Dezember 2020

                Erster Monat mit Förderung ist der Oktober 2020

                Im Erstantrag wurden die Kosten für den prüfenden Dritten auf die Monate September bis Dezember mit

                jeweils 350,- € verteilt

 

Frage:      Kann ich in der Schlussabrechnung statt dessen diesen Aufwand im ersten Fördermonat, also in Höhe von

                1.400,- € im Oktober geltend machen?

 

Vielleicht weiß ja hier jemand Rat oder bereits seine Erfahrungen mit dem Thema gemacht. 

Eine schriftliche Anfrage bei der Hotline hat nichts gebracht. Dort wurde das Problem nicht verstanden und stattdessen eine nicht gestellte Frage beantwortet.

 

Vielen Dank und viele Grüße

AK21
Einsteiger
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Hallo,

 

in den FAQ habe ich dazu auch nichts gefunden. Ich hatte aber den Fall, dass wir im Antrag die Kosten für den prüfenden Dritten im ersten Fördermonat hatten, sich im Rahmen der Erstellung der Schlussabrechnung aber herausgestellt hat, dass eine Verteilung günstiger gewesen wäre.

 

Ich habe dann in der Schlussabrechnung die Verteilung vorgenommen. Dadurch kamen dann neue Freitextfelder, in denen man die Abweichung begründen musste. Mal sehen, ob das klappt und der Mandant noch eine Nachzahlung erhält.

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AKW
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Also meines Wissen, darf ich dieses Wahlrecht in der Schlussabrechnung erneut ausüben. 

 

Hab hierzu bis jetzt auch keine Probleme bei der Bewilligungsstelle L-Bank. Bei den Rückfragen zu den unüblich hohen Kosten des prüfenden Dritten hab ich immer schön dazu erläutert, wie ich das Wahlrecht ausgeübt habe.

 

Es gab auch mal eine Abstimmung zwischen den StB-Kammern BaWü und der L-Bank, dass es zu den Kostendes Prüfenden Dritten keine Rückfragen gibt, wenn diese im selben Monat eingetragen sind wie in der Antragsfase und nicht wesentlich höher sind als in der Antragsphase. 

Aber ich vermute, die Rundmail/Memo/Rundfax ging bei der L-Bank unter. 

 

Grüße

 

AKW

 

 

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deusex
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Vielleicht ist die Zwischenfrage an der Stelle gut platziert:

 

Die Rechnung für die Schlussabrechnung 1 muss ja vor Einreichung der Schlussabrechnung erstellt sein.

 

Muss das Datum der Unterschrift des Antragstellers auf der Erklärung nach dem Rechnungsdatum liegen oder ist es nur relevant, dass die Einreichung nach dem Rechnungsdatum erfolgt ?

 

Man liest vereinzelt, dass auch die Zahlung der Rechnung des prüfenden Dritten vor der Einreichung erfolgt sein muss, da diese sonst außerhalb des Antragszeitraumes läge; ist dem tatsächlich so ?

 

Wie verhält es sich mit der Schlussabrechnung 2 ? Müssen die Kosten für diese bereits in der Schlussabrechnung 1 berücksichtigt sein oder korrespondiert dies mit dem Szenario für Schlussabrechnung 1 ?

 

Eine Schlussabrechnung 2 habe ich noch nicht erstellt, aber ich gehe eher davon aus, dass hier zwei gesonderte Vorgänge zu berechnen und zu bezahlen sind.

 

Was nun vorher und was noch nach Einreichung, in Bezug auf die Rechnung des prüfenden Dritten, erfolgen muss, bin ich etwas unsicher.

 

Insbesondere habe ich das "flehentliche" Musteranschreiben an Bund bzw. Land bei der Steuerberaterkammer heute entdeckt, was mich wirklich etwas ungehalten macht. Sind wir wirklich schutzlos dieser L-Bank und Ihren Willkürlichkeiten ausgesetzt ?!

 

Anlage !

 

 

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AKW
Erfahrener
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Hallo @deusex ,

 

die Regelungen zu den Kosten des Prüfenden Dritten sind völlig unklar. 

