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Überbrückungshilfe Kostenansatz Leasing und Umsatzdefinition

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letzte Antwort am 22.07.2020 20:02:09 von linkser
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steuernkai
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Guten Tag zusammen,

zwei Fragen aktuell:

1. Leasing Kosten sind ja unter Nr. 2 zu erfassen (operating leasing) als Miete aber nach den FAQ eben auch nur in Höhe des nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Nutzungsanteils--"entsprechend ihres nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Nutzungsanteils"). Frage zu Kfz-Leasing:

Welche Möglichkeit wird hier genutzt?

a) Minderung der Leasingkosten um die "Privatbuchung" (z.B. 1 %-Regel)?

Dies geht m.E. an der Regelung vorbei, da es dabei auch zu einer Reduzierung auf Null kommen kann und die 1% letztlich ja nicht nur Leasingkosten sondern u.a. auch laufende weitere Kosten abdeckt.

b) Typisierender Ansatz von 50 % Privatanteil (vereinfachte Unterstellung, dass bei 1% Regel 50 % Privatnutzung angenommen wird)

 

2. Umsatzerlöse

Die Definition in den FAQ ist recht klar (-> Steuerbare Umsätze nach § 1 USTG). Durch den Verweis von § 3 Abs.9a) Nr. 2 USTG gehören die Privatanteile/der "Eigenverbrauch" auch dazu. Dies dient sicherlich auch der einfacheren Prüfung.

In einem zu bearbeitenden Fall ist bei der Berücksichtigung der "Privatanteile" die Antragsberechtigung knapp nicht erfüllt; ohne liegt die Berechtigung vor.

Die "Bedürftigkeit"/Umsatzeinbuße hängt doch mit den Privatanteilen nicht zusammen und macht doch auch keinen Sinn (Ausnahme: Prüfbarkeit).

Kennt jemand hierzu belastbare Aussagen vom BMWI o.ä.?

 

Danke und frohes Schaffen!

MD2
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zu Punkt 2 Umsatzerlöse

 

siehe FAQ BStBK Punkt 22 zur Frage des Eigenverbrauch

linkser
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Die 1%-Regel soll einer privaten Kfz-Nutzung von rd. 30% Rechnung tragen - ich habe daher die Kfz-Leasingraten für das betreffende Kfz mit 70% angesetzt. 

 

Bei von Arbeitnehmern genutzten Fahrzeugen ist keine Kürzung vorzunehmen.

 

steuernkai
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Ähnliches habe ich auch im Kopf, aber ich habe gerade heute viel Zeit damit verbracht, hierfür eine Quelle zu finden (Aufsatz, Urteil , Gesetzesbegründung, Doktorarbeit...).

Haben Sie eine Quelle in Bezug auf die rund 30 % für mich?

 

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linkser
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Leider hab ich keine Quelle hierzu.

 

Grundlage meiner Überlegung war der früher gängige und anerkannte Privatanteil von 30% (der im Regelfall als sachgerechte Schätzung anerkannt wurde), welcher dann durch die typisierende 1%-Regelung abgelöst wurde.

 

Für Zwecke der Überbrückungshilfe dürfte mE eine sachgerechte Schätzung ausreichend sein. Zumindest kann man wohl mit dem Ansatz von 70% der Kosten nicht dem Vorwurf des Subventionsbetrugs ausgesetzt werden.

 

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letzte Antwort am 22.07.2020 20:02:09 von linkser
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