Liebe alle,
wir erstellen gerade für eine Mandantin eine Schlussabrechung Paket 1. Wir hatten für die Mandantin ca. 12.000,00 € Warenwert AfA beantrag. Es handelte sich hier um Herbst- / Winterware 2020. Alles nachweislich vor dem 01.01.2021 bestellt und bis zum 28.02.2021 geliefert. Die Ware wurde im Förderzeitraum ÜBH3 gespendet. Meines Erachtens liegen alle Voraussetzung für die Warenwert AfA im Rahmen der Schlussabrechnung vor. Spendenquittung und Aufstellungen des Mandanten würde ich mit der Schlussabrechnung ins Portal hochladen.
Da die Ware gespendet wurde, muss ich meiner Meinung nach auch keine Bestände zu den in den FAQs genannten Stichtagen darlegen. Das sollte meines Erachtens reichen.
Hat jemand Erfahrung in einem ähnlichen Fall?
Dankeschön und viele Grüße
Wie wäre es, einfach mal abzuwarten, was die Stelle anfordert . . .
Ich habe zwar auch einen Warenabschreibungsfall, aber der ist anders gelagert.
Ich schließe mich dem Kollegen an. Erst einmal einreichen und abwarten.
Bei unserem Fall wurde das Ganze bereits bei Antragstellung umfangreich geprüft.
Wo wir beim Thema sind. Der Antragsteller muss hier ja eine Erklärung über die Richtigkeit und Vollständigkeit abgeben.
Gibt es hier eine Vorlage oder reicht eine formlose Erklärung?
@deusex
Müssen bei Warenabschreibungen etc nicht gleich die Unterlagen zur Ermittlung der Abschreibung mit dem Antrag eingereicht werden?
Zumindest überklicke ich immer die Frage in der Schlussabrechnung bzw. beantworte diese mit nein.
Grüße
AKW
Vielen Dank für die Antworten.
Wir hatten damals die Spendenquittung mit eingereicht.
Wir werden mit der Schlussabrechnung die Spendenquittung und noch eine Aufstellung über die gespendete Saisonware einreichen. Diese werden wir uns von unseren Mandanten nochmals bestätigen lassen und diese Bestätigung ebenfalls mit dem Antrag hochladen.
Gem. den FAQs wird folgendes gefordert:
abei sind umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib beziehungsweise des Restwerts der Waren zum Zeitpunkt des jeweiligen Stichtags (30. Juni 2021 beziehungsweise 31. Dezember 2021) zu erfüllen. Insbesondere müssen für die Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für Warenbestand und seine Veränderungen, inklusive Bewertung, vorgelegt werden.30 Eine Erklärung der oder des Antragstellenden zu Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und eine Bestätigung durch die prüfende Dritte oder den prüfenden Dritten zur Plausibilität der Angaben ist mit der Schlussabrechnung vorzulegen.
Die Bestätigung des prüfenden Dritten zur Plausibilität erfolgt wohl durch das setzen des entsprechenden Häkchens. Meines Erachtens sollte das so ausreichen.
Jops, hier steht können. Also muss das nicht sein.
@AKW Ist es nicht so, dass wenn man wahrheitsgemäß auf JA klickt, Dateien erwartet werden? Also ohne Dateien hochzuladen kommt man nicht weiter?
Bin mir gerade nicht sicher. Bei den Nov + Dez-Hilfen schicke ich immer die Jahres-BWA mit.
Wenn man dort stattdessen auf Nein klickt, ist das ja auch nicht ganz korrekt. 😉
😄 so genau hab ich mir das nie angesehen. Hab auch eine Fälle gehabt die eine Warenwertabschreibung gemacht haben. War irgendwie allen zu aufwändig... "Was ich muss was tun das ich Geld bekomm? Ne danke, dann lieber nicht"
Grüße
AKW
Hallo, also das steht, dass bei Warenabschreibungen die Einreichung der Unterlagen bereits mit Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist.
Mit dem "können" für die Nr. 1, 2 oder 3 ist wohl etwas anders gemeint. Ich komme auch nicht dem Wunsch nach, nur die Erklärung alleine hochzuladen und von anderem abzusehen, da ich durchaus strittige Ansätze vertrete, die ich gerne sofort offen lege (Vermeidung Absicht Subventionsbetrug).
Mein Mandant, den dies betrifft hat eine Warenlager das 125 Seiten á 50 Zeilen erfasst. Jeder Zeile ist ein Artikel mit verschiedenen Mengen.
Er nutzt ein Wawi (Cowis), in welchem hinterlegt ist, nach welcher Lagerdauer, welche Wertabschläge erfolgen, womit stets ein Wert zu AHK sowie der Wert nach Wertminderungen ersichtlich ist.
Die Bestellung auf die betroffenen Saison 2020/2021 umfasste rund 150.000 € und es ist schlichtweg unmöglich, die Artikel einzelne aufzuführen, zu bewerten und die Unverkäuflichkeit nachzuweisen. Umso schwerer macht es die Sache, da wertbeständige Artikel wir Markenjeans, aber auch schnell wertverlierende Modeartikel in den Bestellungen enthalten waren.
Es würde für mich an ein Wunder grenzen, wenn wir hier streitbefreit eine befriedigende Lösung finden, aber es muss auf Seiten der Zuschussstelle einleuchten, dass es unmöglich ist und war zu diesem damaligen Zeitpunkt überhaupt körperliche Inventuren durchzuführen.
Nein, ich habe trotz dem Gebot der Einreichung von Unterlagen bei Warenabschreibungen, keine eingereicht, aber in der Verfahrensdokumentation, die der Erklärung vorangestellt ist, Bezug darauf genommen.
Sonderregelungen bei saisonalen Warenbeständen:
Aber eines ist sicher: Ich bin mir nicht sicher !