 

Klar ist nur, dass die Kosten unabhängig von der Fälligkeit in den Förderzeiträumen entsprechend der Wahlrechte angegeben werden kann und damit gefördert wird. 

Das Problem ist folgendes: 

Laut das FAQ müssen alle förderfähigen Fixkosten im Zeitpunkt der Einreichung der Schlussabrechnung bezahlt sein. 

Hier wird keine Ausnahme für die Kosten des Prüfenden Dritten angegeben. Deswegen kam ja die Empfehlung der Bundessteuerberaterkammer, dass die Rechnung für die Erstellung der Schlussabrechnung im Zeitpunkt der Einreichung (also beim Klick auch Absenden) bezahlt sein sollte. 

 

Insofern dürfte dies nichts mit dem Rechnungsdatum und Unterschriftsdatum zu tun haben. 

Bis jetzt habe ich auch noch nichts davon gehört, dass das Rechnungsdatum vor dem Unterschriftsdatum liegen muss. Das wäre mir neu und würde mein System definitiv sprengen. 

Hatte aber bis jetzt auch keine Probleme bezüglich der Schlussabrechnung. (Nur mal weil die Gesamtkosten anscheinend zu  hoch waren).

 

 

Für die SAR 2 stellen wir eine gesonderte Rechnung. Ebenfalls nach Unterschrift des Mandanten für die SAR2. Die Kosten berücksichtigen wir dann in der ÜBH 3+ und ÜBH 4 anteilig wie angefallen. Wir behandeln dies also wie zwei gesonderte Vorgänge. 

 

Ob meine Linie schlussendlich die richtige ist.... keine Ahnung. Aber genau wird das sicher keiner sagen können.

 

Grüße

 

AKW 

deusex
Experte
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Hallo @AKW ,

 

vielen Dank für die Hinweise, die mir schon weiterhelfen. Gerade letzte Woche hatte ich den Fall, dass ich einen Antrag versehentlich abgesendet hatte, aber der Rechnungsbetrag noch nicht bezahlt war.

Ich hatte den Antrag zurückgezogen, dupliziert und reiche in dann, leicht verändert, wieder ein, wenn die Rechnung ausgeglichen ist und sicherheitshalber lasse ich dann erst unterzeichnen, wenn das Geld geflossen ist; ich traue der L-Bank und den Beauftragten zwischenzeitlich alles zu.

 

Man muss in der Tat nicht weiter darauf eingehen, was diese Schlussabrechnungen für eine Scharade darstellen und von Entbürokratisierung, die vollmundig angekündigt wurde, keine Spur; das Gegenteil ist der Fall.

 

 

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AR24
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Guten Morgen zusammen und vielen Dank für die Antworten.

 

Mittlerweile hat sich auch das BMWK dazu gemeldet, nachdem ich meine Frage bzgl. der abweichenden Wahlrechtsausübung nochmal so umformuliert hatte, damit sie selbst dort nicht missverstanden werden kann.

 

Antwort des BMWK:

 

Eine im Erst- oder Änderungsantrag vorgenommene Aufteilung der Steuerberatungskosten bei Antragstellung ist grundsätzlich beizubehalten.

 

 

Genauso äußert sich nun auch der Dozent Lukas Hendricks zum Thema Wahlrechtsausübung  in seinem Youtube-Video vom 21.02.2024 zum Thema Fristverlängerung bei Schlussabrechnungen.

 

Den Mailverkehr mit dem BMWK habe ich unten angehängt.

 

Viele Grüße und gute Nerven

 

AR24

 

 

Hier der Mailverlauf:

 

"Sehr geehrte...

 

vielen Dank für Ihre Anfrage.

 

Sie haben sich mit der Frage an den Service-Desk der BMWK-Hotline gewandt. Unsere Kolleginnen und Kollegen unterstützen ausschließlich prüfende Dritte (Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) bei Fragen zum Antragsverfahren und den einzelnen veröffentlichten Hilfs- und Maßnahmenprogrammen.

