Hallo,
soweit ich mich erinnere wurde im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe III angekündigt, dass Wertverluste aus verderblicher Ware als förderfähige Kosten berücksichtigt werden könnten.
In den FAQ dazu finde ich allerdings nur Regelungen für den Einzelhandel (Anhang 2).
Gibt es solche Möglichkeiten nicht für die Gastronomie?
Ich erinnere mich in den Medien das Beispiel mit dem abgelaufenen Bier gesehen zu haben - Aber das könnte natürlich auch auf Brauereien (also den Handel mit Bier) gemünzt gewesen sein.
Denn das Fassbier für die Zapfanlagen kann man ja schlecht "außerhaus" verkaufen.
Für einen kleinen Hinweis auf den entsprechenden Punkt in FAQ wäre ich dankbar - Ich bin gerade betriebslind.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hmm,
Gastro war doch November- und Dezemberhilfe begünstigt, beantragt und bezahlt. Da gibt es doch dann gar keine ÜIII mehr...
@deusex schrieb:Hmm,
Gastro war doch November- und Dezemberhilfe begünstigt, beantragt und bezahlt. Da gibt es doch dann gar keine ÜIII mehr...
Ich meinte nicht Ü3 rückwirkend für November und Dezember 2020, sondern für Januar bis Juni 2021 - Was ist, wenn das Fassbier jetzt im Januar oder Februar 2021 abläuft?
Ich will auch keine Diskussion über Gerechtigkeit anfangen, sondern nur wissen, ob Gastwirte (im Förderzeitraum der Ü3) verdorbene Waren abschreiben dürfen.
Wenn die Antwort "Nein" lautet, dann ist das so - Ich hinterfrage die FAQ mittlerweile nicht mehr (oder nur noch still in mich hinein).
(Vielleicht wurde die Sonderregelung ja absichtlich auf den Einzelhandel beschränkt, weil die Gastwirte schon im November und Dezember "beschenkt" wurden.)
EDIT: In meinem konkreten Fall ist allerdings die November- und Dezemberhilfe zwar beantragt, aber bisher wurden nur die Abschläge ausgezahlt, und das auch erst nach Anrechnung der zuvor beantragten Überbrückungshilfe II und des Kurzarbeitergeldes, dessen Auszahlung auch schleppend lief - Es handelt es sich also nicht um den "glücklichen" Kölschkneipenwird, der sich wegen des 11.11. über eine dicke Novemberhilfe freuen konnte.
Nach meiner Lesart der FAQ lautet die Antwort Nein.
In Anlage 2 steht ja expliziet "Die Sonderregelung kann in Anspruch genommen werden von Unternehmen des Einzelhandels.". Dazu gehört die Gastronomie leider nicht.
Diese Regelung ist ja auch durch massive Lobbyarbeit des Textileinzelhandels entstanden.
Ich stehe genau vor demselben Problem bei einer Kosmetikerin. Auch hier ist Ware die verkauft werden sollte aber vor allem Kabinettware, also die Ware die für Behandlungen benötigt wird, abgelaufen und muss weggeschmissen werden.
Ich hatte alles mit der Mandantin besprochen und das böse Erwachen kam dann als ich den Antrag ausfüllte und zu diesem Punkt bestätigen musste, dass im Vergleichsmonat 70 % der Umsätze mit stationärem Handel erwirtschaftet wurde. Das steht in keiner einzigen FAQ. Es ist nie die Rede von 70 % gewesen.
Da eine Kosmetikerin auch Waren verkauft wäre sie ja noch Einzelhändlerin, wenn auch „nebenberuflich“. Aber an der 70 % Hürde komme ich nicht vorbei.
Lustig ist auch, dass man bestätigen muss, dass „die Voraussetzungen der Verwaltungsvorschriften für die Wertabschreibung erfüllt sind“. Welche Vorschrift denn? Sind die FAQs und der dazugehörige Anhang nun eine Vorschrift?
In echten Zweifelsfragen bekommt man von der Hotline nur zu hören, dass die rechtliche Einschätzung dem prüfenden Dritten obliegt. Also gehe ich mal davon aus, dass hier unsauber formuliert wurde und man für Gastronomen, Kosmetikerinnen und den so oft zitierten Friseuren noch nachbessert. Aber ein mulmiges Gefühl bleibt. Ich werde es mit dem Mandanten nochmal besprechen müssen.
Anträge auf Neustarthilfe sollten ja auch vom Mandanten selber gestellt werden. Gerade habe ich gelesen, dass dies nun auch durch prüfende Dritte möglich sein. Allerdings dauert es noch bis das programmiert wird.
Nichts ist so stetig wie der Wandel.
Hallo Herr Bergmann,
ich habe gerade gelesen, dass es dazu demnächst noch Einzelheiten in den FAQs geben soll.
https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/2020/11/12/ueberbrueckungshilfe/
Etwas weiter unten unter 1. Aktuelle Änderungen.
Mal sehen was dann in den FAQs drin steht.
Schönes WE.
PS Kann sein dass der Link nicht übernommen wird. Schauen Sie mal unter www stbk-sachsen-anhalt de Überbrückungshilfe.
@A_Schwamborn schrieb:Hallo Herr Bergmann,
ich habe gerade gelesen, dass es dazu demnächst noch Einzelheiten in den FAQs geben soll.
https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/2020/11/12/ueberbrueckungshilfe/
Etwas weiter unten unter 1. Aktuelle Änderungen.
Mal sehen was dann in den FAQs drin steht.
Schönes WE.
PS Kann sein dass der Link nicht übernommen wird. Schauen Sie mal unter www stbk-sachsen-anhalt de Überbrückungshilfe.
Ich hatte mir die Seite der Stbk Sachsen-Anhalt auch schon in die Favoritenliste gezogen.
Und es gibt ja schon wieder Änderungen in den FAQ.
Nett, dass sie nun gelb markiert sind - Wobei es wenig Spaß macht, wenn die Hälfte aller Überschriften gelb sind, und man so trotzdem erst einmal das gesamte Dokument nach kursivem Text durchgucken muss.
Also: Keine Abschreibungen für Gastronomie, etc., aber für Hersteller (Brauereien). [Stand 01.03.2021]
Guten Tag,
da ich auch gerade daran sitze. Die Abschreibung von Warenbeständen ist auch für Gastronomen und Kosmetikstudios möglich.
Für alle Antragsteller bestehen die Abschreibungsmöglichkeiten für das Anlagevermögen gemäß Nr. 4 des Kostenkatalogs (vgl. 2.4). Für Einzelhändler, Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender bestehen zudem Abschreibungsmöglichkeiten auf das Umlaufvermögen, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d.h. saisonale Ware) handelt (vgl. Anlage 2).
-
25 Professionelle Verwender verderblicher Ware sind z. B. Kosmetikstudios, Frisörsalons (Kosmetikprodukte) oder Gastronomie (Lebensmittel)