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Überbrückungshilfe - Vorjahresumsatz

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letzte Antwort am 29.07.2020 09:31:02 von grandfunck
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ms1972
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Hallo Community,

zählt eine Anlageverkauf (z.B. PKW im April 2019) auch zu den Vorjahresvergleichsumsatzerlösen in Bezug auf die "Berechnung der Antragsberechtigung und Umsatzschätzung für den Förderzeitraum"?

Vielen Dank,


M. Sinning

steme
Fortgeschrittener
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Ich würde sagen ja, denn:

 

Wie ist der Umsatz definiert?

Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz in einem Besteuerungszeitraum bzw. Voranmeldezeitraum i.S.d. § 13 Umsatzsteuergesetz. Ein Umsatz wurde danach grundsätzlich in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Im Falle der Ist-Versteuerung wird jedoch nicht beanstandet, wenn bei der Frage nach Umsatz-Erzielung auf den Zahlungseingang abgestellt wird. Wurde eine Umstellung von Soll- auf Ist-Besteuerung oder anders herum vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2020 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2019 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen.

 

(Quelle: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html)

 

und

 

§ 1 Steuerbare Umsätze

(1)

Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

  • 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;

  • 2. weggefallen

  • 3. weggefallen

  • 4. die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);

  • 5. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

 

(Quelle: UStG)

steuernkai
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Nach dem Wortlaut der FAQ ja. Sinn macht es aber meiner Meinung nach nicht. Insbesondere auch umgekehrt, wenn im Juni 2020 zB ein entsprechender Erlös aus Anlagenabgang erfolgt. Die Umsatzerlösdefinition des BMWI ist gelinde gesagt nicht sinnvoll (auch in Bezug auf andere Tatbestände).

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deusex
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Weil es gut zur Überschrift passt:

 

Ein Mandant übernahm ein Gasthaus von den Eltern im Februar 2020 und wurde natürlich von der Corona-Welle eiskalt erwischt.

Nun teilte man scheinbar von der IHK mit, dass in derartigen "besonderen" Fällen, abweichende Regelungen getroffen werden könnten, obwohl der Betrieb zwar durch den Vorgänger gegründet gewesen wäre, aber die Gewerbeanmeldung erst im Februar 2020 durch den Nachfolger geschah.

 

Ich bin ob der Aussage ein wenig überrascht und würde meinen, dass eine wesentliche Grundlage nicht erfüllt ist, also die Gründung vor dem 01.11.2019 und somit auch keine Überbrückungshilfe gewährt wird.

 

Im Moment sind die Rechtsdetails ja noch recht dürftig, aber dennoch würde es mich interessieren, ob dieser Fall bereits bei jemandem aufgeschlagen ist. Danke.

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u_weh
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Hallo,

 

ich hatte heute auch so einen Fall. Ich hatte auch bei der IHK angerufen. Die Dame dort meinte, dass die neue Inhaber (also der Sohn) antragsberechtigt ist, da nur eine "Umstrukturierung" des Betriebes stattfand.

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deusex
Experte
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Hallo, dies ist in den FAQ zwischenzeitlich mit aufgenommen:

 

„Eine Fortführung eines Unternehmens durch einen Nachfolger oder an einem anderen Ort sowie der Wechsel von nebenerwerblicher zu haupterwerblicher Tätigkeit gilt nicht als Neugründung.“

 

Die Hotline des BMWi bestätigte mir dies. In diesem Fall wäre die Gründung in meinem Fall vor dem 01.04.2019 anzunehmen und die Umsätze des Vorgängers/Vorjahres zu Grunde zu legen.

 

Ist natürlich schon ein wenig seltsam, wenn sich nach und nach Neuerungen einschleichen und man mit dem Rechtsstand "gestern" dumm da steht. Heute finde ich obige zitierte Zeile schon wieder nicht mehr. Das ist mehr als unbefriedigend.

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grandfunck
Fachmann
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Moin, 

 

ein Kind mag ja noch die Umsatzzahlen der Eltern aus dem Vorjahr bekommen, aber ob dies auch unter fremden Dritten möglich ist? Da habe ich so meine Zweifel, aber glücklicherweise auch einen solchen Fall nicht auf dem Tisch.

 

Mal abwarten, ob es noch einmal neue FAQs etc. gibt. Auch im Webinar der DATEV heute kam es ja mehrfach durch, dass noch nicht alles geklärt ist. Wir haben ja noch einen Monat, das geht doch locker vom Hocker...

 

Bitte immer ein wenig Humor bewahren, es ist sonst alles zu traurig.

 

LG

 

WF

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deusex
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Nö,

ich finde das überhaupt nicht traurig. Ich finde es wie eine Schnitzeljagd, von einem Zettelchen zum Nächsten. Eigentlich ganz erfrischend.

 

Wie schon bei der Soforthilfe werden am Ende mehr Berechtigte erscheinen und die Förderungen höher, als bei den ersten Anträgen. Ich vermute dies schon sehr.

 

Die FAQ reden hier nur von "Nachfolger", nicht Verwandtschaft o.ä. 

 

Aber was in den FAQ´s war (wie mein kursives Zitat) und jetzt nicht mehr, gibt mir vielmehr zu denken; gerade auf Beratungsseite tun sich hier ja schon ziemliche Problemfelder auf.

 

"Sie hatten doch gesagt . . . " Ich höre schon meine Ohren klingeln.

 

 

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grandfunck
Fachmann
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Moin,

 

das mit alles andere ist so traurig bezog sich mehr auf das Wetter im Norden (es soll ja besser werden) und vor allem den ganzen Corona-Kram. Ein Urlaub ist für uns schon ausgefallen, wir hoffen aber, im Oktober noch nach DK reisen zu dürfen und dass die Schlagbäume nicht wieder unten sind. Auch auf 14 Tage Wiedereinreisequarantäne kann ich verzichten, würde gern mal wieder zu Konzerten gehen, Freunde treffen, viele Absagen und Verschiebungen ...

 

Aber das alles hat ja auch was Gutes, wenn wir schon kein Tönnies-Schnitzel essen, können wir uns den ganzen Suchspielen hingeben, da bin ich dabei. Irgendwie gibt es ja immer wieder Erfolgserlebnisse, wenn man besser informiert ist als andere (Dank auch an dies Forum!), das baut auf und macht was für die Psyche... auch wenn man sich dafür nix kaufen kann. 

 

Viel Spaß beim Schnitzeln wünscht

 

WF

 

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letzte Antwort am 29.07.2020 09:31:02 von grandfunck
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