 

Bitte beachten Sie die jeweiligen FAQ z. B. „FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe IV“ (von Januar 2022 bis Juni 2022)“ und die Ziffer „2.10 Wie sind betriebliche Fixkosten zeitlich zuzuordnen?“:

 

Überbrückungshilfe Unternehmen - Überbrückungshilfe IV (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

 

„… Die voraussichtlichen oder bereits angefallenen Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung sind entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird oder dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen (Wahlrecht).“

 

Zudem verweisen wir erneut auf die fachliche Abstimmung mit dem BMWK geben die erhaltenen Informationen gerne weiter.

Unsere Frage:

Der prüfende Dritte möchte wissen, ob es hinsichtlich seiner Kosten für die Schlussabrechnung weiterhin ein Wahlrecht gibt bzw. für welchen Fördermonat er diese angeben soll. Dem Wortlaut der FAQ nach könnte so verstanden werden, dass das Wahlrecht für die Kosten für Antragstellung und Schlussabrechnung voneinander unabhängig oder nur einheitlich ausgeübt werden kann. Kann das Wahlrecht für die Kosten für Antragstellung und Schlussabrechnung voneinander unabhängig oder nur einheitlich ausgeübt werden? 

Antwort BMWK:

Eine im Erst- oder Änderungsantrag vorgenommene Aufteilung der Steuerberatungskosten bei Antragstellung ist grundsätzlich beizubehalten.

Die Einordnung und rechtsverbindliche Beurteilung des Sachverhalts dürfen nicht von uns übernommen werden. Beachten Sie bitte, dass die abschließende Beurteilung des Sachverhalts inkl. einer etwaigen Prüfung des Einzelfalls alleinig dem prüfenden Dritten obliegt.

 

Wir weisen Sie lediglich auf Regelungen hin, die auf Ihren Sachverhalt einschlägig sein könnten. Dies ist allerdings keine Handlungsanweisung oder rechtsverbindliche Einordnung des Sachverhalts. Die Subsumptionsarbeit obliegt alleinig dem prüfenden Dritten und darf nicht von uns übernommen werden.

 

Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Sollte es sich um eine Rückfrage handeln, bitten wir Sie, auf diese Mail zu antworten, damit der E-Mail Verlauf vollständig erhalten bleibt. Dies trägt zur schnelleren Bearbeitung Ihres Anliegens bei.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Support-Hotline für Überbrückungshilfe

 

Im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz

Phone +49 30 530 199 322

E-Mail: DE-SDPruefendeDritte@kpmg.com

 

 

 

 

Von: 
Gesendet:
An: DE-FM Project Support-UeH-Pruefende Dritte
Betreff: Frage zur Wahlrechtsausübung hinsichtlich der Kosten für den prüfenden Dritten

 

  1. Versuch der Fragestellung – bitte lesen Sie die Mail vollständig

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Sie haben meine Frage nicht vollständig verstanden und daher eine Antwort auf eine nicht gestellte Frage gegeben.

Es ging nicht um die Kosten der Schlussabrechnung.

 

Meine Frage lautete:

Können die Kosten für den prüfenden Dritten (also die Kosten, die der Mandant bereits im Antragsjahr gezahlt hat)

in der Schlussabrechnung abweichend von der  Verteilung dieser o.g. Kosten im ersten Antrag im ersten Fördermonat

geltend gemacht werden?

 

Beispiel:  Kosten prüfender Dritter für den Antrag auf Überbrückungshilfe im Jahr der Antragstellung 1.400,- €

               Förderzeitraum September 2020 bis Dezember 2020

                Erster Monat mit Förderung ist der Oktober 2020

                Im Erstantrag wurden die Kosten für den prüfenden Dritten auf die Monate September bis Dezember mit

                Jeweils 350,- € verteilt

 

Frage:   Kann ich in der Schlussabrechnung statt dessen diesen Aufwand im ersten Fördermonat, also in Höhe von

             1.400,- € im Oktober geltend machen?

 

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen"  - Ende des Mailverkehrs mit dem BMWK

 

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