Guten Morgen zusammen und vielen Dank für die Antworten. Mittlerweile hat sich auch das BMWK dazu gemeldet, nachdem ich meine Frage bzgl. der abweichenden Wahlrechtsausübung nochmal so umformuliert hatte, damit sie selbst dort nicht missverstanden werden kann. Antwort des BMWK: Eine im Erst- oder Änderungsantrag vorgenommene Aufteilung der Steuerberatungskosten bei Antragstellung ist grundsätzlich beizubehalten. Genauso äußert sich nun auch der Dozent Lukas Hendricks zum Thema Wahlrechtsausübung in seinem Youtube-Video vom 21.02.2024 zum Thema Fristverlängerung bei Schlussabrechnungen. Den Mailverkehr mit dem BMWK habe ich unten angehängt. Viele Grüße und gute Nerven AR24 Hier der Mailverlauf: "Sehr geehrte... vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie haben sich mit der Frage an den Service-Desk der BMWK-Hotline gewandt. Unsere Kolleginnen und Kollegen unterstützen ausschließlich prüfende Dritte (Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) bei Fragen zum Antragsverfahren und den einzelnen veröffentlichten Hilfs- und Maßnahmenprogrammen. Bitte beachten Sie die jeweiligen FAQ z. B. „FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe IV“ (von Januar 2022 bis Juni 2022)“ und die Ziffer „2.10 Wie sind betriebliche Fixkosten zeitlich zuzuordnen?“: Überbrückungshilfe Unternehmen - Überbrückungshilfe IV (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) „… Die voraussichtlichen oder bereits angefallenen Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung sind entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird oder dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen (Wahlrecht).“ Zudem verweisen wir erneut auf die fachliche Abstimmung mit dem BMWK geben die erhaltenen Informationen gerne weiter. Unsere Frage: Der prüfende Dritte möchte wissen, ob es hinsichtlich seiner Kosten für die Schlussabrechnung weiterhin ein Wahlrecht gibt bzw. für welchen Fördermonat er diese angeben soll. Dem Wortlaut der FAQ nach könnte so verstanden werden, dass das Wahlrecht für die Kosten für Antragstellung und Schlussabrechnung voneinander unabhängig oder nur einheitlich ausgeübt werden kann. Kann das Wahlrecht für die Kosten für Antragstellung und Schlussabrechnung voneinander unabhängig oder nur einheitlich ausgeübt werden? Antwort BMWK: Eine im Erst- oder Änderungsantrag vorgenommene Aufteilung der Steuerberatungskosten bei Antragstellung ist grundsätzlich beizubehalten. Die Einordnung und rechtsverbindliche Beurteilung des Sachverhalts dürfen nicht von uns übernommen werden. Beachten Sie bitte, dass die abschließende Beurteilung des Sachverhalts inkl. einer etwaigen Prüfung des Einzelfalls alleinig dem prüfenden Dritten obliegt. Wir weisen Sie lediglich auf Regelungen hin, die auf Ihren Sachverhalt einschlägig sein könnten. Dies ist allerdings keine Handlungsanweisung oder rechtsverbindliche Einordnung des Sachverhalts. Die Subsumptionsarbeit obliegt alleinig dem prüfenden Dritten und darf nicht von uns übernommen werden. Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Sollte es sich um eine Rückfrage handeln, bitten wir Sie, auf diese Mail zu antworten, damit der E-Mail Verlauf vollständig erhalten bleibt. Dies trägt zur schnelleren Bearbeitung Ihres Anliegens bei. Mit freundlichen Grüßen Ihre Support-Hotline für Überbrückungshilfe Im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz Phone +49 30 530 199 322 E-Mail: DE-SDPruefendeDritte@kpmg.com Von: Gesendet: An: DE-FM Project Support-UeH-Pruefende Dritte Betreff: Frage zur Wahlrechtsausübung hinsichtlich der Kosten für den prüfenden Dritten Versuch der Fragestellung – bitte lesen Sie die Mail vollständig Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben meine Frage nicht vollständig verstanden und daher eine Antwort auf eine nicht gestellte Frage gegeben. Es ging nicht um die Kosten der Schlussabrechnung. Meine Frage lautete: Können die Kosten für den prüfenden Dritten (also die Kosten, die der Mandant bereits im Antragsjahr gezahlt hat) in der Schlussabrechnung abweichend von der Verteilung dieser o.g. Kosten im ersten Antrag im ersten Fördermonat geltend gemacht werden? Beispiel: Kosten prüfender Dritter für den Antrag auf Überbrückungshilfe im Jahr der Antragstellung 1.400,- € Förderzeitraum September 2020 bis Dezember 2020 Erster Monat mit Förderung ist der Oktober 2020 Im Erstantrag wurden die Kosten für den prüfenden Dritten auf die Monate September bis Dezember mit Jeweils 350,- € verteilt Frage: Kann ich in der Schlussabrechnung statt dessen diesen Aufwand im ersten Fördermonat, also in Höhe von 1.400,- € im Oktober geltend machen? Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen" - Ende des Mailverkehrs mit dem BMWK
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