Guten Tag zusammen,
zwei Fragen aktuell:
1. Leasing Kosten sind ja unter Nr. 2 zu erfassen (operating leasing) als Miete aber nach den FAQ eben auch nur in Höhe des nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Nutzungsanteils--"entsprechend ihres nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Nutzungsanteils"). Frage zu Kfz-Leasing:
Welche Möglichkeit wird hier genutzt?
a) Minderung der Leasingkosten um die "Privatbuchung" (z.B. 1 %-Regel)?
Dies geht m.E. an der Regelung vorbei, da es dabei auch zu einer Reduzierung auf Null kommen kann und die 1% letztlich ja nicht nur Leasingkosten sondern u.a. auch laufende weitere Kosten abdeckt.
b) Typisierender Ansatz von 50 % Privatanteil (vereinfachte Unterstellung, dass bei 1% Regel 50 % Privatnutzung angenommen wird)
2. Umsatzerlöse
Die Definition in den FAQ ist recht klar (-> Steuerbare Umsätze nach § 1 USTG). Durch den Verweis von § 3 Abs.9a) Nr. 2 USTG gehören die Privatanteile/der "Eigenverbrauch" auch dazu. Dies dient sicherlich auch der einfacheren Prüfung.
In einem zu bearbeitenden Fall ist bei der Berücksichtigung der "Privatanteile" die Antragsberechtigung knapp nicht erfüllt; ohne liegt die Berechtigung vor.
Die "Bedürftigkeit"/Umsatzeinbuße hängt doch mit den Privatanteilen nicht zusammen und macht doch auch keinen Sinn (Ausnahme: Prüfbarkeit).
Kennt jemand hierzu belastbare Aussagen vom BMWI o.ä.?
Danke und frohes Schaffen!
zu Punkt 2 Umsatzerlöse
siehe FAQ BStBK Punkt 22 zur Frage des Eigenverbrauch
Die 1%-Regel soll einer privaten Kfz-Nutzung von rd. 30% Rechnung tragen - ich habe daher die Kfz-Leasingraten für das betreffende Kfz mit 70% angesetzt.
Bei von Arbeitnehmern genutzten Fahrzeugen ist keine Kürzung vorzunehmen.
Ähnliches habe ich auch im Kopf, aber ich habe gerade heute viel Zeit damit verbracht, hierfür eine Quelle zu finden (Aufsatz, Urteil , Gesetzesbegründung, Doktorarbeit...).
Haben Sie eine Quelle in Bezug auf die rund 30 % für mich?
Leider hab ich keine Quelle hierzu.
Grundlage meiner Überlegung war der früher gängige und anerkannte Privatanteil von 30% (der im Regelfall als sachgerechte Schätzung anerkannt wurde), welcher dann durch die typisierende 1%-Regelung abgelöst wurde.
Für Zwecke der Überbrückungshilfe dürfte mE eine sachgerechte Schätzung ausreichend sein. Zumindest kann man wohl mit dem Ansatz von 70% der Kosten nicht dem Vorwurf des Subventionsbetrugs ausgesetzt werden.